Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2016, Az. V ZB 15/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8591

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070716BVZB15.14.0

BUN[X.]S[X.]RI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V [X.]
vom

7. Juli 2016

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 49 Abs. 2
Gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung, mit der die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs.
2 [X.]
dem Verwalter der [X.] auferlegt worden sind, kann sich der Verwalter mit der sofortigen Beschwerde wenden; wird erstmals im [X.] eine solche Kostenent-scheidung getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese zugelassen worden ist.
[X.] § 49 Abs. 2; ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1

Auch nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung kann die Kostenentschei-dung grundsätzlich auf § 49 Abs. 2 [X.] gestützt werden.

[X.] § 49 Abs. 2

Eine Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 [X.] setzt das Bestehen eines gegen den Verwalter gerichteten materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs des [X.] Wohnungseigentümers wegen der (grob verschuldeten) Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung voraus. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des [X.] ist dem Gericht ein Ermessen nicht eingeräumt; vielmehr müs-sen sämtliche hierfür erheblichen Tatsachen feststehen.
[X.], Beschluss vom 7. Juli 2016 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Juli 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland, den Richter Dr.
Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 16. Dezember 2013 wird auf Kosten der Verwalterin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der [X.] ([X.]) zufolge richtet sich das Stimmrecht nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, von denen der Klägerin mehr als die Hälfte zustehen. §

der mit der Zahlung von Beiträgen länger als einen Monat in Verzug ist, das Stimmrecht entziehen kann.

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Zu Beginn der Wohnungseigentümerversammlung vom 1. November 2010 verlas der Geschäftsführer der Verwalterin § 10 Nr. 4 [X.] und wies darauf hin, dass die Klägerin mit Hausgeldzahlungen für das [X.] in Höhe von -
so die ur-sprüngliche Fassung des Versammlungsprotokolls -, die Klägerin sei nicht stimmberechtigt, oder -
so der Inhalt des nachträglich berichtigten Protokolls -
dass säumige Mitglieder von der Abstimmung ausgeschlossen werden könnten. Anschließend wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Die Klägerin nahm an e-

Mit ihrer -
soweit von Interesse -
gegen die übrigen [X.] (Beklagte zu 1 und 3 bis 6) gerichteten Klage hat die Klägerin die [X.] zu den Tagesordnungspunkten ([X.]) 1a (Jahresabrechnung 2009), 1b (Entlastung der Verwaltung), 2 (Wirtschaftsplan 2011) und 6 (Wiederwahl des Verwalters) angefochten und die Berichtigung des Protokolls mit dem Ziel der Wiederherstellung des ursprünglichen Inhalts beantragt. Das Amtsgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben, den auf Berichtigung des Protokolls gerichteten Antrag abgewiesen und die Prozesskosten unter den Parteien ver-teilt. Nachdem der Rechtsstreit im [X.] in der Hauptsache über-einstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat das [X.] entschieden, dass die Kosten der ersten Instanz
überwiegend der Verwalterin und im Übri-gen anteilig den Parteien zur Last fallen; die Kosten des Berufungsverfahrens hat es der Verwalterin zur Hälfte und den beiden Berufungsführern zu jeweils 1/4 auferlegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die [X.] gegen die zu ihrem Nachteil ergangene Kostenentscheidung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

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II.

Das Berufungsgericht geht bei der Kostenentscheidung nach § 91a Abs.
1 Satz 1 ZPO davon aus, dass die Anfechtungsklage erfolgreich gewesen wäre.
Die Klägerin sei faktisch an der Stimmabgabe gehindert worden, indem der Geschäftsführer der Verwalterin vor der Eigentümerversammlung auf die Zahlungsrückstände der Klägerin hingewiesen und die auf den [X.] bei Zahlungsrückständen bezogene Bestimmung der Teilungserklä-rung vorgelesen habe. Daraufhin habe der Vertreter der Klägerin erklärt, er stimme nicht ab, weil er nicht stimmberechtigt sei. Für den faktischen Aus-schluss komme es nicht darauf an, ob der Versammlungsleiter ausdrücklich auf den Stimmrechtsausschluss hingewiesen habe oder ob dies nur die allgemeine, nicht hinterfragte Meinung im Versammlungss[X.]l gewesen sei.

