Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 25.09.2019, Az. 6 C 13/18

6. Senat | REWIS RS 2019, 3237

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Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] zu folgender Frage eingeholt:

Ist Art. 15 der Richtlinie 2002/58/[X.] im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der [X.] einerseits und des Art. 6 der Charta der Grundrechte der [X.] sowie des Art. 4 des [X.] [X.] andererseits dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, welche die Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verpflichtet, Verkehrs- und Standortdaten der Endnutzer dieser Dienste auf Vorrat zu speichern, wenn diese Verpflichtung

- keinen spezifischen Anlass in örtlicher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht voraussetzt,

- Gegenstand der Pflicht zur Speicherung bei der Erbringung öffentlich zugänglicher Telefondienste - einschließlich der Übermittlung von Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachrichten sowie unbeantworteter oder erfolgloser Anrufe - folgende Daten sind:

- die Rufnummer oder eine andere Kennung des anrufenden und des angerufenen [X.]es sowie bei Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten [X.]es,

- Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung bzw. - bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht - die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,

- Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rahmen des [X.] unterschiedliche Dienste genutzt werden können,

- im Fall mobiler Telefondienste ferner

- die internationale Kennung mobiler Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen [X.],

- die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,

- Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone, wenn Dienste im Voraus bezahlt wurden,

- die Bezeichnungen der Funkzellen, die durch den anrufenden und den angerufenen [X.] bei Beginn der Verbindung genutzt wurden,

- im Fall von [X.] auch die [X.]n des anrufenden und des angerufenen [X.]es und zugewiesene Benutzerkennungen,

- Gegenstand der Pflicht zur Speicherung bei der Erbringung öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste folgende Daten sind:

- die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene [X.],

- eine eindeutige Kennung des [X.]es, über den die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung,

- Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen [X.] unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,

- im Fall der mobilen Nutzung die Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle,

- folgende Daten nicht gespeichert werden dürfen:

- der Inhalt der Kommunikation,

- Daten über aufgerufene Internetseiten,

- Daten von Diensten der elektronischen Post,

- Daten, die den Verbindungen zu oder von bestimmten Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in [X.] oder kirchlichen Bereichen zugrunde liegen,

- die Dauer der Speicherung auf Vorrat für Standortdaten, d.h. die Bezeichnung der genutzten Funkzelle, vier Wochen und für die übrigen Daten zehn Wochen beträgt,

- ein wirksamer Schutz der auf Vorrat gespeicherten Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang gewährleistet ist, und

- die auf Vorrat gespeicherten Daten nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten und zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des [X.] oder eines Landes, verwendet werden dürfen, mit Ausnahme der dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesenen [X.], deren Verwendung im Rahmen einer Bestandsdatenauskunft zur Verfolgung jeglicher Straftaten, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste zulässig ist?

Gründe

I

1

Die Klägerin erbringt öffentli[X.]h zugängli[X.]he Telefondienste und [X.]. Sie wendet si[X.]h mit der Feststellungsklage gegen die ihr dur[X.]h § 113a Abs. 1 in Verbindung mit § 113b des [X.] ([X.]) in der Fassung des [X.] auferlegte Pfli[X.]ht, ab dem 1. Juli 2017 [X.] ihrer Kunden auf Vorrat zu spei[X.]hern.

2

Mit Urteil vom 20. April 2018 hat das Verwaltungsgeri[X.]ht auf die Klage festgestellt, dass die Klägerin ni[X.]ht verpfli[X.]htet ist, die in § 113b Abs. 3 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten [X.] ihrer Kunden, denen sie den [X.]zugang vermittelt, zu spei[X.]hern und die in § 113b Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] genannten [X.] ihrer Kunden, denen sie den Zugang zu öffentli[X.]hen Telefondiensten vermittelt, zu spei[X.]hern. Die Spei[X.]herpfli[X.]ht verstoße gegen [X.]sre[X.]ht und sei daher im Fall der Klägerin unanwendbar. Die grundsätzli[X.]hen Re[X.]htsfragen zur Rei[X.]hweite und zu den materiellre[X.]htli[X.]hen Anforderungen des im vorliegenden Zusammenhang maßgebli[X.]hen [X.]sre[X.]hts seien dur[X.]h das Urteil des Geri[X.]htshofs der [X.] vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Re[X.]htssa[X.]hen [X.]/15 ([X.]) und [X.]/15 ([X.] u.a.) [[X.]:[X.]:C:2016:970] geklärt.

