§ 35 AO

Pflichten des Verfügungsberechtigten

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Absatz 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 10. Juli 2025 00:45

G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24


Alte Fassungen (a.F.) zu § 35 AO:
Fassung bis Synopse Archiv
11.02.2025 Synopse Alte Version laden.

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