Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. XI ZR 256/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1331

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 256/07 Verkündet am: 21. Oktober 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. Oktober 2008 durch den [X.] [X.] als Vorsitzenden, die [X.]in [X.], die [X.] [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivil-senats des [X.] vom 17. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Erwerbs von Eigentumswoh-nungen in Anspruch. 1 Die Kläger, ein [X.], wurden 1995 von einem durch ihren Steuerberater eingeschalteten Vermittler geworben, zum Zweck der Steuerersparnis zwei neu zu errichtende Wohneinheiten in [X.] , 2 - 3 - M. Straße zu erwerben. Sie bevollmächtigten mit notarieller Urkunde vom 22. November 1995 die [X.] Steuerberatungsgesellschaft GmbH (im Folgenden: Treuhänderin), die über eine Erlaubnis nach dem [X.] nicht verfügte, zur Abgabe aller Willenserklärun-gen, die für Kauf und Finanzierung einschließlich einer Unterwerfung un-ter die sofortige Zwangsvollstreckung erforderlich waren. Die [X.] schloss am 8./19. Dezember 1995 im Namen der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) zwei Verträ-ge über Annuitätendarlehen, die durch eine Grundschuld und die Abtre-tung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung gesichert wurden. Am 22. Dezember 1995 erwarb sie für die Kläger die beiden Wohnungen zu einem Gesamtkaufpreis von 282.637 DM. Einen nach Ablauf der verein-barten Zinsbindung von der Beklagten angebotenen Anschlusszinssatz akzeptierten die Kläger nicht, sondern lösten die Darlehen zum 31. Dezember 2001 vollständig ab. Die Restschuld wurde über eine [X.] finanziert, der auch die Sicherheiten übertragen wurden. Die Kläger begehren aus ungerechtfertigter Bereicherung und Schadensersatz Erstattung der Zins- und Tilgungsleistungen, die sie auf die beiden Darlehen geleistet haben. Sie sind der Ansicht, sie seien von der Treuhänderin, die mit der Beklagten institutionalisiert zusammenge-arbeitet habe, bei Erwerb der Wohnungen über deren Wert arglistig ge-täuscht worden. Die Beklagte habe pflichtwidrig nicht auf die sittenwidri-ge Überteuerung des Kaufpreises sowie auf versteckte Innenprovisionen hingewiesen. Da die der Treuhänderin erteilte [X.] wegen [X.] gegen das [X.] nichtig sei, hätten die Kläger zu-dem Zins- und Tilgungsleistungen ohne Rechtsgrund erbracht. 3 - 4 - Die Klage auf Zahlung von 200.780 • nebst Zinsen, hilfsweise auf Zahlung dieses Betrages Zug-um-Zug gegen Übertragung der Eigen-tumswohnungen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 5 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 6 Ein Aufklärungsverschulden der Beklagten könne nicht festgestellt werden, da die Kläger einen Wissensvorsprung der Beklagten zur Über-teuerung des Kaufpreises nicht substantiiert vorgetragen hätten. Dafür reiche das vorgelegte private Sachverständigengutachten nicht aus. Eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über möglicherweise gezahlte [X.] habe nicht bestanden. [X.] Verhalten der Vermitt-ler, das wegen seiner objektiven Evidenz die Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht der Beklagten belegen könne, sei nicht festzustellen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheiterten schließlich daran, dass die vorzeitige Ablösung des Darlehens und die Übernahme der [X.] durch eine andere Bank nebst Übertragung der Sicherheiten als 7 - 5 - kausaler Anerkenntnisvertrag aufzufassen seien, der einen umfassenden Einwendungsverzicht der Kläger enthalte. II. 8 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 1. Zutreffend hat allerdings das Berufungsgericht einen [X.] der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht der Beklagten zu einer sitten-widrigen Überteuerung des Kaufpreises abgelehnt, da ausreichender Sachvortrag der Kläger fehlt. 9 a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] muss eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen auf eine Unangemessenheit des Kaufpreises, über die grundsätzlich auch ein Verkäufer nicht aufzuklären hat ([X.], Urteil vom 14. März 2003 - [X.], [X.], 1686, 1688), aus-nahmsweise nur dann hinweisen, wenn ein so krasses Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleis-tung (vgl. [X.]Z 146, 298, 301 f., 168, 1, 21 [X.]. 47; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524, vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225, vom 19. Juni 2007 10 - 6 - - [X.] ZR 142/05, [X.], 1456, 1457 [X.]. 13, vom 26. Juni 2007 - [X.] ZR 277/05, [X.], 1651, 1653 [X.]. 15, vom 26. Februar 2008 - [X.] ZR 74/06, [X.], 683, 687 [X.]. 38 und vom 29. April 2008 - [X.] ZR 221/07 [X.], 1121, 1122 [X.]. 14; jeweils m.w.Nachw.). 11 Die dafür erforderliche Klärung des Wertes einer erworbenen Im-mobilie erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den jeweils wertbildenden Faktoren (Senat, Urteile vom 12. November 2002 - [X.] ZR 3/01, [X.], 61, 62 und vom 19. September 2006 - [X.] ZR 204/04, [X.], 2343, 2345 [X.]