3

Gegen die erstinstanzli[X.]he Ents[X.]heidung hat die Beklagte die vom Verwaltungsgeri[X.]ht zugelassene ([X.] eingelegt. Sie beantragt, das angefo[X.]htene Urteil des [X.] abzuändern und die Klage abzuweisen.

II

4

Der Re[X.]htsstreit ist auszusetzen, weil sein Ausgang von einer vorab einzuholenden Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] über die Auslegung der Verträge abhängt (Art. 267 des [X.] Arbeitsweise der [X.] ).

5

1. Die Revision der Beklagten gegen das Feststellungsurteil des [X.] ist nur dann begründet, wenn die Regelung in § 113a Abs. 1 Satz 1, § 113b [X.] mit den vorrangigen Vors[X.]hriften des [X.]sre[X.]hts vereinbar ist. Anderenfalls ist die Revision zurü[X.]kzuweisen. Verstößt die in § 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b [X.] angeordnete Pfli[X.]ht der Erbringer öffentli[X.]h zugängli[X.]her Telekommunikationsdienste zur Spei[X.]herung von [X.] auf Vorrat gegen [X.]sre[X.]ht, kann die Revision au[X.]h ni[X.]ht aus dem Grund Erfolg haben, dass keine Re[X.]hte der Klägerin verletzt sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kommt es ni[X.]ht darauf an, ob si[X.]h die Klägerin in ihrer Eigens[X.]haft als Telekommunikationsunternehmen - und damit ni[X.]ht als Teilnehmer, sondern ledigli[X.]h als Übermittler der Kommunikation - au[X.]h auf die in den Art. 7 und 8 der [X.] der Grundre[X.]hte der [X.] ([X.]) verankerten Grundre[X.]hte auf A[X.]htung der Privatsphäre und auf S[X.]hutz personenbezogener Daten berufen kann. Denn die Spei[X.]herpfli[X.]ht stellt angesi[X.]hts des damit verbundenen te[X.]hnis[X.]hen und finanziellen Aufwandes jedenfalls einen Eingriff in die dur[X.]h Art. 16 [X.] garantierte unternehmeris[X.]he Freiheit der Klägerin dar. Ist die Regelung in § 113a Abs. 1 Satz 1, § 113b [X.] mit dem [X.]sre[X.]ht ni[X.]ht vereinbar, darf sie - da eine unionsre[X.]htskonforme Auslegung ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt - wegen des Grundsatzes des Vorrangs des [X.]sre[X.]hts ni[X.]ht angewendet werden (ständige Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.], vgl. [X.], Urteile vom 9. März 1978 - [X.]. 106/77 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 24, vom 3. Mai 2005 - [X.]/02, [X.]/02 und [X.]/02 [[X.]:[X.]:C:2005:270], [X.] u.a. - Rn. 72, vom 22. Juni 2010 - [X.]/10 und [X.]/10 [[X.]:[X.]:C:2010:363], [X.] und Abdeli - Rn. 43, sowie vom 18. September 2014 - [X.]/12 [[X.]:[X.]:C:2014:2232], [X.] - Rn. 48). Die Unanwendbarkeit der Regelung hat zur Folge, dass die Grundre[X.]htseins[X.]hränkung ni[X.]ht im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] "gesetzli[X.]h vorgesehen" ist.

6

Zwar wäre die Revision au[X.]h dann zurü[X.]kzuweisen, wenn die gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften mit dem [X.]sre[X.]ht vereinbar wären, aber gegen Grundre[X.]hte des Grundgesetzes verstießen und deshalb ni[X.]htig wären. In diesem Fall stellte si[X.]h die Ents[X.]heidung des [X.] aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Diese Mögli[X.]hkeit kann hier jedo[X.]h außer Betra[X.]ht bleiben. Denn die Feststellung der Ni[X.]htigkeit von § 113a Abs. 1 Satz 1 und § 113b [X.] würde voraussetzen, dass der [X.] das Verfahren aussetzt und dem [X.] die Frage der Vereinbarkeit mit den Grundre[X.]hten des Grundgesetzes gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Ents[X.]heidung vorlegt. Die damit verbundene Verzögerung der Klärung der im vorliegenden Verfahren - au[X.]h aus Si[X.]ht der Beteiligten - im Vordergrund stehenden Vereinbarkeit der gesetzli[X.]hen Regelung mit dem [X.]sre[X.]ht widersprä[X.]he der [X.]. Zudem kann eine nationale Verfahrensvors[X.]hrift ni[X.]ht das Re[X.]ht der nationalen Geri[X.]hte in Frage stellen, dem Geri[X.]htshof ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen vorzulegen, wenn sie Zweifel an der Auslegung des [X.]sre[X.]hts haben ([X.], Urteil vom 4. Juni 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:C:2015:354], Kernkraftwerke [X.] - Rn. 37 mit weiteren Na[X.]hweisen).

