Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.09.2013, Az. XI B 75/12

11. Senat | REWIS RS 2013, 2548

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Gegenstand

Verwertung von strafgerichtlichen Feststellungen durch das FG - vorweggenommene Beweiswürdigung


Leitsatz

1. NV: Einwendungen der am finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligten gegen die Verwendung strafgerichtlicher Feststellungen und entsprechende Beweisanträge müssen substantiiert werden. Dazu genügt die bloße Angabe einer abweichenden rechtlichen Würdigung oder schlichtes Bestreiten nicht .

2. NV: Beruhen die vom FG übernommenen strafgerichtlichen Feststellungen auf Geständnissen mehrerer an einem Umsatzsteuerkarussell Beteiligter, so bedarf es einer Erklärung, weshalb zu erwarten sei, dass diese ihre Aussagen ändern werden .

Tatbestand

1

I. [X.]er [X.]läger und [X.]eschwerdeführer ([X.]läger) wurde vom [X.] ([X.]), dessen [X.]uständigkeit 2009 durch [X.]usion mit dem [X.]inanzamt [X.] auf den [X.]eklagten und [X.]eschwerdegegner (das [X.]inanzamt --[X.]A--) überging, mit einem auf § 191 i.V.m. § 71 der Abgabenordnung ([X.]) gestützten [X.]aftungsbescheid vom 22. November 2001 für Umsatzsteuer 2000 der [X.] ([X.]mb[X.]) in [X.]öhe von … [X.][X.] in [X.]aftung genommen. [X.]ie 1998 gegründete [X.]mb[X.] wurde 2003 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im [X.]andelsregister gelöscht.

2

[X.]ie [X.]aftungsinanspruchnahme des [X.]lägers begründete das [X.] im Wesentlichen damit, dass es sich bei der [X.]mb[X.] um eine Scheinfirma handele, die in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden gewesen sei und deren einziger [X.]weck darin bestanden habe, aus dem Ausland bezogene hochpreisige [X.]ikroprozessoren (sog. [X.]) mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer an [X.] Abnehmer weiter zu fakturieren, ohne die entsprechenden Umsätze dem [X.]inanzamt zu erklären. [X.]ie [X.]unden der [X.]mb[X.] hätten ihre Rechnungen jeweils direkt an den [X.]auptlieferanten der [X.]mb[X.], die [X.]irma [X.], gezahlt. [X.]iese sei von dem [X.]läger betrieben worden. Er habe darüber hinaus auch die [X.]eschäfte der [X.]mb[X.] tatsächlich betrieben. [X.]ie [X.]mb[X.] habe im [X.] an die [X.]irma [X.] in [X.] in [X.]öhe von brutto … [X.][X.] sowie an die [X.]irma [X.] in [X.] in [X.]öhe von brutto … [X.][X.] ausgestellt. [X.]ie von der [X.]mb[X.] nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (USt[X.]) geschuldete Umsatzsteuer sei weder angemeldet noch erklärt worden. [X.]adurch sei der Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 [X.] erfüllt. [X.]er [X.]läger hafte für die von der [X.]mb[X.] gemäß § 14 Abs. 3 USt[X.] geschuldete Umsatzsteuer in [X.]öhe von … [X.][X.]. [X.]a die [X.]mb[X.] vermögenslos sei, sei insoweit die Verwirklichung der [X.] nicht zu erwarten. Es sei ermessensgerecht, den [X.]läger in Anspruch zu nehmen. Am selben  Tag verfasste das [X.] einen Vermerk, dass von [X.]aftungsinanspruchnahmen der [X.]eschäftsführer [X.] und [X.] abgesehen werde, da diese auch nach Ermittlungen der Steuerfahndung S unauffindbar seien.

3

[X.]as [X.] (A[X.]) verurteilte [X.] mit rechtskräftigem Urteil vom … [X.]ai 2002 wegen Steuerhinterziehung in sieben [X.]ällen zu einer [X.]esamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, welche zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde. Es stellte fest, dass der [X.]läger Anfang des Jahres 2000 an [X.] herangetreten war und ihn überredet hatte, eine [X.]irma zu übernehmen, die sich später mit dem [X.]andel von Elektroerzeugnissen befassen sollte. Am 1. [X.]ebruar 2000 sei [X.] [X.]eschäftsführer der [X.]mb[X.] geworden. [X.]it dieser [X.]irma seien mögliche Umsätze mit anderen [X.]irmen, der [X.], [X.] und [X.], getätigt worden. [X.] habe alsbald gemerkt, dass er lediglich eine Art Strohmann gewesen sei.

