Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2010, Az. 4 StR 422/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3433

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 422/10 vom 14. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. März 2010 dahin geän-dert, dass der Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Die Einzelstrafe von neun Monaten im Fall I[X.] 4 der Ur-teilsgründe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des [X.], mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - [X.] Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 16. August 2010 keinen Erfolg. 2 I[X.] 1. Entgegen der Auffassung des [X.]s stehen die Fälle I[X.] 3 und 4 der Urteilsgründe nicht in [X.]. 3 a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen reichte der Angeklagte am 10. Juli 2006 bei der [X.]unberechtigt zwei Lastschriften ein, mit denen er von einem bei der [X.]geführten Konto des [X.] 25.000 Euro und weitere 56.780 Euro einzog. Vor Eingang der durch den Widerspruch des Zeugen veranlassten [X.] verfügte er in Höhe von insgesamt 51.578,53 Euro über das auf sei-nem Konto verbuchte Guthaben. Er hatte den Widerspruch vorausgesehen und war zum Ausgleich des verbliebenen [X.] nicht in der Lage. 4 b) Danach stehen die beiden am selben Tag eingereichten Lastschriften jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelba-rer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Han-deln des [X.] auch für einen Dritten objektiv als [X.] erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom [X.] 1994 - 4 StR 259/94, [X.], 46). Diese Voraussetzungen sind hier, wie 5 - 4 - der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10). 2. Auch unter Berücksichtigung von § 265 StPO kann der Senat die [X.] Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 6 Danach entfällt die Einzelstrafe von neun Monaten im Fall I[X.] 4 der Ur-teilsgründe; die im Fall I[X.] 3 verhängte weitere Einzelstrafe in gleicher Höhe hat der Senat aufrecht erhalten. Ausgehend von der [X.] von drei Jahren und im Blick auf Zahl und Summe der weiteren Einzelstrafen kann sicher aus-geschlossen werden, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bei zutreffender Beurteilung des [X.] niedriger ausgefallen wäre. 7 - 5 - II[X.] Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 8 [X.] [X.][X.]

Meta

4 StR 422/10

14.09.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2010, Az. 4 StR 422/10 (REWIS RS 2010, 3433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3433

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4 StR 422/10

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