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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Widerspruchsverwirkung gegen die Auswahl und Ernennung von Konkurrenten; Obliegenheiten bei Bewerbungsverfahrensanspruch im Fall einer unterbliebenen Stellenausschreibung
Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein gegen die Auswahl und Ernennung von Konkurrenten gerichteter Widerspruch verwirkt ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Verfahren gibt dem Senat darüber hinaus Gelegenheit, die einem Beamten zur Verfolgung eines möglichen Bewerbungsverfahrensanspruchs treffenden Obliegenheiten in den Fallkonstellationen zu klären, in denen der Dienstherr eine Stellenausschreibung unterlassen hat.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.
Meta
2 B 73/16, 2 B 73/16 (2 C 10/17)
06.03.2017
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 28. Juni 2016, Az: 2 KO 31/16, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.03.2017, Az. 2 B 73/16, 2 B 73/16 (2 C 10/17) (REWIS RS 2017, 14662)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14662
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Erledigung des Verfahrens des Eilrechtschutzes durch Ernennung der ausgewählten Bewerber
Kein Anspruch auf Festsetzung eines bestimmten konstitutiven Anforderungsprofils
5 B 70/16 (Verwaltungsgericht Magdeburg)
Auswahlverfahren für den Posten einer Konrektorin
Konkurrentenstreit um die Stelle des Präsidenten des Finanzgerichts München
Keine Referenz gefunden.
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