7

2. Die Pfli[X.]ht der Telekommunikationsanbieter, bestimmte Verkehrsdaten für eine bes[X.]hränkte [X.] zu spei[X.]hern, ist dur[X.]h das Gesetz zur Einführung einer Spei[X.]herpfli[X.]ht und einer Hö[X.]hstspei[X.]herfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 ([X.] ff.) neu geregelt worden, na[X.]hdem das [X.] die §§ 113a und 113b [X.] sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO), soweit dana[X.]h Verkehrsdaten na[X.]h § 113a [X.] erhoben werden durften, in der Fassung des [X.] ([X.] I S. 3198) wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für ni[X.]htig erklärt hatte ([X.], Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08 [[X.]:[X.]:[X.]:2010:rs20100302.1bvr025608] - [X.]E 125, 260). Der Neuregelung vorausgegangen war ferner das Urteil des Geri[X.]htshofs der [X.] vom 8. April 2014, mit dem die au[X.]h dem Gesetz vom 21. Dezember 2007 zugrunde liegende Ri[X.]htlinie 2006/24/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspei[X.]herung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentli[X.]h zugängli[X.]her elektronis[X.]her Kommunikationsdienste oder öffentli[X.]her Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.] für ungültig erklärt worden ist ([X.], Urteil vom 8. April 2014 - [X.]/12 und [X.]94/12 [[X.]:[X.]:C:2014:238], [X.] u.a. -). Das Gesetz vom 10. Dezember 2015 soll Lü[X.]ken bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr s[X.]hließen und zuglei[X.]h den si[X.]h aus den genannten Geri[X.]htsents[X.]heidungen ergebenden verfassungs- und europare[X.]htli[X.]hen Vorgaben Re[X.]hnung tragen (vgl. [X.]. 18/5088 [X.], 21 ff.). Es enthält u.a. die folgenden geänderten Vors[X.]hriften des [X.] ([X.]) und der Strafprozessordnung (StPO):

Die Verpfli[X.]htungen zur Spei[X.]herung von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensi[X.]herheit na[X.]h den §§ 113b bis 113g beziehen si[X.]h auf Erbringer öffentli[X.]h zugängli[X.]her Telekommunikationsdienste für Endnutzer.

9

§ 113b lautet:

(1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind verpfli[X.]htet, Daten wie folgt im Inland zu spei[X.]hern:

1. Daten na[X.]h den Absätzen 2 und 3 für zehn Wo[X.]hen,

2. Standortdaten na[X.]h Absatz 4 für vier Wo[X.]hen.

(2) Die Erbringer öffentli[X.]h zugängli[X.]her Telefondienste spei[X.]hern

1. die Rufnummer oder eine andere Kennung des anrufenden und des angerufenen [X.]es sowie bei Um- oder Weiters[X.]haltungen jedes weiteren beteiligten [X.]es,

2. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung

unter Angabe der zugrunde liegenden [X.]zone,

3. Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rahmen des [X.] unters[X.]hiedli[X.]he Dienste genutzt werden können,

4. im Fall mobiler Telefondienste ferner

a) die internationale Kennung mobiler Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen [X.],

b) die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,

[X.]) Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes unter Angabe der zugrunde liegenden [X.]zone, wenn Dienste im Voraus bezahlt wurden,

5. im Fall von [X.] au[X.]h die [X.]n des anrufenden und des angerufenen [X.]es und zugewiesene [X.].

Satz 1 gilt entspre[X.]hend

1. bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnli[X.]hen Na[X.]hri[X.]ht; hierbei treten an die Stelle der Angaben na[X.]h Satz 1 Nummer 2 die [X.]punkte der Versendung und des Empfangs der Na[X.]hri[X.]ht;

2. für unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe, soweit der Erbringer öffentli[X.]h zugängli[X.]her Telefondienste die in Satz 1 genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Absatz 1 Satz 2 genannten Zwe[X.]ke spei[X.]hert oder protokolliert.