Aufgrund dieses Verhaltens ihres Geschäftsführers seien die Kosten des Rechtsstreits gemäß §
49 Abs. 2 [X.] teilweise der Verwalterin aufzuerlegen. Diese sei nach dem Verwaltervertrag verpflichtet gewesen, die Eigentümerver-sammlung ordnungsgemäß durchzuführen und die Teilungserklärung zu [X.], nach der die Klägerin an der Abstimmung zu beteiligen gewesen sei. Im Übrigen habe der Geschäftsführer der Verwalterin geschwiegen, als die Kläge-rin darauf hingewiesen habe, dass sie nicht abstimmen dürfe. Er hätte aufgrund seines vorangehenden Verhaltens die Pflicht gehabt, die Klägerin mindestens darauf hinzuweisen, dass ein förmlicher Beschluss nicht gefasst worden sei. Diese Pflichtverletzung sei grob schuldhaft, da ein ordnungsgemäßes Verhal-ten nahe gelegen hätte und es der Verwalterin ohne weiteres hätte einleuchten müssen, dass eine Aufklärung notwendig gewesen wäre.

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III.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs.
3 Satz 2 ZPO). Zwar entfaltet die Zulassungsentscheidung [X.] keine Bindungswirkung, wenn der Instanzenzug hierdurch unzulässig erwei-tert würde ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2006 -
IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 24; Beschluss vom 5. Dezember 2012 -
I [X.], NJW-RR 2013, 490 Rn. 10; jeweils mwN). So liegt es hier aber nicht. Allerdings regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, ob und auf welche Weise der Verwalter eine Entscheidung anfechten kann, mit der ihm gemäß §
49 Abs. 2 [X.] die Kosten eines [X.] auferlegt werden. Hierbei handelt es sich jedoch nach einhelliger und zutreffender Meinung um eine planwidrige Regelungslücke, die durch die ana-loge Anwendung von §
91a Abs. 2 ZPO und § 99 Abs. 2 ZPO zu schließen ist; infolgedessen ist gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde des Verwalters statthaft (vgl. nur [X.],
NJW 2011, 1890, 1891; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 49 Rn. 59; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
49 Rn. 59 jeweils mwN). Wird erstmals im [X.] eine solche Kostenentscheidung getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese -
wie hier -
zugelassen worden ist (vgl. [X.],
NJW 2011, 1890, 1891; [X.], [X.], 444, 445
f.; [X.], [X.] 2009, 74, 75; insoweit unzutreffend [X.]/[X.], [X.]O, §
49 Rn.
60: sofortige Beschwerde zum [X.]).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel, mit dem sich die Verwalterin gegen den auf § 49 Abs. 2 [X.] gestützten Teil der Kostenentscheidung wendet, kei-nen Erfolg.

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a) Gemäß § 49 Abs. 2 [X.] können dem Verwalter Prozesskosten auf-erlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist. Nach der Rechtsprechung des Senats eröffnet die Norm dem Gericht aus [X.] Gründen die Möglichkeit, dem Verwalter Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die §§ 91 ff. ZPO hierfür keine Handhabe bieten, die Tätig-keit des Gerichts aber durch den Verwalter veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Sie erlaubt damit, den materiell-rechtlichen Schadensersatz-anspruch des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung im Rahmen der Kostenentscheidung durchzuset-zen. Ob das Gericht hiervon Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen;
eine Verpflichtung, dem Verwalter immer dann die Kosten aufzuer-legen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 [X.] erfüllt sind, besteht nicht (Senat, Beschluss vom 18. August 2010 -
V [X.], [X.], 748 Rn. 8 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 16/887 S.
41).

