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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 346/06 vom 26. September 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung entfällt (vgl. BGHSt 27, 287, 289). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] von einem unbeendeten Versuch des Totschlags ausgegangen ist, ohne näher zu erörtern, welche Vorstellung er über die Auswirkungen des Schusses in den Rücken des [X.]hatte. [X.]
Miebach Pfister
von [X.]
Meta
26.09.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2006, Az. 3 StR 346/06 (REWIS RS 2006, 1670)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1670
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