(3) Die Erbringer öffentli[X.]h zugängli[X.]her [X.]

spei[X.]hern

1. die dem Teilnehmer für eine [X.]nutzung zugewiesene [X.],

2. eine eindeutige Kennung des [X.]es, über den die [X.]nutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung,

3. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der [X.]nutzung unter der zugewiesenen [X.] unter Angabe der zugrunde liegenden [X.]zone.

(4) Im Fall der Nutzung mobiler Telefondienste sind die Bezei[X.]hnungen der Funkzellen zu spei[X.]hern, die dur[X.]h den anrufenden und den angerufenen [X.] bei Beginn der Verbindung genutzt wurden. Bei öffentli[X.]h zugängli[X.]hen [X.]n ist im Fall der mobilen Nutzung die Bezei[X.]hnung der bei Beginn der [X.]verbindung genutzten Funkzelle zu spei[X.]hern. Zusätzli[X.]h sind die Daten vorzuhalten, aus denen si[X.]h die geografis[X.]he Lage und die Hauptstrahlri[X.]htungen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen ergeben.

(5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene [X.]seiten und Daten von Diensten der elektronis[X.]hen Post dürfen auf Grund dieser Vors[X.]hrift ni[X.]ht gespei[X.]hert werden.

(6) Daten, die den in § 99 Absatz 2 genannten Verbindungen zugrunde liegen, dürfen auf Grund dieser Vors[X.]hrift ni[X.]ht gespei[X.]hert werden. Dies gilt entspre[X.]hend für Telefonverbindungen, die von den in § 99 Absatz 2 genannten Stellen ausgehen. § 99 Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entspre[X.]hend.

(...)

Bei den in § 99 Abs. 2 [X.] genannten Verbindungen, auf die § 113b Abs. 6 [X.] Bezug nimmt, handelt es si[X.]h um Verbindungen zu Ans[X.]hlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in [X.] oder kir[X.]hli[X.]hen Berei[X.]hen, die grundsätzli[X.]h anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonis[X.]he Beratung in seelis[X.]hen oder [X.] Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Vers[X.]hwiegenheitsverpfli[X.]htungen unterliegen. Voraussetzung für die Ausnahme ist na[X.]h § 99 Abs. 2 Satz 2 und 4 [X.], dass die [X.]netzagentur die angerufenen Ans[X.]hlüsse auf Antrag in eine Liste aufgenommen hat, na[X.]hdem die Inhaber der Ans[X.]hlüsse ihre Aufgabenbestimmung dur[X.]h Bes[X.]heinigung einer Behörde oder Körpers[X.]haft, Anstalt oder Stiftung des öffentli[X.]hen Re[X.]hts na[X.]hgewiesen haben.

(1) Die auf Grund des § 113b gespei[X.]herten Daten dürfen

1. an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzli[X.]he Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in § 113b genannten Daten zur Verfolgung besonders s[X.]hwerer Straftaten erlaubt, verlangt;

2. an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzli[X.]he Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in § 113b genannten Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des [X.] oder eines [X.] erlaubt, verlangt;

3. dur[X.]h den Erbringer öffentli[X.]h zugängli[X.]her Telekommunikationsdienste für eine Auskunft na[X.]h § 113 Absatz 1 Satz 3 verwendet werden.

(2) Für andere Zwe[X.]ke als die in Absatz 1 genannten dürfen die auf Grund des § 113b gespei[X.]herten Daten von den na[X.]h § 113a Absatz 1 Verpfli[X.]hteten ni[X.]ht verwendet werden.

(...)

Na[X.]h der in § 113[X.] Abs. 1 Nr. 3 [X.] erwähnten Bestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 3 [X.] dürfen die in eine Auskunft an eine der in § 113 Abs. 3 [X.] genannten Stellen aufzunehmenden ([X.] au[X.]h anhand einer zu einem bestimmten [X.]punkt zugewiesenen [X.] bestimmt werden; hierfür dürfen Verkehrsdaten au[X.]h automatisiert ausgewertet werden. Die Auskunft darf na[X.]h § 113 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur erteilt werden, soweit eine in Abs. 3 genannte Stelle dies in Textform im Einzelfall zum Zwe[X.]k der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzli[X.]hen Aufgaben der in Abs. 3 Nr. 3 genannten Stellen (Verfassungss[X.]hutzbehörden des [X.] und der Länder, Militäris[X.]her Abs[X.]hirmdienst und [X.]na[X.]hri[X.]htendienst) unter Angabe einer gesetzli[X.]hen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Abs. 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt.