Eine Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 [X.] setzt danach das Bestehen eines gegen den Verwalter gerichteten materiell-rechtlichen [X.] des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der (grob verschuldeten) Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung voraus. Die-ser Anspruch kann sich aus dem Verwaltervertrag ergeben, der Schutzwirkun-gen auch zugunsten der Wohnungseigentümer entfaltet (näher [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., § 49 Rn. 29; [X.]/[X.],
[X.], 13. Aufl., §
26 Rn.
111
mwN). Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Schadensersatzan-spruchs ist dem Gericht ein Ermessen nicht eingeräumt; vielmehr müssen sämtliche hierfür erheblichen Tatsachen feststehen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
49 Rn. 58; [X.] in [X.]/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 8
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11. Aufl., §
49 Rn.
22 a.E.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
49 Rn.
10;
[X.], [X.] 2012, 206, 209;
aA Hügel/[X.], [X.], § 49 Rn. 15).

b) Gemessen an diesen Vorgaben sind dem Berufungsgericht [X.] nicht unterlaufen.

[X.]) Es ist
nicht schon im Ausgangspunkt ermessensfehlerhaft, die [X.] nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung (teilweise) auf § 49 Abs. 2 [X.] zu stützen. Da § 49 Abs. 2 [X.] eine spezielle Ausnahme von der gemäß den §§
91
ff. ZPO vorgesehenen Kostenverteilung darstellt, kann die Bestimmung grundsätzlich auch neben oder anstelle einer Kostenentscheidung nach §
91a ZPO zur Anwendung kommen (vgl. LG Mün-chen
I, [X.], 799
f.; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 49 Rn. 25
mwN), und zwar auch dann, wenn die Erledigung erst in zweiter Instanz erklärt wird ([X.], [X.] 2015, 599, 603). Allerdings werden die Voraussetzun-gen hierfür nur ausnahmsweise vorliegen (vgl. etwa [X.], [X.], 221
f.; [X.], [X.]
2014, 337
f.), da §
49 Abs. 2 [X.] -
wie bereits ausgeführt -
nur Anwendung finden kann, wenn nach dem bisherigen Sach-
und Streitstand die insoweit erheblichen Tatsachen bereits feststehen (vgl. auch [X.], Urteil vom 22. November 2001 -
VII ZR 405/00,
NJW 2002, 680 f.).

bb) Hier bejaht das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 49 Abs.
2 [X.] rechtsfehlerfrei.

(1) Dies gilt zunächst, soweit es meint, die Verwalterin habe die Tätigkeit des Gerichts veranlasst.

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(a) Insoweit ist bei einer Beschlussanfechtungsklage entgegen verbreite-ter Ansicht (vgl. etwa [X.]/[X.], [X.] 13.
Aufl., § 49 Rn. 31; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 49 Rn. 37) nicht in Anknüpfung an die zu § 93 ZPO ergangene Rechtsprechung darauf abzustellen, ob der Kläger bei verständiger Würdigung davon ausgehen musste, nur über einen Prozess zu seinem Recht zu kommen. Der Kläger muss eine Anfechtungsklage nämlich unabhängig von dem Verhal-ten des Verwalters fristgerecht erheben, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Jedenfalls in Verfahren dieser Art veranlasst
der Verwalter die Tä-tigkeit des Gerichts im Sinne von § 49 Abs. 2 [X.] bereits dann, wenn eine Pflichtverletzung seinerseits die Entstehung der Prozesskosten zurechenbar verursacht (so zutreffend [X.], [X.] 2012, 206, 207; vgl. auch [X.], [X.] 2009, 69, 72);
nur unter dieser Voraussetzung kann der erforderliche ma-teriell-rechtliche Schadensersatzanspruch des unterlegenen [X.] bestehen. Wird -
wie hier -
eine Beschlussanfechtungsklage überein-stimmend für erledigt erklärt, setzt dies regelmäßig voraus, dass die Klage auf-grund der Pflichtwidrigkeit des Verwalters Erfolg gehabt hätte und die Kosten daher gemäß §
91a Abs. 1 Satz
1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes
nach billigem Ermessen den beklagten übrigen [X.] aufzuerlegen wären. Wäre die Anfechtungsklage dagegen abzuweisen gewesen, hat in aller Regel
nicht der Verwalter, sondern der Kläger die Entstehung der Prozesskosten herbeigeführt; sofern der Ausgang des [X.] offen geblieben ist, werden regelmäßig auch die Voraussetzungen des §
49 Abs. 2 [X.] zu verneinen sein (vgl. zum Ganzen [X.], [X.] 2014, 337;
[X.]/[X.]/Bergerhoff, Praxis des Wohnungseigentums, 6.
Aufl., F 263).

