Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2011, Az. 6 B 64/10, 6 B 64/10 (6 C 12/11)

6. Senat | REWIS RS 2011, 7265

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Gegenstand

Fotografieren eines SEK-Beamten


Gründe

1

1. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des [X.] nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob bereits das Fotografieren einen speziellen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines [X.] darstellt.

2

2. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 64/10, 6 B 64/10 (6 C 12/11)

27.04.2011

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 19. August 2010, Az: 1 S 2266/09, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2011, Az. 6 B 64/10, 6 B 64/10 (6 C 12/11) (REWIS RS 2011, 7265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7265

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