Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. IV ZR 234/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3043

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 234/05 vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.] [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 2. Juli 2008 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 22. September 2005 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden [X.] aufgehoben. Streitwert: 9.091,82 •

Gründe: Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Den Schriftsatz der Klägervertreter vom 21. April 2008 hat der [X.] berücksichtigt, er rechtfertigt keine andere Entscheidung. 2 Terno [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 737/03 - [X.], Entscheidung vom 22.09.2005 - 12 U 154/04 -

Meta

IV ZR 234/05

02.07.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. IV ZR 234/05 (REWIS RS 2008, 3043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3043

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