(b) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Anfechtungsklage hätte aufgrund einer Pflichtverletzung der Verwalterin Erfolg 14
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gehabt und die Kosten wären daher an sich gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO den unterlegenen Wohnungseigentümern aufzuerlegen.

([X.]) Wie das Berufungsgericht richtig sieht, kommt es auf die Nichtigkeit der in § 10 Nr. 4 [X.] enthaltenen Regelung über den Stimmrechtsausschluss
nicht an; eine insoweit rechtlich unzutreffende Bewertung wäre der Verwalterin allerdings schon deshalb nicht als grobe Pflichtwidrigkeit anzulasten, weil die Entscheidung des [X.] über die Nichtigkeit eines in vergleichba-rer Weise vereinbarten Stimmrechtsausschlusses erst zeitlich später erging (vgl. Senat, Urteil vom 10.
Dezember 2010 -
V
[X.], [X.] 2011, 321 Rn.
8
ff.). Aber die Wohnungseigentümer haben §
10 Nr. 4 [X.] ohnehin nicht angewendet, weil sie den danach erforderlichen Beschluss über den Entzug des Stimmrechts nicht gefasst haben.

(bb) Vielmehr ist die Klägerin aufgrund des Verhaltens der Verwalterin faktisch von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen worden. Entgegen der
Ansicht der Rechtsbeschwerde legt
das Berufungsgericht dabei die (für die Verwalterin günstigere) berichtigte Fassung des Protokolls zugrunde; es meint nämlich in nachvollziehbarer
Würdigung der dort niedergelegten Vorgänge, der Geschäftsführer der Verwalterin habe, indem er die Regelung vorlas und auf die Hausgeldrückstände der Klägerin hinwies, bei allen Beteiligten den Eindruck erweckt, diese sei nach der Teilungserklärung nicht stimmberechtigt. Da die Leitung der Versammlung gemäß § 24 Abs. 5 [X.] dem Verwalter obliegt und dieser für eine ordnungsmäßige Durchführung der Eigentümerversammlung zu sorgen hat, hätte der Geschäftsführer der Verwalterin die [X.] auf das Erfordernis einer Beschlussfassung über den Stimmrechtsausschluss hinweisen müssen. Dies war spätestens zu dem Zeit-punkt veranlasst, als die Klägerin ausdrücklich erklärte, sie könne nicht mit-16
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stimmen, weil sie ausgeschlossen sei. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, beruht die unterlassene Mitwirkung nicht auf einer eigenen Entscheidung der Klägerin, sondern auf einer von der Verwalterin zurechenbar hervorgerufenen Fehlvorstellung der Versammlungsteilnehmer; zudem geht das Berufungsge-richt davon aus, dass die Stimme der Klägerin nicht gewertet worden wäre, wenn sie diese abgegeben hätte. Bei solchen schwerwiegenden Verstößen, die dazu führen, dass das Teilnahme-
und Mitwirkungsrecht eines Mitgliedes in gravierender Weise ausgehebelt wird, kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Verstoß auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat (vgl. Senat, Urteil vom 10.
Dezember 2010 -
V [X.], [X.] 2011, 321 Rn. 10).

([X.]) Die der Verwalterin zurechenbare Verursachung der Prozesskosten lässt sich auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, deshalb verneinen, weil die Wohnungseigentümer den nach § 10 Nr. 4 [X.] erforderlichen Beschluss über den Stimmrechtsentzug gefasst hätten, wenn die Verwalterin auf dieses Erfordernis hingewiesen hätte. Wie die Versammlung dann
verlaufen wäre, steht schon deshalb nicht fest, weil sich weder der Teilungserklärung noch § 25 Abs. 5 [X.] ohne weiteres entnehmen lässt, ob der säumige Wohnungseigen-tümer an einem solchen Beschluss mitwirken darf; daher steht nicht fest, wie die Wohnungseigentümer diese Frage beurteilt hätten, und es lässt sich [X.] nicht ausschließen, dass die Klägerin als Mehrheitseigentümerin das [X.] verhindert hätte.

