Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 4 StR 200/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1703

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 200/14

vom
4. November
2014
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 4.
November 2014
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
StPO
analog
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Mai 2013 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.1.a und [X.] der Urteilsgründe wegen gefähr-lichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen
die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last;
b)
das vorbezeichnete Urteil
aa)
im Fall
II.9.a der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
gefähr-lichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist;
bb)
im Strafausspruch hinsichtlich Fall
II.9.a der Ur-teilsgründe und im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
c)
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verblei-benden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit ver-suchter gefährlicher Körperverletzung
(Fall
II.9.a der Urteilsgründe), wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, wegen Betruges in neun Fällen, versuchten Betruges in drei Fällen und wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Ferner hat es angeordnet, dass drei Monate der Gesamtstrafe wegen überlanger Verfahrens-dauer als vollstreckt gelten. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Ange-klagte mit der Revision, die er auf mehrere Verfahrensrügen und die [X.] stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersicht-lichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet
im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Auf Antrag des [X.] stellt
der Senat das Verfahren nach §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.1.a und [X.] der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ver-urteilt worden ist.
2.
Die (tateinheitliche) Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Kör-perverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
2, §§
22, 23 Abs.
1 StGB im Fall
II.9.a der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, dass der Angeklagte den erforderlichen Tatvorsatz hatte.
a)
Nach den Feststellungen fasste der mit seinem Pkw vor einer Rotlicht zeigenden Ampel wartende Angeklagte den Entschluss, einen Anstoß mit dem 1
2
3
4
-
4
-
direkt vor ihm stehenden Motorroller des Zeugen

E.

zu provo-zieren. Als die Ampelanlage grünes Licht zeigte, überholte er

E.

und scherte ohne zu blinken direkt vor ihm ein. Dabei stieß er mit der rechten hinteren Fahrzeugseite gegen die linke Seite des Motorrollers. Der mit ca. 40
bis 50
km/h fahrende

E.

konnte einen Sturz nur mit großer Mühe verhindern. Das [X.]
hat zwar angenommen, dass der Angeklag-te erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit des Zeugen billigend in Kauf nahm, hierzu in der rechtlichen Würdigung aber weiter ausge-führt, dass sich diese Inkaufnahme auf einen Sturz und dadurch ausgelöste Verletzungen bezog.
b)
Damit ist nicht belegt, dass der Angeklagte mit dem für die Annahme einer
versuchten
gefährlichen
Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
2, §§
22, 23 Abs.
1 StGB erforderlichen Vorsatz gehandelt hat.
Einen auf die Begehung einer gefährlichen Körperverletzung in der Vari-ante des §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB gerichteten Vorsatz hat, wer eine andere Person durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefähr-liches Tatmittel im Sinne von §
223 Abs.
1 StGB misshandeln oder an der [X.] beschädigen will oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt (vgl. [X.], Urteil vom 25.
April 2013

4
StR
551/12, Rn. 24; Beschluss vom 25.
April 2012

4
StR
30/12, [X.], 697, 698; Beschluss vom 30.
Juni 2011

4
StR
266/11, Rn.
5). Fährt der Täter mit einem Pkw auf einen anderen [X.] zu, ist der innere Tatbestand des §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB [X.] nur dann erfüllt, wenn er sich dabei wenigstens mit der Möglichkeit [X.] hat, dass die betroffene Person angefahren oder überfahren wird und unmittelbar hierdurch eine Körperverletzung erleidet ([X.], Beschluss vom 14.
Januar 2014

4
StR
453/13; Beschluss vom 30.
Juli 2013

4
StR
275/13, 5
6
-
5
-
NStZ 2014, 36
f.; Beschluss vom 16.
Januar 2007

4
StR 524/06, [X.], 405; [X.]/Kühl, StGB, 28.
Aufl., §
224 Rn.
5). Rechnet der Täter

wie hier

dagegen nur mit Verletzungen infolge von Ausweichbewegungen oder einem Sturz, scheidet die Annahme einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
2, §§
22, 23 Abs.
1 StGB aus (vgl. [X.], Urteil vom 25.
April 2013

4 StR
551/12, [X.], 369
f.).
3.
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen versuch-ter gefährlicher Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB rechtfertigen würden. Da die Annahme einer versuchten vorsätzlichen Körperverletzung ge-mäß §
223 Abs.
2, §§
22, 23 Abs.
1 StGB nicht
in
Betracht kommt, weil es an den Voraussetzungen des
§
230 Abs.
1 StGB fehlt, ist der Angeklagte im Fall
II.9.a der Urteilsgründe nur des
gefährlichen Eingriffs in den [X.] gemäß §
315b Abs.
1 Nr.
3, Abs.
3 i.V.m. §
315 Abs.
3 Nr.
1a und 1b StGB schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§
354
Abs.
1 StPO analog). §
265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte
nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
4.
Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall
II.9.a der Urteilsgründe zur
Folge, weil das [X.] bei der Bemessung der dem Strafrahmen des §
315b Abs.
3 StGB entnommenen Strafe ausdrück-lich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er tateinheitlich
einer versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Dies und das durch die [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO bedingte Entfallen der in den
7
8
-
6
-
Fällen
II.1.a und [X.] der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen zieht die Auf-hebung der Gesamtstrafe nach sich.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 200/14

04.11.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 4 StR 200/14 (REWIS RS 2014, 1703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1703

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4 StR 200/14

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