Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2000, Az. 5 StR 570/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3030

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[X.] DES VOLKES5 StR 570/99URTEILvom 23. Februar 2000in der [X.] u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom23. Februar 2000, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.],[X.]in [X.],[X.]in [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - für Recht erkannt:1.Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] [X.] vom 10. Juni 1999 im [X.] zu [X.] ([X.] 1995) und im Ausspruch über die Ge-samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.2.Die weitergehende Revision wird verworfen.3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des[X.]s zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung infünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt und ihn im übrigen [X.]. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der [X.] die vom [X.] nicht vertreten wird [X.] richtet sich zum einengegen den Teilfreispruch vom Vorwurf des Betruges. Zum andern wird einhöherer Verkürzungserfolg bei der Steuerhinterziehung durch [X.] Einkommensteuererklärung 1995 geltend gemacht. Die Revision hat [X.] der Urteilsformel Erfolg; im übrigen ist sie [X.] -I.Der Angeklagte war in der Verwaltung des [X.] tä-tig, zuletzt als Verwaltungschef im Range eines Ministerialdirektors. Der Frei-spruch vom Betrugsvorwurf betrifft die Schädigung von Kollegen und Be-kannten des Angeklagten, die er zu Geldanlagen in einen vorgetäuschtenHandel mit sogenannten Bankgarantien veranlaßt hat. Bei der [X.] geht es darum, daß der Angeklagte die Finanzbehörde über im [X.] —erzielte [X.] aus seiner eigenen Geldanlage in Höhe von30.000 DM in Unkenntnis gelassen hat.1. Initiator des betrügerischen Anlagesystems war der Rechtsanwalt [X.]. Er gab vor, mit den [X.] Bankgarantien zuerwerben. Durch deren Wiederverkauf würden risikolos außergewöhnlichhohe Renditen [X.] ca. 70 % im Jahr [X.] erzielt werden. Da es keinen Markt fürBankgarantien gab, zielte seine Tätigkeit spätestens seit Mitte 1993 alleindarauf ab, an das Geld gutgläubiger Anleger zu kommen. Um den Betrugüber längere Zeit durchführen zu können, zahlte er die —[X.] der zuerstangeworbenen Anleger aus den später geworbenen [X.] aus. [X.] 1995 brach das System zusammen und [X.] stellte die [X.]. Der dem Angeklagten angelastete Betrugsvorwurf umfaßt [X.] letzten Jahr vor dem Zusammenbruch.Der Angeklagte, der schon länger auf der Suche nach lukrativen Kapi-talanlagemöglichkeiten war, kam im Frühjahr 1994 in Kontakt mit [X.]. [X.] Bekannte und Kollegen, was sie von dieser Geldanlage hielten. [X.] ihm davon ab. Ein Kollege hatte ihm von seinen darauf getätigten Er-kundigungen in [X.] berichtet. Das Ergebnis der Recherche war,daß es keinen Handel für Bankgarantien gäbe; der Kollege äußerte [X.] Verdacht eines betrügerischen Schneeballsystems. Gleichwohl, und ob-wohl er keine detaillierten Informationen über das Anlagesystem einholte,legte der Angeklagte am 1. Mai 1994 selbst einen Betrag von 100.000 DMan.- 5 -In der Folgezeit warb der Angeklagte zehn Bekannte und Kollegen an,die im Vertrauen auf seine Angaben jeweils Geldbeträge [X.] und 150.000 DM, insgesamt über 700.000 DM, an [X.] zahltenund letztlich etwa zwei Drittel ihrer Anlage verloren. Für die Anwerbung er-hielt der Angeklagte, was er den Anlegern verschwieg, [X.] in Höhe von insgesamt ca. 65.000 DM. Im März 1995 veranlaßte [X.] zwei Anleger, jeweils weitere 10.000 DM an Anlagevermittler [X.] zu übergeben [X.] der das Geld selbst vereinnahmte [X.] mit dem [X.], das Geld in sogenannten —[X.] anzulegen. Dafür stellte [X.] von 100 % bis 150 % innerhalb von acht Wochen in [X.] Hinsichtlich des [X.] hat das [X.] den Angeklag-ten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Er habe ohne Täuschungs-willen und damit ohne [X.] gehandelt. An die Existenz eines der-artigen Handels mit Bankgarantien habe er selbst geglaubt. Er sei von dieserAnlagemöglichkeit begeistert gewesen. Gerade der Umstand, daß [X.] solchen Markt in Abrede stellten, habe ihn wegen der —Faszination [X.] gefangengenommenfi; er glaube sogar noch heute an die Existenzdieses geheimen Marktes. Bezüglich der —[X.] seien seine Anga-ben über die Rendite für die Entscheidung der Anleger nicht kausal gewesen.Soweit es die Steuerhinterziehung betrifft, geht das [X.], der Angeklagte habe bezüglich des Unterlassens der Angabe der 1995—erzielten [X.] aus seiner eigenen Anlage [X.] da er keine Einkommen-steuererklärung abgab, wurde seine Steuer am 18. März 1997 im Wege derSchätzung festgesetzt [X.] ohne Vorsatz gehandelt. Ihm sei seine Einlassungnicht zu widerlegen gewesen. Er habe sich dahin eingelassen, einen Artikelin der [X.] vom 27. Juni 1996 gelesen zu haben, in [X.] einem Beschluß des [X.] berichtet wurde, wonach schein-bare Gewinne von betrogenen Anlegern nicht versteuert werden müßten.Deshalb sei er davon ausgegangen, daß er seine —vereinnahmten [X.]nicht versteuern müsse. Auch ein leichtfertiges Handeln könne ihm nicht zurLast gelegt werden.