4

[X.]as [X.] (L[X.]) verurteilte mit rechtskräftigem Urteil vom … [X.]ai 2003 die beiden [X.]eschäftsführer der [X.], [X.] und N, wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in neun [X.]ällen zu mehrjährigen [X.]aftstrafen. Nach den [X.]eststellungen des L[X.] waren [X.] und N mit der [X.] wesentlicher [X.]estandteil des Umsatzsteuerkarussells, in dem mit [X.] "gehandelt" worden sei. Einer der [X.], der [X.] an die [X.] geliefert habe, sei die [X.]mb[X.] gewesen.

5

[X.]er Einspruch gegen den [X.]aftungsbescheid vom 22. November 2001 war erfolglos. [X.]ie [X.]lage hatte überwiegend Erfolg. Unter [X.]inzuziehung der Strafakten des A[X.] und des L[X.] entschied das [X.]inanzgericht ([X.][X.]), der [X.]aftungsbescheid vom 22. November 2001 in [X.]estalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2008 sei in [X.]öhe des [X.]etrags von … [X.][X.] (= … €) aufrechtzuhalten. [X.]as [X.]A habe den [X.]läger zu Recht gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 71 [X.] für verkürzte Steuern der [X.]mb[X.], die aus der [X.]eschäftsbeziehung mit der [X.] entstanden seien, in [X.]aftung genommen, da er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) erfülle. [X.]ie [X.]mb[X.] schulde die in den Rechnungen Januar bis [X.]ai 2000 an die [X.] ausgewiesene Umsatzsteuer in [X.]öhe von … [X.][X.] (= … €). [X.]er [X.]läger sei von Januar bis Juni 2000 als faktischer [X.]eschäftsführer und Verfügungsberechtigter der [X.]mb[X.] gemäß § 35 [X.] verpflichtet gewesen, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben und die fälligen Steuern zu entrichten. [X.]as [X.][X.] sei insbesondere aufgrund der [X.]eststellungen des L[X.] davon überzeugt, dass er tatsächlich die [X.]eschäfte der [X.]mb[X.] leitete und dem [X.]eschäftsführer [X.] entsprechende Anweisungen erteilt habe.

6

Im [X.]inblick auf die [X.]eschäftsbeziehungen der [X.]mb[X.] mit der [X.] und der [X.] lasse sich unter [X.]erücksichtigung der das [X.]A treffenden [X.]eststellungslast indes nicht mit der erforderlichen [X.]ewissheit feststellen, dass der [X.]läger (auch) insoweit eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] begangen habe.

7

[X.]as [X.][X.] hat die Revision nicht zugelassen. [X.]agegen wendet sich der [X.]läger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

9

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen eines [X.] (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) --soweit er den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O entsprechend dargelegt worden ist-- liegen nicht vor. Der Kläger hat zudem nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O gebotenen Form dargelegt, dass --wie von ihm geltend gemacht-- die Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O grundsätzliche Bedeutung hat oder die Revision wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O) zuzulassen ist.

1. Die von der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel [X.] von § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O liegen --soweit sie den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O entsprechend dargelegt worden sind-- nicht vor.

a) Das [X.] hat nicht gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) verstoßen, indem es dem Beweisantritt des [X.] nicht gefolgt ist und die Zeugen M und N nicht vernommen hat.

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 [X.]O).

aa) Beweisergebnisse anderer Gerichtsverfahren dürfen im Wege des [X.] in den finanzgerichtlichen Prozess eingeführt werden (vgl. [X.]-Urteile vom 23. Januar 1985 I R 30/81, [X.]E 143, 117, [X.] 1985, 305; vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, [X.]E 153, 393, [X.] 1988, 841, unter II.3.). Das [X.] kann sich daher --wie hier-- Feststellungen aus in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten [X.]n zu eigen machen, es sei denn, dass die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisanträge stellen, die das [X.] nicht nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen unbeachtet lassen kann (vgl. [X.]-Urteile vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, [X.]E 124, 305, 308, [X.] 1978, 311; vom 11. August 2011 V R 50/09, [X.]E 235, 32, [X.] 2012, 151, Rz 32).

Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, aus denen --auf den Streitfall bezogen-- geschlossen werden kann, dass eine faktische Geschäftsführung nicht vorgelegen habe, brauchen vom [X.] regelmäßig nicht befolgt zu werden (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 6. September 2005 IV B 14/04, [X.]/NV 2005, 2166; vom 2. März 2006 XI B 79/05, [X.]/NV 2006, 1132; vom 15. Mai 2007 I B 120/06, [X.]/NV 2007, 1686).

bb) Bei Anlegung dieser Grundsätze begegnet die Vorentscheidung keinen rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2012 gestellten Antrag, M und N als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, dass er nicht faktischer Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, für nicht genügend substantiiert gehalten. Es hat damit die Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags nicht überspannt.

