Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.08.2013, Az. 3 AZR 302/13

3. Senat | REWIS RS 2013, 3385

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zulässigkeit der Revision - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2013 - 4 Sa 1113/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revision wird auf 13.861,52 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die [X.]en streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden [X.] und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit einer sog. Altersabstandsklausel.

2

Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung rückständiger Leistungen für die [X.] vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. 1.536,54 [X.] brutto nebst Zinsen, auf künftige Leistungen iHv. monatlich 320,11 [X.] ab dem 1. Januar 2011, auf Zahlung von 2.237,56 [X.] für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche und auf Abrechnung der [X.] gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klage auf Zahlung von 1.536,54 [X.] brutto nebst Zinsen sowie auf künftige Leistungen iHv. monatlich 320,11 [X.] weiterverfolgt hatte, zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das Urteil des [X.]s ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 31. März 2013 zugestellt worden. Mit der am 14. März 2013 beim [X.] eingegangenen Revision beantragt die Klägerin, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und „nach den Schlussanträgen … aus der ersten Instanz zu entscheiden“. Die Revisionsbegründung ist am 26. Juni 2013 beim [X.] eingegangen. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013, eingegangen am 16. Juli 2013, hat die Klägerin wegen Versäumung der [X.] „rein vorsorglich“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter sei außer Stande gewesen, „die Revision innerhalb der [X.] einzureichen“, da er „in den Monaten März und April in stationärer Behandlung und weiterhin bis zum 31. Mai 2013 noch krankgeschrieben und auch im Juni noch arbeitsunfähig erkrankt“ gewesen sei.

3

II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet worden ist und die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen.

4

1. Die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden.

5

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG beträgt die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Das angefochtene Urteil wurde der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Prozessbevollmächtigten am 31. März 2013 zugestellt. Die [X.] lief daher am 31. Mai 2013 ab. Die Revisionsbegründung ist am 26. Juni 2013 und damit nach Fristablauf beim [X.] eingegangen.

6

2. Der Klägerin ist wegen der Versäumung der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Ihr hierauf gerichteter Antrag hat keinen Erfolg.

7

a) Nach § 233 ZPO ist einer [X.], die ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden der [X.] nach § 85 Abs. 2 ZPO gleich. Der Wiedereinsetzungsantrag muss nach § 236 Abs. 2 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten.

8

b) Danach kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihren Prozessbevollmächtigten kein Verschulden an der Nichteinhaltung der [X.] trifft. Allein der stationäre Krankenhausaufenthalt und die Arbeitsunfähigkeit ihres Prozessbevollmächtigten schließen dessen Verschulden an der Fristversäumung nicht aus.

9

Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung der Fristen Erforderliche auch dann veranlasst wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er für seine Vertretung sorgen. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss er sich durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er das unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (vgl. etwa [X.] 18. September 2008 - V ZB 32/08 - Rn. 9 mwN). Ein Verschulden an der Fristversäumung liegt nur dann nicht vor, wenn die Erkrankung den Prozessbevollmächtigten überrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht mehr zumutbar sind ([X.] 18. September 2003 - V ZB 23/03 - Rn. 3).

Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb es ihrem Prozessbevollmächtigten nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, für die Dauer seines Krankenhausaufenthalts und seiner Arbeitsunfähigkeit für eine Vertretung zu sorgen oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass die Revisionsbegründung fristgerecht eingereicht wird.

3. Die damit unzulässige Revision konnte nach § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung [X.] durch Beschluss des Senats verworfen werden.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

3 AZR 302/13

20.08.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Siegburg, 30. August 2011, Az: 5 Ca 3305/10, Urteil

§ 74 Abs 1 S 1 ArbGG, § 74 Abs 1 S 2 ArbGG, § 233 ZPO, § 236 Abs 2 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.08.2013, Az. 3 AZR 302/13 (REWIS RS 2013, 3385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3385

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 AZR 38/10 (Bundesarbeitsgericht)

Revision - Wiedereinsetzung


3 AZR 633/12 (Bundesarbeitsgericht)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Verschulden des Prozessbevollmächtigten


IX R 41/13 (Bundesfinanzhof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung - Büroversehen


VIII R 19/17 (Bundesfinanzhof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten


5 AZR 614/15 (Bundesarbeitsgericht)

Annahmeverzug - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.