Der na[X.]h § 113a Absatz 1 Verpfli[X.]htete hat si[X.]herzustellen, dass die auf Grund der Spei[X.]herpfli[X.]ht na[X.]h § 113b Absatz 1 gespei[X.]herten Daten dur[X.]h te[X.]hnis[X.]he und organisatoris[X.]he Maßnahmen na[X.]h dem Stand der Te[X.]hnik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung ges[X.]hützt werden. Die Maßnahmen umfassen insbesondere

1. den Einsatz eines besonders si[X.]heren Vers[X.]hlüsselungsverfahrens,

2. die Spei[X.]herung in gesonderten, von den für die übli[X.]hen betriebli[X.]hen Aufgaben getrennten Spei[X.]hereinri[X.]htungen,

3. die Spei[X.]herung mit einem hohen S[X.]hutz vor dem Zugriff aus dem [X.] auf vom [X.] entkoppelten Datenverarbeitungssystemen,

4. die Bes[X.]hränkung des Zutritts zu den Datenverarbeitungsanlagen

auf Personen, die dur[X.]h den Verpfli[X.]hteten besonders ermä[X.]htigt sind, und

5. die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei Personen beim Zugriff auf die Daten, die dazu dur[X.]h den Verpfli[X.]hteten besonders ermä[X.]htigt worden sind.

(1) Der na[X.]h § 113a Absatz 1 Verpfli[X.]htete hat si[X.]herzustellen, dass für Zwe[X.]ke der Datens[X.]hutzkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Ändern, Lös[X.]hen und Sperren der auf Grund der Spei[X.]herpfli[X.]ht na[X.]h § 113b Absatz 1 gespei[X.]herten Daten protokolliert wird. Zu protokollieren sind

1. der [X.]punkt des Zugriffs,

2. die auf die Daten zugreifenden Personen,

3. Zwe[X.]k und Art des Zugriffs.

(2) Für andere Zwe[X.]ke als die der Datens[X.]hutzkontrolle dürfen die Protokolldaten ni[X.]ht verwendet werden.

(3) Der na[X.]h § 113a Absatz 1 Verpfli[X.]htete hat si[X.]herzustellen, dass die Protokolldaten na[X.]h einem Jahr gelös[X.]ht werden.

Zur Gewährleistung eines besonders hohen Standards der Datensi[X.]herheit und Datenqualität erstellt die [X.]netzagentur na[X.]h § 113f Abs. 1 [X.] einen Anforderungskatalog, der fortlaufend zu überprüfen und ggf. anzupassen ist (§ 113f Abs. 2 [X.]). § 113g [X.] verlangt die Aufnahme spezifis[X.]her S[X.]hutzmaßnahmen in das von dem Verpfli[X.]hteten vorzulegende Si[X.]herheitskonzept.

(...)

(2) Begründen bestimmte Tatsa[X.]hen den Verda[X.]ht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezei[X.]hneten besonders s[X.]hweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versu[X.]h strafbar ist, eine sol[X.]he Straftat zu begehen versu[X.]ht hat, und wiegt die Tat au[X.]h im Einzelfall besonders s[X.]hwer, dürfen die na[X.]h § 113b des [X.] gespei[X.]herten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erfors[X.]hung des Sa[X.]hverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Bes[X.]huldigten auf andere Weise wesentli[X.]h ers[X.]hwert oder aussi[X.]htslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sa[X.]he steht.

(...)

(4) Die Erhebung von Verkehrsdaten na[X.]h Absatz 2, au[X.]h in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die si[X.]h gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen ri[X.]htet und die voraussi[X.]htli[X.]h Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. (...)

