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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 70/14
vom
11. März 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. März 2014
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es sie be-trifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkam-mer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und den Angeklagten [X.]
wegen gefährlicher Körperverletzung sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe (nebst isolierter Fahrerlaubnissperre) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§
349 Abs.
4 StPO).
1. Mit dieser machen sie
wie der [X.] in seiner An-tragsschrift vom 18. Februar 2014 zutreffend dargelegt hat
in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügender Weise und zu Recht geltend, das [X.] habe gegen § 258 Abs.
2 Halbsatz 2 und Abs. 3 StPO verstoßen. Dem liegt folgen-des Geschehen zugrunde:
a) Am 21. Hauptverhandlungstag wurde die Beweisaufnahme geschlos-sen; der Staatsanwalt hielt seinen Schlussvortrag. Am folgenden Hauptver-1
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handlungstag plädierten die Verteidiger; der Angeklagte [X.]
gab eine Schlusserklärung ab, der Angeklagte [X.]
nahm die hierzu eingeräumte [X.] nicht wahr. Nachdem beide Angeklagte
das letzte Wort gehabt hatten, wurde die Sitzung unterbrochen. Zu Beginn des letzten [X.] stellte der Verteidiger des Angeklagten [X.]
mehrere Beweisanträge, zu denen der Staatsanwalt Stellung nahm, denen sich der Verteidiger des Ange-klagten [X.]
anschloss und die sodann mit gerichtlichen Beschlüssen zurück-gewiesen wurden. Im [X.] wurde das Urteil verkündet, ohne dass die [X.] nochmals Gelegenheit zum letzten Wort gehabt hätten.
b) Diese durch das Sitzungsprotokoll bewiesene (§ 274 Satz 1 StPO) Verfahrensweise hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn das [X.] war wieder in die Beweisaufnahme eingetreten, indem es Beweisanträge entgegengenommen, hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Anträge durch Beschlüsse zurückgewiesen hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Dezember 1988
4 StR 543/88, [X.]R StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 6). Das nahm den vorausgegangenen Schlusserklärungen der Angeklagten (bzw. der Gelegenheit hierzu) die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich ([X.], Urteil vom 25. Juli 1996
4 [X.], [X.]R StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8; [X.], Beschluss vom 10. März 1998
1 StR 32/98). Ein Fall, in dem dies ausnahmsweise für entbehrlich erachtet werden könnte, liegt nicht vor.
c) Der [X.] macht die Aufhebung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, notwendig. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht stets und ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dies ist hier indes nicht auszuschließen. Denn die Angeklagten haben zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen geschwiegen; möglicherweise hätten sie sich erstmalig 4
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zur Sache geäußert, wenn ihnen die Gelegenheit zum letzten Wort noch einmal eingeräumt worden wäre (vgl. [X.]
aaO).
2. Für die neu zu treffende Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: Sofern nach sachverständiger Einschätzung der aufgefundenen DNA-Spuren die Angeklagten [X.]
und [X.]
dessen Geburtstag in den Gründen ([X.]) vom Rubrum abweichend festgestellt worden ist
wiederum ledig-lich
S. 45), nicht tragen können.
[X.]
Schneider
Berger Bellay
6
Meta
11.03.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. 5 StR 70/14 (REWIS RS 2014, 7239)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7239
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 70/14 (Bundesgerichtshof)
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5 StR 433/10 (Bundesgerichtshof)
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