(c) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht auch die Kosten der Berufung teilweise als durch die Verwalterin veranlasst ansieht.

([X.]) Allerdings wird vertreten, dass ein erfolgloses Rechtsmittel allein durch den Rechtsmittelführer veranlasst
werde, der eine sachlich richtige Ent-scheidung nicht akzeptiere (so [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 49 Rn. 31; 18
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[X.], [X.] 2009, 69, 72). Aber auch insoweit ist allein maßgeblich, ob dem unterlegenen Rechtsmittelführer ein materiell-rechtlicher Schadensersatz-anspruch gegen den Verwalter zusteht, der die Kosten des [X.] umfasst. Dies ist im Grundsatz zu bejahen, weil sich mit der Durchführung eines Rechtsstreits auch über zwei Instanzen das durch die Pflichtverletzung des Verwalters entstandene Risiko verwirklicht (vgl.
auch [X.] in Festschrift Bub, 2007, [X.], 70).

(bb) Da § 49 Abs. 2 [X.] nur bei einer grob verschuldeten Pflichtwidrig-keit des Verwalters zur Anwendung kommt, also in der Regel bei evident [X.] Klagen, wird
die Einlegung eines (erfolglosen) Rechtsmittels aller-dings häufig als Mitverschulden des [X.] gemäß § 254 Abs.
1 BGB zu werten sein. Davon geht auch das Berufungsgericht aus; zu überprüfen ist hier lediglich, ob es die Kostenquote des Verwalters zu hoch bemisst. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des §
254 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Er-wägungen zugrunde gelegt hat (vgl. [X.] Urteil vom 28. April 2015
-
VI
ZR 206/14, NJW-RR 2015, 1056 Rn. 10). [X.] Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Dass das Berufungsgericht der Verwalterin die hälftigen Kos-ten des Berufungsverfahrens auferlegt, ist nicht zu beanstanden, zumal eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Ge-sichtspunkt der [X.] nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen ist
(vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2015 -
VI
ZR 206/14, [X.]O).

(2) Schließlich erweist es sich auch als rechtsfehlerfrei, dass das [X.] ein grobes Verschulden annimmt.
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(a) Unter einem grobem Verschulden im Sinne von § 49 Abs. 2 [X.] sind Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit zu verstehen (vgl. § 309 Nr.
7b
BGB). Letztere setzt voraus, dass der Handelnde die erforderliche Sorg-falt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten und sich aufdrängen müssen (vgl. nur [X.], Urteil vom 13. Dezember 2004 -
II ZR 17/03, [X.], 981, 982 unter 2.
mwN). Es muss sich um eine auch subjektiv schlechthin un-entschuldbare Pflichtverletzung handeln, wobei generell an einen erfahrenen Berufsverwalter bei der Ausübung seiner Tätigkeit höhere Anforderungen zu stellen sind als an einen nicht professionell tätigen Verwalter aus der Reihe der Wohnungseigentümer (vgl. [X.], [X.] 2010, 991, 992; LG München
I, [X.] 2010, 415
f.; [X.] in [X.]/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 11.
Aufl., § 49 Rn. 31).

(b) Die tatrichterliche Beurteilung, ob der Verwalterin der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das [X.] nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässig-keit verkannt, bei der Beurteilung des [X.] wesentliche Um-stände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom
8.
Juli 2010 -
III ZR 249/09, [X.]Z 186, 152 Rn. 27 mwN). Fehler der genann-ten Art sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Dass der [X.] bei Anwendung von §
10 Nr. 4 [X.] einen Beschluss erforderte, er-schloss sich aus dem Wortlaut der Bestimmung; die Bewertung als grobes [X.] auch in subjektiver Hinsicht ist bei einer Berufsverwalterin daher nicht zu beanstanden.

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IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat der Senat anhand des Kosteninteresses der Verwalterin bemessen.

[X.] Brückner Weinland

Kazele Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2011 -
5 [X.] 725/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 16.12.2013 -
2 S 631/11 -

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Meta

V ZB 15/14

07.07.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2016, Az. V ZB 15/14 (REWIS RS 2016, 8591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8591

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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V ZB 15/14

I ZB 7/12

V ZB 164/09

V ZR 60/10

III ZR 249/09

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