§ 101a Abs. 1 StPO regelt für die Erhebung von Verkehrsdaten na[X.]h § 100g StPO dur[X.]h Bezugnahme auf § 100b Abs. 1 StPO (nunmehr § 100e Abs. 1 StPO in der Fassung des Gesetzes vom 17. August 2017 <[X.] I S. 3202>) einen Ri[X.]htervorbehalt sowie Anforderungen an die Gestaltung der Ents[X.]heidungsformel. Die Begründung des Bes[X.]hlusses muss na[X.]h § 101a Abs. 2 StPO einzelfallbezogen die wesentli[X.]hen Erwägungen zur Erforderli[X.]hkeit und Angemessenheit der Maßnahme darlegen. § 101a Abs. 6 StPO sieht eine Pfli[X.]ht zur Bena[X.]hri[X.]htigung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation vor.

3. Ob der ents[X.]heidungstragende Re[X.]htssatz des [X.], dass die in § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b [X.] angeordnete Spei[X.]herpfli[X.]ht gegen [X.]sre[X.]ht verstößt, mit revisiblem Re[X.]ht vereinbar ist, hängt von der Auslegung der Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den S[X.]hutz der Privatsphäre in der elektronis[X.]hen Kommunikation (Datens[X.]hutzri[X.]htlinie für elektronis[X.]he Kommunikation) ([X.] L 201 S. 37) ab und lässt si[X.]h ohne eine Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend klären. Der bes[X.]hließende [X.] geht hierbei von folgenden Erwägungen aus:

a) Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat die Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.] zu Re[X.]ht für anwendbar gehalten und daher als Prüfungsmaßstab für die in § 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b [X.] getroffene Regelung herangezogen. Dass nationale Regelungen über die Vorratsspei[X.]herung von Verkehrs- und Standortdaten sowie den Zugang der nationalen Behörden grundsätzli[X.]h in den Geltungsberei[X.]h dieser Ri[X.]htlinie fallen, hat der Geri[X.]htshof abs[X.]hließend geklärt ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2016 - [X.]/15 und [X.]/15 - Rn. 65 ff., 81).

b) Die in § 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b [X.] geregelte Pfli[X.]ht zur Spei[X.]herung der [X.] bes[X.]hränkt die Re[X.]hte gemäß Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.]. Sie stellt einen Eingriff in die dur[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Ri[X.]htlinie ges[X.]hützte Vertrauli[X.]hkeit der elektronis[X.]hen Kommunikation dar und widerspri[X.]ht dem Grundsatz, dass es jeder anderen Person als dem Nutzer grundsätzli[X.]h untersagt ist, ohne dessen Einwilligung mit elektronis[X.]hen Kommunikationen verbundene Verkehrsdaten zu spei[X.]hern. Zudem hält sie ni[X.]ht die in Art. 6 der Ri[X.]htlinie geregelte Vorgabe ein, dass Verkehrsdaten nur zur Gebührenabre[X.]hnung für die Dienste, zu deren Vermarktung und zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderli[X.]hen Maß und innerhalb des dazu erforderli[X.]hen [X.]raums verarbeitet und gespei[X.]hert werden dürfen. Für den Fall, dass andere Standortdaten als Verkehrsdaten in Bezug auf die Nutzer oder Teilnehmer von öffentli[X.]hen Kommunikationsnetzen oder öffentli[X.]h zugängli[X.]hen Kommunikationsdiensten verarbeitet werden können, bestimmt Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.], dass diese Daten nur im zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderli[X.]hen Maß und innerhalb des dafür erforderli[X.]hen [X.]raums verarbeitet werden dürfen, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn die Nutzer oder Teilnehmer ihre Einwilligung gegeben haben. Au[X.]h von dieser Vorgabe wei[X.]ht die gesetzli[X.]he Regelung ab, soweit na[X.]h § 113b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 [X.] au[X.]h die dort genannten Standortdaten zu spei[X.]hern sind.

[X.]) Die Bes[X.]hränkung der Re[X.]hte gemäß Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.] ist nur dann gere[X.]htfertigt, wenn die Regelung des § 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b [X.] auf die Ermä[X.]htigungsnorm des Art. 15 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.] gestützt werden kann. Dana[X.]h können die Mitgliedstaaten Re[X.]htsvors[X.]hriften erlassen, die die Re[X.]hte und Pfli[X.]hten gemäß Art. 5, 6, 8 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie Art. 9 dieser Ri[X.]htlinie bes[X.]hränken, sofern eine sol[X.]he Bes[X.]hränkung gemäß Art. 13 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] für die nationale Si[X.]herheit, (d.h. die Si[X.]herheit des Staates), die [X.]verteidigung, die öffentli[X.]he Si[X.]herheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrau[X.]hs von elektronis[X.]hen Kommunikationssystemen in einer demokratis[X.]hen Gesells[X.]haft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zwe[X.]k können die Mitgliedstaaten unter anderem dur[X.]h Re[X.]htsvors[X.]hriften vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen während einer begrenzten [X.] aufbewahrt werden. Alle in diesem Absatz genannten Maßnahmen müssen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts eins[X.]hließli[X.]h den in Art. 6 Abs. 1 und 2 des [X.] Europäis[X.]he [X.] niedergelegten Grundsätzen entspre[X.]hen (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.]).

