Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. 3 StR 148/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3293

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 148/04

vom 6. Mai 2004 in der Strafsache gegen

wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2004 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Der Revision des Angeklagten ist zuzugeben, daß die mehrseitige wörtliche Wiedergabe nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführter Urkunden verfahrensfehlerhaft gewesen ist. [X.] kann bei der im konkreten Fall gegebenen Beweislage ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem bezeichneten Verfah-rensfehler beruht, weil es nicht auf den Wortlaut der Urkunden, sondern lediglich auf den durch Zeugen belegten Kerngehalt der Aussagen ankam. Im übrigen ist anzumerken, daß der gleiche Verfahrensfehler auch für eine - ebenfalls im Urteil wörtlich wiedergegebene - Verteidigererklärung vorliegen würde. Auch diese ist nicht durch gerichtliche Verlesung in ihrem Wortlaut in die [X.] eingeführt worden (vgl. [X.], 163). [X.] Miebach RiBGH von [X.] ist in Urlaub

und verhindert, zu unterschrei-

ben.

[X.]

Becker

Hubert

Meta

3 StR 148/04

06.05.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. 3 StR 148/04 (REWIS RS 2004, 3293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3293

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.