. 20). Da nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ein [X.] nur das ihm präsente Wissen offenbaren muss, sind zudem grundsätzlich Darlegungen zur positiven Kenntnis der Bank von der [X.] des [X.] erforderlich. Nach den nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsge-richts genügt der Sachvortrag der Kläger diesen Anforderungen nicht. b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Kläger durch Vorlage eines Privatgutachtens über den Ertragswert der Wohnungen [X.] zu einer solchen Überhöhung des Kaufpreises vorgetragen haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - [X.] ZR 324/06, [X.], 967, 970 [X.]. 33). Es fehlt jedenfalls konkreter Vortrag zur Kenntnis der Beklagten von der sittenwidrigen Überteuerung. Dieser ist entgegen der Ansicht der Revision auch in Fällen eines institutionalisier-ten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder dem Vertrieb des Objekts nicht entbehrlich, da auch ein besonders gro-bes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten Geschäft keine Vermutung für die Kenntnis der Bank von der sittenwidri-gen Übervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer begründet 12 - 7 - (Senat, Urteile vom 23. Oktober 2007 - [X.] ZR 167/05, [X.], 154, 156 f. [X.]. 16, vom 4. März 2008 - [X.] ZR 288/06, juris [X.]. 43 und vom 29. April 2008 - [X.] ZR 221/07, [X.], 1121, 1122 f. [X.]. 17 m.w.Nachw). Die Beklagte ist nach den von ihr vorgelegten Unterlagen bei der Bestimmung des Beleihungswerts der beiden Wohnungen im [X.] von einem dem Kaufpreis entsprechenden Wert ausgegangen. Die von der Revision geäußerten Bedenken gegen die Verlässlichkeit dieser internen, einer Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung ent-gegenstehenden Bewertung mögen die Sorgfalt der Beklagten bei der Ermittlung der Beleihungswerte in Zweifel ziehen. Daraus ergibt sich aber kein konkreter Vortrag zur Kenntnis der Beklagten von einer sitten-widrigen Überteuerung. c) Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht sind die Kläger im Urteil des [X.] vom 4. August 2006 auf fehlenden Vor-trag zur Kenntnis des Beklagten und in Verfügungen des Berufungsge-richts vom 2. November 2006 und 1. Dezember 2006 auf Bedenken ge-gen die Schlüssigkeit des Vortrags zur Überteuerung des Kaufpreises ausreichend hingewiesen worden. Es bedarf keines weiteren Hinweises, wenn die [X.] den zunächst erteilten Hinweisen nicht nachgeht, son-dern ihren bisherigen rechtlichen Ansatz weiterverfolgt ([X.], Beschluss vom 16. April 2008 - [X.]I ZB 192/06, [X.], 2036, 2038 [X.]. 20 f.). 13 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiterhin eine [X.] der Beklagten wegen eines Wissensvorsprungs zu einer angeblich im finanzierten Kaufpreis enthaltenen verdeckten [X.] verneint. Bei steuersparenden [X.] ist das finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht 14 - 8 - verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene Innenprovision aufzuklären. Dies kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschie-bung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass das Kreditinstitut - anders als im vorliegenden Fall - von einer sittenwid-rigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss oder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Angaben hierzu hat (st.Rspr., vgl. etwa [X.], Senatsurteile vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225, vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830, vom 10. Juli 2007 - [X.] ZR 243/05, [X.], 1831, 1832 [X.]. 15, vom 23. Oktober 2007 - [X.] ZR 167/05, [X.], 154, 156 [X.]. 16 und Urteil vom 27. Juni 2008 - [X.], [X.], 1703, 1707 [X.]. 40 f., jeweils m.w.Nachw.). 3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenom-men, die Kläger seien aufgrund eines konkludent erklärten [X.] mit Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge ausgeschlossen, sodass ihnen bereits aus diesem Grund Ansprüche auf Rückabwicklung der Darlehensverträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen eines Verstoßes der [X.] gegen das [X.] nicht zustünden. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allein in der Ablösung der Darlehen und Übertragung der Sicherheiten einen solchen Schuldanerkenntnisvertrag gesehen. 15 a) Zwar kann grundsätzlich die Bezahlung einer Verbindlichkeit im Einzelfall ein konkludent erklärtes, bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung darstellen (vgl. [X.], Urteile vom 8. März 1979 - [X.], [X.], 694, 695 und vom 11. Juli 1995 16 - 9 - - [X.], [X.], 1886, 1887; [X.]/Buck-Heeb, [X.]. § 781 Rdn. 12; [X.]/[X.], [X.]. 