Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. XII ZR 219/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1641

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 219/00Verkündet am:11. September 2002Breskic,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und Fuchsfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für das [X.] nicht erhoben.Von Rechts [X.]:Die Beklagte vermietete dem Kläger mit Vertrag vom 1. Oktober 1997,dessen § 5 eine Wertsicherungsklausel enthält, für die [X.] ab 15. [X.] ein Ladenlokal "mit einer Gesamt-Verkaufsfläche von 114 [X.] § 1 des Mietvertrages heißt [X.] Ladenlokal mit einer [X.] von 114 qm ist Mietgegenstand,dazu gehört noch ein Lagerkeller, der Bestandteil dieses Vertrages ist. [X.] wird also eine zu berechnende Gesamtfläche von 114 qm. Ein neuer [X.] -rißplan ist vom Vermieter zu erstellen und ebenfalls Bestandteil des Vertrages.Alle Flächen sind [X.] heißt es in § 3:"Der Mietzins für den Laden beträgt pro qm jeweils 75,-- DM. Bei einerFläche von 114 qm ergibt dieses einen monatlichen Betrag von 8.550,-- [X.] seiner Klage begehrt der Kläger Feststellung, daß er ab [X.] nur 6.450 DM monatlichen Mietzins schulde, da die für dessen Berech-nung nach den Vorstellungen der Parteien maßgebliche Mietfläche tatsächlicherheblich geringer und das Mietobjekt deshalb mit einem Fehler behaftet sei,der eine Herabsetzung des Mietzinses auf diesen Betrag rechtfertige.Die Beklagte behauptet hingegen, anläßlich der Besichtigung des [X.] am 30. September 1997 hätten die Parteien den Mietzins mit8.550 DM monatlich vereinbart, ohne daß über die Größe des Ladenlokals ge-sprochen worden sei. Die Mietfläche habe sie erst bei Abfassung des Vertragesanhand einer ihr vorliegenden Teilungserklärung mit 114 qm ermittelt.In erster Instanz hatte sie zum einen die Ansicht vertreten, daß von einerVerkehrsfläche von 114 qm auszugehen sei, die bei der Bildung des Mietzinsesein wertbestimmender Faktor gewesen sei, und zum anderen vorgetragen, mitdem Kläger einen schriftlichen Mietvorvertrag geschlossen zu haben, in dem esunter anderem [X.] hat eine Größe von ca. 114 m, davon sind an [X.] ca.100 qm nutzbar zu machen. Der Mietpreis beträgt pro qm 75,-- DM x 114 qmergibt einen Gesamtpreis von 8.550,-- ..."- 4 -Das [X.] wies die Klage ab. Auf die Berufung des [X.] än-derte das [X.] dieses Urteil ab und traf die beantragte Feststel-lung mit der Begründung, die vermietete Fläche betrage lediglich 85,33 qm. [X.] Größe des Ladenlokals ganz offenkundig als preisbestimmender Faktor ei-ne entscheidende Rolle gespielt habe, sei das Mietobjekt fehlerhaft und ihmfehle eine zugesicherte Eigenschaft, was eine dem Feststellungsantrag ent-sprechende Mietminderung rechtfertige.Dagegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er [X.] des landgerichtlichen Urteils begehrt.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung undzur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat von einer Darstellung des Tatbestandes ge-mäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen und in den Entscheidungsgründen [X.] die vorstehend wiedergegebenen Feststellungen getroffen, ohne auf dasUrteil des [X.]s oder die Schriftsätze der Parteien Bezug zu nehmen. Esist ersichtlich davon ausgegangen, die Sache sei im Hinblick auf den von ihmfestgesetzten Wert der Beschwer nicht revisibel. Dieser Annahme ist der Boden- 5 -entzogen, nachdem der Senat den Wert der Beschwer der Beklagten auf über60.000 DM festgesetzt hat.[X.] ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ein Beru-fungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält, weileinem solchen Urteil in der Regel nicht entnommen werden kann, welchen[X.] das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sodaß diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zu-gänglich ist (vgl. [X.], 248, 250 ff.; [X.], Urteile vom 25. April 1991 - [X.] - NJW 1991, 3038 f. und vom 18. September 1986 - [X.], 1200).Von einer Aufhebung kann das Revisionsgericht nur absehen, wenn dasBerufungsgericht nur über eine Rechtsfrage entschieden hat, deren Beantwor-tung die Feststellung eines konkreten Sachverhalts nicht voraussetzt, [X.] sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufge-worfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründenergibt (vgl. [X.], Urteile vom 25. April 1991 und 18. September 1986 aaO).Beides ist hier nicht der Fall.Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich der angefochtenen Ent-scheidung zwar mit hinreichender Sicherheit entnehmen, welche Anträge [X.] gestellt haben, da der Feststellungsantrag des [X.] in den Ent-scheidungsgründen sinngemäß wiedergegeben wird und dem Tenor der Ent-scheidung zu entnehmen ist, daß seine Berufung in vollem Umfang Erfolg [X.] -Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob es ausreicht, wenn das Revisi-onsgericht etwa verbleibende Zweifel anhand des Protokolls der mündlichenVerhandlung ausräumen könnte (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 1989 - [X.]