Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2019, Az. 5 StR 542/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1698

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:121119B5STR542.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 542/19

vom
12. November 2019
in der Strafsache
gegen

wegen Anstiftung zum versuchten Mord u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2019
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2019 mit den Feststellungen aufge-hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-gericht tätige [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Beanstandung Erfolg, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt.
1. [X.] ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Be-schwerdeführer hat das Datum der Urteilsverkündung, die Zahl der [X.], den Fristablauf und den Zeitpunkt vorgetragen, an dem das Urteil zu den Akten gebracht worden ist. Damit hat er den Anforderungen der Verspätungsrüge Genüge getan (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 1979

4 StR 272/79, [X.]St 29, 43, 44; Beschluss vom 21. Oktober 1998

3 StR 473/98, 1
2
-
3
-
StraFo 1999, 49). Eine zu weiterem Vortrag zwingende Rügeverwirkung stand hier nicht im Raum.
2. [X.] ist auch begründet, da das mit
Gründen versehene Urteil ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der [X.] erst am 6.
August 2019 und damit am Tag nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO unterschrieben und zur Akte gebracht worden ist. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift im Wesentlichen ausgeführt:

Frist zur Absetzung des Urteils neun Wochen. Diese Frist be-gann mit der Urteilsverkündung am 3. Juni 2019 und endete am 5. August
2019. An der Einhaltung dieser Frist war das [X.] nicht durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gehindert. Vorliegend beruht die verspätete Absetzung des Urteils aus-weislich des der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft beige-fügten Vermerks des [X.] vom 10.
September 2019 maßgeblich auf einem Irrtum der [X.] über den Ablauf der Frist zur Absetzung der Urteilsgründe. Dieser Irrtum kann eine Überschreitung der Frist nicht rechtfertigen (vgl. [X.], Beschluss von 9. Dezember
2010

5 StR 485/10). Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Sätze 2 und 4 StPO bezeich-neten Fristen begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr.

Dem schließt sich der Senat an.
3. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des

sehr sorgfältig begründe-ten

Urteils.
Mutzbauer

Sander

Schneider

König

Köhler
3
4
5
-
4
-
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
6500 [X.]/18 602 [X.]/18 2 Ss 91/19

Meta

5 StR 542/19

12.11.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2019, Az. 5 StR 542/19 (REWIS RS 2019, 1698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1698

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