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Nichtannahmebeschluss: Pflicht zur Inlandsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten gem § 113b Abs 1 S 1 TKG (juris: TKG 2004) als zulässige, insb verhältnismäßige Berufsausübungsregelung - Vereinbarkeit mit Art 56 AEUV kann offen bleiben
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Pflicht zur Inlandsspeicherung nach § 113b Abs. 1 Satz 1 TKG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung (vgl. [X.] 7, 377 <405 f.>), die - gestützt auf die Erwägung, dass die Daten in Blick auf die Anwendbarkeit der [X.] Regelungen und die Zuständigkeit [X.] Aufsichtsinstanzen im Inland gespeichert werden sollen - ungeachtet der unionsrechtlichen Harmonisierung des Datenschutzes einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen verhältnismäßig ist. Ob sie auch mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV vereinbar ist, braucht nicht entschieden zu werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
28.09.2017
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
Art 12 Abs 1 GG, Art 56 AEUV, § 113b Abs 1 S 1 Halbs 2 TKG 2004
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.09.2017, Az. 1 BvR 1560/16 (REWIS RS 2017, 4606)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4606
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