aa) Na[X.]h der erwähnten Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs vom 21. Dezember 2016 ist Art. 15 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.] im Li[X.]ht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 [X.] dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwe[X.]ke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unters[X.]hiedslose Vorratsspei[X.]herung sämtli[X.]her Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronis[X.]hen Kommunikationsmittel vorsieht ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2016 - [X.]/15 und [X.]/15 - Rn. 82 ff.).

Der Geri[X.]htshof hat in der genannten Ents[X.]heidung, wel[X.]he die auf der Ri[X.]htlinie 2006/24/[X.] beruhenden Regelungen zur Vorratsdatenspei[X.]herung in S[X.]hweden und im Vereinigten Königrei[X.]h zum Gegenstand hat, zuglei[X.]h Anforderungen für die Zulässigkeit einer auf Art. 15 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.] gestützten nationalen Re[X.]htsvors[X.]hrift aufgestellt ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2016 - [X.]/15 und [X.]/15 - Rn. 108 ff.). Dana[X.]h untersagt Art. 15 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.] im Li[X.]ht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 [X.] einem Mitgliedstaat ni[X.]ht, eine Regelung zu erlassen, die zur Bekämpfung s[X.]hwerer Straftaten vorbeugend die gezielte Vorratsspei[X.]herung von Verkehrs- und Standortdaten ermögli[X.]ht, sofern die Vorratsdatenspei[X.]herung hinsi[X.]htli[X.]h der Kategorien der zu spei[X.]hernden Daten, der erfassten elektronis[X.]hen Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Vorratsspei[X.]herung auf das absolut Notwendige bes[X.]hränkt ist. Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss die betreffende nationale Regelung jedo[X.]h erstens klare und präzise Regeln über die Tragweite und die Anwendung einer sol[X.]hen Maßnahme der Vorratsdatenspei[X.]herung vorsehen und [X.] aufstellen, so dass die Personen, deren Daten auf Vorrat gespei[X.]hert wurden, über ausrei[X.]hende Garantien verfügen, die einen wirksamen S[X.]hutz ihrer personenbezogenen Daten vor Missbrau[X.]hsrisiken ermögli[X.]hen. Sie muss insbesondere angeben, unter wel[X.]hen Umständen und unter wel[X.]hen Voraussetzungen eine Maßnahme der Vorratsdatenspei[X.]herung vorbeugend getroffen werden darf, um so zu gewährleisten, dass eine derartige Maßnahme auf das absolut Notwendige bes[X.]hränkt wird. Zweitens können si[X.]h die materiellen Voraussetzungen, die eine nationale Regelung, die im Rahmen der Bekämpfung von Straftaten vorbeugend die Vorratsspei[X.]herung von Verkehrs- und Standortdaten ermögli[X.]ht, erfüllen muss, um zu gewährleisten, dass sie auf das absolut Notwendige bes[X.]hränkt wird, zwar je na[X.]h den zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung s[X.]hwerer Straftaten getroffenen Maßnahmen unters[X.]heiden, do[X.]h muss die Vorratsspei[X.]herung der Daten stets objektiven Kriterien genügen, die einen Zusammenhang zwis[X.]hen den zu spei[X.]hernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen. Diese Voraussetzungen müssen au[X.]h in der Praxis geeignet sein, den Umfang der Maßnahme und infolgedessen die betroffenen Personenkreise wirksam zu begrenzen. Bei der Begrenzung einer sol[X.]hen Maßnahme im Hinbli[X.]k auf die potenziell betroffenen Personenkreise und Situationen muss si[X.]h die nationale Regelung auf objektive Anknüpfungspunkte stützen, die es ermögli[X.]hen, Personenkreise zu erfassen, deren Daten geeignet sind, einen zumindest mittelbaren Zusammenhang mit s[X.]hweren Straftaten si[X.]htbar zu ma[X.]hen, auf irgendeine Weise zur Bekämpfung s[X.]hwerer Kriminalität beizutragen oder eine s[X.]hwerwiegende Gefahr für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit zu verhindern. Eine sol[X.]he Begrenzung lässt si[X.]h dur[X.]h ein geografis[X.]hes Kriterium gewährleisten, wenn die zuständigen nationalen Behörden aufgrund objektiver Anhaltspunkte annehmen, dass in einem oder mehreren geografis[X.]hen Gebieten ein erhöhtes Risiko besteht, dass sol[X.]he Taten vorbereitet oder begangen werden.

