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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 148/04
vom 6. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2004 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Der Revision des Angeklagten ist zuzugeben, daß die mehrseitige wörtliche Wiedergabe nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführter Urkunden verfahrensfehlerhaft gewesen ist. [X.] kann bei der im konkreten Fall gegebenen Beweislage ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem bezeichneten Verfah-rensfehler beruht, weil es nicht auf den Wortlaut der Urkunden, sondern lediglich auf den durch Zeugen belegten Kerngehalt der Aussagen ankam. Im übrigen ist anzumerken, daß der gleiche Verfahrensfehler auch für eine - ebenfalls im Urteil wörtlich wiedergegebene - Verteidigererklärung vorliegen würde. Auch diese ist nicht durch gerichtliche Verlesung in ihrem Wortlaut in die [X.] eingeführt worden (vgl. [X.], 163). [X.] Miebach RiBGH von [X.] ist in Urlaub
und verhindert, zu unterschrei-
ben.
[X.]
Becker
Hubert
Meta
06.05.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. 3 StR 148/04 (REWIS RS 2004, 3293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3293
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