2002 § 781 Rdn. 47). Dieser Erklärungswert kommt einer Tilgungsleistung als sol-cher aber nicht allgemein, sondern nur dann zu, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall bei seiner Leistung aus der Sicht des Empfängers den Eindruck erweckt, er handele mit einem auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung gerichteten Rechtsfolgewillen ([X.], Urteil vom 8. März 1979 - [X.], [X.], 694, 695). Dies setzt voraus, dass die Beteiligten einen nachvollziehbaren Anlass für ein Schuldanerkenntnis haben, insbesondere Streit oder zumindest [X.] über das Bestehen der Schuld oder über einzelne Einwendun-gen herrscht (vgl. [X.], Urteile vom 27. Januar 1988 - [X.], [X.], 794, 795 f. und vom 11. Januar 2007 - [X.], [X.], 796 [X.]. 8; Senat, Beschluss vom 3. Juni 2008 - [X.] ZR 239/07, [X.], 1301) und damit der Wille erkennbar wird, diese Unsicherheit durch vertragliche Vereinbarung zu beseitigen. Es besteht hingegen we-der ein rechtlicher Anhalt noch ein wirtschaftlicher Anlass, allgemein Er-füllungshandlungen des Schuldners als Erklärung eines Verzichts auf Einwendungen gegen den Anspruch aufzufassen. Die Bezahlung einer Schuld, auch wenn diese nach gründlicher Prüfung erfolgt, begründet für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der getilgten Verbindlichkeit (vgl. [X.], Urteile vom 8. März 1979 - [X.], [X.], 694, 695 und vom 11. Januar 2007 - [X.], [X.], 796 [X.]. 9; Senat, Beschluss vom 3. Juni 2008 - [X.] ZR 239/07, [X.], 1301). b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine gegenteilige Auffas-sung zu Unrecht auf die Entscheidung des [X.] vom 17 - 10 - 24. März 1976 ([X.]Z 66, 250 ff.). Auch in diesem Urteil wird für ein Schuldanerkenntnis verlangt, dass die [X.]en einen besonderen Anlass für dessen Abschluss hatten ([X.]Z 66, 250, 255). Es bedarf damit auch nach dieser Entscheidung konkreter Feststellungen dazu, aus welchem Grund die [X.]en welchen Streit oder welche - auch nur von ihnen ge-sehene - Ungewissheit beseitigen wollten. c) Vom Berufungsgericht sind keine besonderen Umstände fest-gestellt, die es im konkreten Fall rechtfertigen, den [X.] der [X.]en bei Beendigung der Darlehensverträge den Erklärungswert zuzumessen, es solle mit wechselseitiger Erfüllung der Pflichten aus den Darlehensverträgen zugleich umfassend auf Einwendungen aus diesem Rechtsverhältnis verzichtet werden. Die [X.]en haben zum Zeitpunkt der Beendigung der [X.] über diese weder rechtlich noch tatsächlich gestritten. Sie befanden sich aus ihrer Sicht auch in keiner Ungewissheit über die Wirksamkeit der Darlehensverträge. Die auf Weisung der Kläger veranlasste Zahlung der die [X.] auf die bei der Beklagten bestehende [X.] sowie die Übertragung der Sicherheiten auf die neue Kredit-geberin rechtfertigen damit nicht die Annahme eines Anerkenntnisses der Darlehensschuld durch die Kläger. 18 III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Anspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann nicht mit der Begründung verneint werden, 19 - 11 - die Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger seien mit Rechtsgrund erfolgt, weil die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge vom 8./19. Dezember 1995 durch die Treuhänderin wirksam vertreten worden seien. Das Berufungsgericht hat zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB keine Feststellung getroffen. Dasselbe gilt für die erhobene Einrede der Verjährung. [X.] Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es wird die Behauptung der Kläger zu klären sein, der Beklagten habe bei Abschluss der Darlehensverträge keine notarielle Ausfertigung der [X.]surkunde der Treuhänderin vorgelegen. Für diese zwischen den [X.]en umstrittene Frage tragen die Kläger als Gläubiger des [X.] nach einer erst während des Revisionsverfahrens ergangenen Entscheidung die Beweislast (vgl. Senat, Urteil vom 23. September 2008 - [X.] ZR 253/07, Umdruck S. 18 f. [X.]. 35 unter [X.] von Senat, Urteil vom 20. April 2004 - [X.] ZR 164/03, [X.], 20 - 12 - 1227, 1228). Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungs-gericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gibt den Klägern deswegen Gelegen-heit, Beweis für diese Behauptung anzutreten. Sollte dieser Beweis ge-führt werden, sind weitere Feststellungen zur Verjährung (vgl. auch hier-zu Senat aaO, Umdruck S. 16 ff. [X.]. 30 ff.) und ggf. zur Aufrechnung zu treffen. [X.][X.] Grüneberg

[X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.08.2006 - 27 O 23152/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

XI ZR 256/07

21.10.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. XI ZR 256/07 (REWIS RS 2008, 1331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1331

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 221/07 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 157/07 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 79/07 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 318/09 (Bundesgerichtshof)

Behauptung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen Überteuerung des finanzierten Wohnungskaufpreises: Erhebung des …


XI ZR 318/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.