- 6 -II.Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den [X.] richtet. Sie hat jedoch bezüglich des Schuldumfangs [X.] Erfolg; insoweit waren die wegen [X.] im Jahre 1995 verhängte [X.] und als Folge davon [X.] aufzuheben.1. Daß das [X.] keinen [X.], auch keinen wenigstensbedingten Vorsatz, feststellen konnte, begründet keinen durchgreifendenRechtsfehler zugunsten des Angeklagten. Der Revision ist allerdings zuzu-geben, daß es kaum nachvollziehbar erscheint, daß der Angeklagte das be-trügerische Anlagesystem nicht erkannt oder wenigstens für möglich gehal-ten haben soll. Immerhin war er von Kollegen gewarnt worden. Die [X.] war [X.] wie er aus seinem eigenen —Treuhandauftragfi an [X.] erkennen konnte [X.] äußerst dubios und enthielt zahlreiche Unklarheiten. [X.] Rendite von 6 % [X.] pro Monat [X.] hätte insbesondere bei [X.] mit der beruflichen Erfahrung des Angeklagten [X.] mindestens [X.] denVerdacht erwecken müssen, daß hinter dem System nur ein Betrug steckenkann. Auch erscheint es nicht fernliegend, daß er, um an seine Vermittlungs-provision zu kommen, eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf ge-nommen hat.Diese für einen [X.] sprechenden signifikanten Indizien hatdas [X.] indes gesehen und gewürdigt. Es hat bedacht, daß ein ob-jektiver Betrachter das Anlagesystem als abstrus erkennen mußte. Es hat [X.] zwischen dem intellektuellen Vermögen des Angeklagten undseinem gleichwohl irrationalen Verhalten in Anlagefragen [X.] wie seine eigeneGeldanlage zeigt [X.] gesehen. Hinzu kommt, daß es sich bei den [X.] grobleichtfertig handelnden [X.] Anlegern um Bekannte und Kollegen des Ange-klagten handelt, was gegen einen, auch bedingten, [X.] 7 -Auch ein strafbares Handeln ohne Erlaubnis nach § 54 Abs. 1Nr. 2 KWG liegt nicht vor. Bei den Geldanlagen handelte es sich nicht umBankgeschäfte, die einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedürfen (vgl. [X.], [X.] vom 24. August 1999 [X.] 1 StR 385/99 [X.]). Das unerlaubte [X.] Finanzdienstleistungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ist erst ab [X.] Januar 1998 strafbar.2. Hingegen hat das [X.] zu Unrecht einen Irrtum des Ange-klagten [X.] offenbar ist ein Tatbestandsirrtum gemeint [X.] hinsichtlich der Steu-erpflichtigkeit der Renditen angenommen.Das [X.] hat bei der Annahme eines vorsatzausschließendenTatbestandsirrtums zu hohe Anforderungen an den [X.] gestellt.Allein aufgrund der vom Angeklagten behaupteten Lektüre eines für die [X.] steuerrechtliche Frage wenig aussagekräftigen Zeitungsartikels durftedas [X.] nicht von der Unwiderlegbarkeit der Angaben des Ange-klagten ausgehen. Zudem ist nur festgestellt, daß der Angeklagte nach [X.] dieses Artikels —davon ausgehen konntefi, daß er die Renditen nichtzu versteuern habe, nicht aber, ob er tatsächlich davon ausgegangen ist.Das [X.] hat sich darüber hinaus auch nicht damit auseinander-gesetzt, daß der Angeklagte die aus der eigenen Kapitalanlage erzieltenRenditen nicht nur für das [X.], sondern bereits für das [X.] hatte. Für 1994 konnte das Verhalten des Angeklagten nicht durchden Zeitungsartikel vom 27. Juni 1996 beeinflußt worden sein, da der für [X.] und Beendigung der Tat maßgebliche Abschluß der Veranla-gungsarbeiten der Finanzbehörden (vgl. [X.]St 30, 122, 123) bereits [X.] 1996 erfolgt war. Damit liegt nahe, daß die Nichterklärung der [X.] nicht auf der Kenntnis des Zeitungsartikels beruhte. Im übrigenstellte der Zeitungsartikel, auf dessen Lektüre sich der Angeklagte beruft,ohnehin keine hinreichende Vertrauensgrundlage dar. In dem Zeitungsartikelwurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Finanzämter von einerSteuerpflicht derartiger Renditen ausgehen. In einem solchen Fall trifft den- 8 [X.] gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Offenbarungspflicht fürden zugrunde liegenden Sachverhalt, auch wenn er hinsichtlich der Steuer-pflicht eine andere Rechtsauffassung als die Finanzbehörden vertritt (vgl.[X.], Urteil vom 10. November 1999 [X.] 5 StR 221/99 [X.]). Schließlich hat das[X.] auch nicht näher begründet, weshalb nicht wenigstens eineleichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 [X.] (iVm § 21 OWiG) vorliegt.Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der im [X.] festgesetz-ten [X.] (Einkommensteuerhinterziehung 1995), da deren Schuldum-fang nicht zutreffend bemessen wurde, und zur Aufhebung der Gesamtstrafe.[X.] Häger NackTepperwien Gerhardt

Meta

5 StR 570/99

23.02.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2000, Az. 5 StR 570/99 (REWIS RS 2000, 3030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3030

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