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. März 2012 hat der Kläger beantragt, "die Herren [M] und [N] als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, dass der Kläger nicht faktischer Geschäftsführer der [X.]] war". Dem lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Wahrnehmungen M und N gemacht haben sollen. Auch dem schriftsätzlichen Vorbringen des [X.] im finanzgerichtlichen Verfahren ist eine hinreichende Substantiierung (vgl. hierzu [X.]-Beschluss vom 27. April 2010 [X.] 163/08, [X.]/NV 2010, 1639) nicht zu entnehmen. Denn er hat in diesem Zusammenhang lediglich vorgetragen, es sei unzutreffend, "dass [er] die Firma [X.] eigenverantwortlich geleitet" habe; vorliegend geht es ausschließlich um die Frage, wer als (faktischer) Geschäftsführer der GmbH fungiert hat.

Überdies beruhten die Feststellungen des Strafurteils des [X.] im Wesentlichen auf den übereinstimmenden Geständnissen von M und N. Die Feststellungen im Urteil des AG beruhten insbesondere auf dem Geständnis des [X.] [X.] und N durch das [X.] versprach nur dann Erfolg, wenn mit einer Änderung ihrer strafgerichtlichen Aussagen zu rechnen war (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 153, 393, [X.] 1988, 841, unter II.3.). Unter diesen Umständen genügte der Kläger seiner Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts nur, wenn er eine annehmbare Erklärung dafür gab, warum er erwartete, M und N werden ihre früheren Aussagen ändern. Daran fehlt es im Streitfall. Er hat nicht dargetan, ob und wenn ja, warum eine Änderung der Aussagen von M und N zu erwarten sei.

Darüber hinaus hat der Kläger in keiner Weise dargelegt, aus welchen Gründen die Feststellungen des [X.] und des AG nicht zutreffend sein sollen, insbesondere hat er nicht dargelegt, dass die Geständnisse von M und N unrichtig gewesen sein sollen. Mangels plausibler Darlegung von Gründen, aus denen sich die Unrichtigkeit der gegenüber dem [X.] und dem AG gemachten Angaben ergibt, ist die im [X.] lediglich abweichende Würdigung der faktischen Geschäftsführerstellung des [X.] kein substantiierter Angriff gegen die Grundlagen der [X.] des [X.] und des A[X.] Das [X.] des [X.] im Verfahren vor dem [X.] ist daher nur als schlichtes Bestreiten zu werten, das nicht geeignet ist, Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des [X.] und des AG aufkommen zu lassen (vgl. [X.]-Beschluss vom 22. März 1988 VII B 193/87, [X.]/NV 1988, 722; [X.]-Urteile in [X.]E 153, 393, [X.] 1988, 841, unter II.3.; in [X.]E 235, 32, [X.] 2012, 151, Rz 32 ff.).

cc) Entgegen der Auffassung des [X.] war das [X.] an einer Berücksichtigung der Feststellungen der [X.] nicht deswegen gehindert, weil der im finanzgerichtlichen Verfahren betroffene Kläger am Strafverfahren nicht beteiligt war. Das sind allenfalls Umstände, die der Tatrichter im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O --wie im Streitfall (Urteil, Seite 22) geschehen-- zu erwägen hat (vgl. [X.]-Urteil vom 26. April 1988 VII R 124/85, [X.]E 153, 463, [X.] --[X.]-- 1988, 558, unter [X.]; [X.]-Beschluss vom 19. Dezember 2011 VII B 28/11, [X.]/NV 2012, 752).

dd) Ohne Verfahrensmangel hat das [X.] in den Entscheidungsgründen des Urteils (Seite 22 f.) den Beweisantritt unter Angabe von Gründen abgelehnt. Entgegen der Auffassung des [X.] erforderte die Ablehnung nicht eine Darlegung in einem gesonderten Gerichtsbeschluss.

b) In der Ablehnung des Beweisantrags liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation.

Eine gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung liegt vor, wenn eine Beweiserhebung mit der Begründung unterlassen oder abgelehnt wird, ihr zu erwartendes Ergebnis könne die Überzeugung des Gerichts nicht ändern (vgl. [X.]-Beschluss vom 13. September 2005 [X.] 8/05, [X.]/NV 2005, 2167, unter 4.a; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 76 Rz 26). Ein derartiges Verhalten des [X.] liegt nicht vor, weil das [X.] das [X.] des [X.] zu Recht mit der Begründung --und damit entgegen der Auffassung des [X.] nicht "[X.] abgelehnt hat, es seien keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen in den [X.]n erhoben worden. Diese Bewertung durch das [X.] wird nicht durch die beantragte Zeugenvernehmung von M und N zu der Frage, dass der Kläger nicht faktischer Geschäftsführer der GmbH war, widerlegt, da er --wie unter [X.] nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen die Feststellungen der [X.] und die Geständnisse von M und N unrichtig sein sollen.

c) Auch hat das [X.] nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung (§ 81 [X.]O) verstoßen.

Nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteile in [X.]E 124, 305, [X.] 1978, 311; in [X.]E 235, 32, [X.] 2012, 151, Rz 32) ist es --wie unter [X.] grundsätzlich zulässig, strafgerichtliche Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren zu verwerten; allerdings dürfen Feststellungen, gegen die --anders als hier-- unter [X.] substantiierte Einwendungen vorgebracht werden, nicht ohne eigene Beweisaufnahme (§ 76 Abs. 1, § 81 [X.]O) übernommen werden.

2. Der vom Kläger angeführte [X.] der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) ist nicht in der gebotenen Form dargelegt worden.

a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen [X.] gestützt, muss der Kläger eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Auch muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. In Bezug auf die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, [X.]/NV 2009, 118, und vom 22. März 2011 [X.] 151/10, [X.]/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 116 Rz 32, m.w.N.).

Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits die Rechtsfrage entschieden, so muss die Beschwerde eingehend begründen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des [X.] für notwendig gehalten wird. Dazu ist insbesondere darzulegen, welche neuen gewichtigen, vom [X.] nicht geprüften Einwendungen im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung erhoben werden (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Beschluss vom 28. September 2000 III B 126/98, [X.]/NV 2001, 461; Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 116 Rz 33, m.w.N.).

b) Soweit der Kläger die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen, insbesondere aus Strafverfahren gegen Dritte, aufwirft, hat der [X.] sowohl die Frage der Zulässigkeit der Übernahme von strafgerichtlichen Feststellungen geklärt (vgl. [X.]-Urteile in [X.]E 124, 305, [X.] 1978, 311; in [X.]E 235, 32, [X.] 2012, 151, Rz 30 ff.) als auch entschieden, dass das [X.] an einer Berücksichtigung der in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen nicht deswegen gehindert ist, weil der im finanzgerichtlichen Verfahren Betroffene am Strafverfahren nicht beteiligt war (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 153, 463, [X.] 1988, 558, unter [X.]; [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2012, 752, Rz 7).

Der Kläger hat nicht dargetan, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des [X.] für notwendig gehalten wird. Er hat insbesondere nicht dargelegt, ob neue gewichtige, vom [X.] nicht geprüfte Einwendungen im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung ggf. erhoben werden.

3. Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O) erforderlich.

a) Zur Darlegung einer Divergenz muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen [X.]-Urteil einerseits und aus der behaupteten [X.] andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 29. Mai 2006 V B 159/05, [X.]/NV 2006, 1892, und vom 22. März 2007 V B 136/05, [X.]/NV 2007, 1719). Dabei ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, [X.]/NV 2006, 799; vom 1. Dezember 2006 VIII B 2/06, [X.]/NV 2007, 450; vom 11. Mai 2012 V B 106/11, [X.]/NV 2012, 1339).

Der Kläger hat eine Divergenz des Urteils des [X.] zu einer anderen Entscheidung nicht entsprechend diesen Anforderungen dargelegt.

b) Er hat auch keinen schwerwiegenden Rechtsfehler aufgezeigt, der eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O geboten erscheinen lässt.

Ein Fehler bei der Rechtsanwendung kann nur ausnahmsweise nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O zur Zulassung der Revision führen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler handelt, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Ein derartiger Fehler liegt nur dann vor, wenn die angefochtene [X.]-Entscheidung objektiv willkürlich oder zumindest greifbar gesetzwidrig ist (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 25. März 2010 [X.] 176/08, [X.]/NV 2010, 1455; vom 18. November 2010 XI B 28/10, [X.]/NV 2011, 204, Rz 11; in [X.]/NV 2011, 1165, Rz 14; vom 10. Januar 2012 XI B 80/11, [X.]/NV 2012, 815, Rz 18 f.). Einen solchen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler des [X.] hat der Kläger nicht dargelegt.

4. Soweit sich die Ausführungen des [X.] in seiner Beschwerdebegründung gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung richten, wird damit keiner der in § 115 Abs. 2 [X.]O abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dargetan, sondern nur, dass das [X.] nach Auffassung des [X.] falsch entschieden habe. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 [X.]O grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 6. November 2008 XI B 172/07, [X.]/NV 2009, 617; vom 1. April 2011 XI B 75/10, [X.]/NV 2011, 1372, m.w.N.).

Meta

XI B 75/12

24.09.2013

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 30. März 2012, Az: 1 K 4915/08 H, Urteil

§ 71 AO, § 191 AO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 81 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.09.2013, Az. XI B 75/12 (REWIS RS 2013, 2548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2548

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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B 9 V 13/15 B

7 K 36/18

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