Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 1 StR 333/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1562

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[X.]/01vom22. August 2001in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2001 [X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. März 2001a)im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte dessexuellen Mißbrauchs von Kindern in 22 Fällen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.], sowie des sexuellen Mißbrauchs von [X.] in weiteren 22 Fällen schuldig ist,b)im gesamten Strafausspruch [X.] weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-bezeichnete Urteil wird verworfen.3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige[X.] des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von[X.] in 44 Fällen, davon in 22 Fällen in Tateinheit mit sexuellemMißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung von- 3 -Verfahrensrecht und sachlichem Recht rügt, hat teilweise Erfolg. Sie führt zueiner Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Straf-ausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlichen sexuellenMißbrauchs von [X.] in 21 Fällen (Fallgruppen [X.] bis [X.]; § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) kann keinen Bestand haben, weilhinsichtlich dieser Gesetzesverletzungen Strafverfolgungsverjährung einge-treten ist.Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zu Recht [X.], hat der Angeklagte die insoweit festgestellten Taten ([X.] bis [X.] [X.]) in der Zeit von [X.] 1992 bis [X.] 1995 begangen. [X.] für sexuellen Mißbrauch von [X.] beträgt fünfJahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste zur Unterbrechung der Verjährunggeeignete Handlung lag in dem richterlichen [X.] vom24. Januar 2000 ([X.]. 53 der Strafakte). Die nach dem 24. Januar 1995beendeten Vergehen nach § 174 StGB können mithin nicht mehr verfolgt wer-den. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenenVerjährung (st.Rspr.; vgl. nur [X.], 80, 81).Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann danach [X.] eine Tat des sexuellen Mißbrauchs von [X.] in den genanntenTatkomplexen davon ausgegangen werden, daß sie in unverjährter [X.] wurde. Das [X.] hat festgestellt (Fallgruppe [X.]), daß es ab[X.] 1992 bis zum [X.] 1995 in mindestens 20 Fällen zu [X.] des Angeklagten an seiner von ihm adoptierten Stieftochter kam.Diese seien in einem Abstand von jeweils höchstens drei Wochen erfolgt ([X.]. 7). Im Rahmen der Beweiswürdigung ([X.]) hat die [X.] jedoch- 4 -für die Berechnung der Gesamtzahl einen "großzügigen Sicherheitsabschlag"vorgenommen. Nachdem sie zunächst eine Tat pro Monat zugrunde gelegt und36 Einzelfälle errechnet hat, ist sie dann - um sicher zu gehen, daß der Ange-klagte durch die summarische Feststellung nicht beschwert wird - von [X.] Fällen ausgegangen, ohne diese zeitlich genauer zu konkretisieren (vgl.dazu [X.] NStZ 1994, 502). Bei dieser Sachlage kann aufgrund der Begren-zung des [X.] bis zum [X.] 1995 lediglich sicher davon [X.] werden, daß in der [X.], also nach dem 24. Januar 1995,wenigstens eine Tat begangen wurde. Da der [X.] ausschließt, daß in die-sem Punkte eine weitere Klärung des Sachverhalts erfolgen kann, vermag erden Schuldspruch selbst zu ändern.2. Schon die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung [X.] Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Einzelstrafen inden Fallgruppen [X.] bis 3 führen. Das [X.] hat bei der Zumessungder Strafen für diese Taten (Fallgruppen [X.] bis 3) aus dem Strafrahmen des§ 176 Abs. 1 StGB ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte zweiStraftatbestände verwirklicht hat ([X.]). Der [X.] kann daher nicht sicherausschließen, daß dieser Gesichtspunkt die Straffindung mit beeinflußt hat.Darüber hinaus unterliegen auch die Einzelstrafen in den Fallgruppen [X.] bis 6 der Aufhebung, weil die Überprüfung der Ablehnung einer Strafrah-menverschiebung nach den Grundsätzen des [X.] durch-greifenden rechtlichen Bedenken begegnet ([X.]). Zu Recht weist der Ge-neralbundesanwalt darauf hin, daß das [X.] vom Vorliegen der Voraus-setzungen des § 46a Nr. 2 StGB ausgegangen ist, sich jedoch vor allem [X.] des § 46a Nr. 1 StGB auf den Ausgleich der immateriellen [X.] Straftat bezieht ([X.] NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; [X.], Beschluß vom- 5 -25. Mai 2001 - 2 StR 78/01). Nach § 46a Nr. 1 StGB genügt das ernsthafteBemühen des [X.] um Wiedergutmachung, wobei die Vorschrift als [X.] fordert, daß das Bemühen darauf gerichtet sein muß, einenAusgleich mit dem Verletzten zu erreichen, was das Gesetz mit dem [X.] "Täter-Opfer-Ausgleich" stichwortartig charakterisiert. Die Vorschriftsetzt einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der aufeinen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen ge-richtet sein muß. Das einseitige [X.] ohne den [X.] der Einbeziehung des Opfers genügt nicht. Durch die engen Vorausset-zungen des § 46a Nr. 1 StGB soll eine Privilegierung reicher Täter verhindertwerden, die jederzeit zur Wiedergutmachung in der Lage sind und sich ohneweiteres - auch ohne Berücksichtigung der [X.] - "freikaufen"könnten. § 46a Nr. 1 StGB verlangt allerdings keinen "[X.]". Erforderlich ist, daß der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit [X.] zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" [X.] hat; ausreichend ist aber auch, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft [X.] (st.Rspr.; [X.] NStZ 1995, 492, 493; [X.], Beschlüsse vom 20. [X.] - 4 StR 551/00 - und vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01).Das [X.] geht zwar davon aus, daß die Voraussetzungen des§ 46a (Nr. 2) StGB gegeben sind, erläutert dies aber nicht näher. Es hebt [X.] hervor, der Angeklagte habe mit seiner Verpflichtung zur Leistung [X.] auf einen Teil seiner Alterssicherung verzichtet. Demgegen-über wögen die zu Lasten des Angeklagten wirkenden Gesichtspunkte derartschwer, daß eine Schadenswiedergutmachung sie "nicht aufwiegen" könne([X.] unten). Dies läßt besorgen, daß das [X.] zu hohe Anforde-rungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat,zumal Feststellungen dazu fehlen, wie sich die Geschädigte zu den [X.] 6 -gen des Angeklagten stellt und welche Folgen die Schmerzensgeldverpflich-tung für den Angeklagten hat, aber auch wie sicher deren Erfüllung ist.3. Die getroffenen Feststellungen können bestehenbleiben, da lediglichWertungsfehler in Rede stehen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffe-nen nicht widersprechen, sind zulässig. Dies wird in der neuen Hauptverhand-lung namentlich hinsichtlich des [X.] in Betracht zu ziehensein.[X.] Schluckebier Kolz Schaal

Meta

1 StR 333/01

22.08.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 1 StR 333/01 (REWIS RS 2001, 1562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1562

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