/88 - [X.]R ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 5).Zutreffend ist aber die Rüge der Revision, aus dem Berufungsurteil alleinlasse sich kein vollständiges Bild vom Streitgegenstand gewinnen. Dieser seizwar auszugsweise wiedergegeben; ob und inwieweit weiterer Sachvortrag [X.] des angefochtenen Urteils gemacht worden sei, könne diesem abernicht entnommen werden.1. So kann bereits die von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit [X.] nicht zuverlässig beurteilt werden, weil dem Berufungsurteilnicht zu entnehmen ist, für welche [X.] der Mietvertrag geschlossen wurde [X.] er bei Erhebung der Klage noch fortbestand. Nur in diesem Fall nämlich wä-re das erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen, weil es dann - entgegender Auffassung der Revision - vom Standpunkt der [X.] ausgesehen keinen Sinn machen würde, den Kläger nur teilweise, nämlich nur hin-sichtlich des bereits verstrichenen [X.]raums, auf eine Leistungsklage [X.] überzahlter Mietzinsen zu verweisen und eine Feststellungsklagenur für die künftige [X.] zuzulassen. Besteht der Mietvertrag fort, ist die [X.] Feststellung zudem schon deshalb zulässig, weil sie einem Leistungs-urteil nahezu gleichkommt, denn der Kläger könnte den in der Vergangenheitüberzahlten [X.] mit der laufenden Miete verrechnen (vgl. [X.],Urteil vom 12. Juni 1985 - [X.] - [X.], 1213, 1214 m. Anm. [X.] 1985, 811; [X.] in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohn-raummiete 3. Aufl. [X.]. VIII [X.]. 37, 38; [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des ge-werblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. [X.]. 272).- 7 -2. Soweit das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen von [X.] tatsächlich vermieteten Fläche von nur 85,33 qm ausgeht, läßt das Urteilnicht erkennen, ob dies unstreitig oder das Ergebnis einer durchgeführten Be-weisaufnahme ist oder aus welchen Gründen sonst diese Feststellung unge-achtet möglicherweise streitigen Sachvortrags der Parteien gerechtfertigt ist,etwa als Ergebnis einer Auslegung der in § 1 in nicht widerspruchsfreier Weiseverwendeten Begriffe [X.], Gesamtfläche und [X.]. Die [X.] rügt insoweit, die Beklagte habe ausdrücklich bestritten, daß die [X.] geringer als 114 qm sei; diese ergebe sich aus der [X.] Ladenlokals mit einer Fläche von 86 qm, zwei Kellern mit insgesamt 14 qmund einem 14 qm großen Flur. Ein dem Mietvertrag beigefügter Grundrißplan,der dem Kläger bei Abschluß des Vertrages vorgelegen habe, weise den Ladenmit 67,5 qm und die Nebenflächen mit 46,5 qm aus. Das Berufungsurteil läßtdiesen [X.] nicht erkennen und gibt insbesondere keinen Aufschluß dar-über, auf welcher Grundlage die angenommene tatsächliche "Gesamtfläche"von 85,33 qm beruht.3. Soweit die Revision geltend macht, der Mietvertrag sei nach § 139BGB nichtig, weil er im Zusammenhang mit der formnichtigen Einräumung ei-nes Vorkaufsrechts in einem [X.] vom 5. Oktober 1997 gestandenhabe und ohne diesen nicht abgeschlossen worden wäre, bietet das [X.] Urteil keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung dieser Sachrüge.Es läßt nicht erkennen, ob das Gericht diesen [X.] bei seiner Ent-scheidungsfindung berücksichtigt hat oder [X.] Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht hätte den von der [X.] angebotenen Zeugenbeweis für die Behauptung erheben müssen, [X.] sei der Mietpreis mit 8.550 DM ausgehandelt worden; erst bei [X.] sei dann die Flächenangabe einer [X.] entnommen und der- 8 -im Mietvertrag genannte Preis von 75 DM durch Rückrechnung (8.550 DM ge-teilt durch 114 qm) ermittelt und in die Urkunde eingefügt worden. Auch dieserVortrag und Beweisantritt ist aus dem Berufungsurteil nicht ersichtlich.Dem Senat ist somit auch eine Entscheidung darüber verwehrt, ob dasBerufungsgericht diesem Beweisantritt hätte nachgehen müssen, oder ob [X.] absehen durfte, weil der Vortrag der Beklagten zu Verlauf und Inhalt [X.] nicht frei von Widersprüchen ist und jedenfalls die ma-thematische Wahrscheinlichkeit gering erscheint, daß ein ausgehandelter Miet-zins von 8.550 DM bei Division durch eine erst später ermittelte Fläche einen"glatten" Betrag von 75 DM/qm ergibt. Hierfür bietet das Berufungsurteil ausden genannten Gründen mangels umfassender Darstellung des Sach- [X.] keine ausreichende [X.] -III.Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der [X.] § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG, vgl. Senatsur-teile vom 1. Oktober 1986 - [X.] - und vom 12. Mai 1993 - [X.]/92 - [X.]R ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 2 und 10).[X.]Sprick[X.]Bundesrichter Prof. Dr. [X.]Fuchsist urlaubsbedingt verhindertzu unterschreiben.[X.]

Meta

XII ZR 219/00

11.09.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. XII ZR 219/00 (REWIS RS 2002, 1641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1641

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