Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.03.2017, Az. 2 B 73/16, 2 B 73/16 (2 C 10/17)

2. Senat | REWIS RS 2017, 14662

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Gegenstand

Revisionszulassung; Widerspruchsverwirkung gegen die Auswahl und Ernennung von Konkurrenten; Obliegenheiten bei Bewerbungsverfahrensanspruch im Fall einer unterbliebenen Stellenausschreibung


Gründe

1

Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein gegen die Auswahl und Ernennung von Konkurrenten gerichteter Widerspruch verwirkt ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Verfahren gibt dem Senat darüber hinaus Gelegenheit, die einem Beamten zur Verfolgung eines möglichen Bewerbungsverfahrensanspruchs treffenden Obliegenheiten in den Fallkonstellationen zu klären, in denen der Dienstherr eine Stellenausschreibung unterlassen hat.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.

Meta

2 B 73/16, 2 B 73/16 (2 C 10/17)

06.03.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 28. Juni 2016, Az: 2 KO 31/16, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.03.2017, Az. 2 B 73/16, 2 B 73/16 (2 C 10/17) (REWIS RS 2017, 14662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14662

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