Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2017, Az. 3 StR 231/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8264

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Gegenstand

Adhäsionsverfahren: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es gefährdet den Bestand des [X.] nicht, dass das [X.] bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt hat.

Die [X.] des [X.] haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können ([X.], Beschluss vom 16. September 2016 - [X.], juris Rn. 29). Geboten sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung allerdings nur, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (vgl. [X.] aaO Rn. 72).

Aus diesen Maßstäben lässt sich jedoch nicht die Annahme eines Rechtsfehlers folgern, wenn der Tatrichter - wie hier - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben (so aber [X.], Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 [X.], juris Rn. 10). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung der [X.] vom 16. September 2016. Dort wird im Gegenteil darauf abgestellt, dass das Gesetz in § 253 Abs. 2 BGB bei dem Ausgleich immaterieller Schäden gerade keine starre Regelung, sondern eine billige Entschädigung vorsieht, ohne dem Tatrichter hinsichtlich der zu berücksichtigenden oder berücksichtigungsfähigen Umstände Vorgaben zu machen ([X.], Beschluss vom 16. September 2016 - [X.], juris Rn. 46).

[X.]     

       

Schäfer     

       

Gericke

       

Tiemann     

       

Hoch     

       

Meta

3 StR 231/17

11.07.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 6. Februar 2017, Az: 4 KLs 92/16

§ 403 StPO, § 253 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2017, Az. 3 StR 231/17 (REWIS RS 2017, 8264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8264

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 438/17

5 StR 438/17

4 StR 255/17

3 StR 231/17

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