Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.09.2017, Az. 1 BvR 1560/16

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2017, 4606

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Pflicht zur Inlandsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten gem § 113b Abs 1 S 1 TKG (juris: TKG 2004) als zulässige, insb verhältnismäßige Berufsausübungsregelung - Vereinbarkeit mit Art 56 AEUV kann offen bleiben


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Pflicht zur Inlandsspeicherung nach § 113b Abs. 1 Satz 1 TKG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung (vgl. [X.] 7, 377 <405 f.>), die - gestützt auf die Erwägung, dass die Daten in Blick auf die Anwendbarkeit der [X.] Regelungen und die Zuständigkeit [X.] Aufsichtsinstanzen im Inland gespeichert werden sollen - ungeachtet der unionsrechtlichen Harmonisierung des Datenschutzes einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen verhältnismäßig ist. Ob sie auch mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV vereinbar ist, braucht nicht entschieden zu werden.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1560/16

28.09.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 12 Abs 1 GG, Art 56 AEUV, § 113b Abs 1 S 1 Halbs 2 TKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.09.2017, Az. 1 BvR 1560/16 (REWIS RS 2017, 4606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4606

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