Na[X.]h dem Wortlaut der zitierten Ausführungen des Geri[X.]htshofs setzt die Zulässigkeit einer nationalen Regelung der Vorratsdatenspei[X.]herung na[X.]h Art. 15 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.] mithin voraus, dass ein ausrei[X.]hender Anlass besteht, dass nur diejenigen Personen erfasst werden, die einen Anhaltspunkt für einen Bezug zu s[X.]hweren Straftaten bieten, dass eine Begrenzung auf diejenige Region, denjenigen [X.]raum sowie diejenigen Kommunikationsmittel erfolgt, die für den Anlass relevant sind, und dass nur diejenigen Daten erfasst werden, die für die Aufklärung der bezei[X.]hneten Straftaten unerlässli[X.]h sind. Die Ansi[X.]ht der Beklagten, s[X.]hon der Umstand der Nutzung von [X.]zugangs- oder Telefondiensten sei als hinrei[X.]hender Anlass für die Spei[X.]herung zu werten, steht mit diesen Vorgaben offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht in Einklang. Die in den Ausführungen des Geri[X.]htshofs zum Ausdru[X.]k kommende Annahme einer generellen [X.]sre[X.]htswidrigkeit jeder anlasslosen Vorratsdatenspei[X.]herung wird au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h den Hinweis der Beklagten auf das - später ergangene - Guta[X.]hten des Geri[X.]htshofs vom 26. Juli 2017 zu dem Abkommen zwis[X.]hen [X.] und der [X.] über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen in Frage gestellt. Zwar hat der Geri[X.]htshof im Rahmen der Erforderli[X.]hkeit der mit dem Abkommen verbundenen Eingriffe in die Grundre[X.]hte auf A[X.]htung des Privatlebens (Art. 7 [X.]) sowie auf S[X.]hutz personenbezogener Daten (Art. 8 [X.]) hervorgehoben, dass die sog. [X.] (Passenger Name Re[X.]ords) an [X.] unabhängig davon übermittelt werden, ob objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von den Fluggästen eine Gefahr für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit in [X.] ausgeht ([X.], Guta[X.]hten vom 26. Juli 2017 - 1/15 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 186). Um eine anlasslose Vorratsdatenspei[X.]herung handelt es si[X.]h dabei jedo[X.]h deshalb ni[X.]ht, weil die Spei[X.]herung und Übermittlung im Zusammenhang mit den Grenzkontrollen steht, denen sämtli[X.]he Fluggäste, die na[X.]h [X.] einreisen oder aus [X.] ausreisen mö[X.]hten, na[X.]h den Vors[X.]hriften des geltenden kanadis[X.]hen Re[X.]hts unterliegen ([X.], Guta[X.]hten vom 26. Juli 2017 - 1/15 - Rn. 188). Mit der Ausreise der Fluggäste entfällt dieser Anlass für die Spei[X.]herung. Wie Nr. 3 Bu[X.]hst. d des Tenors des Guta[X.]htens zu entnehmen ist, setzt die weitere Spei[X.]herung na[X.]h diesem [X.]punkt deshalb - als neuen Anlass - voraus, dass objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von den betreffenden Fluggästen eine Gefahr im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus und grenzübergreifender s[X.]hwerer Kriminalität ausgehen könnte.

bb) Ist die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs so zu verstehen, dass eine anlasslose Vorratsdatenspei[X.]herung unter keinen Umständen mit dem [X.]sre[X.]ht vereinbar ist, kann die Revision der Beklagten gegen das angefo[X.]htene Urteil des [X.] keinen Erfolg haben. Denn ebenso wie die s[X.]hwedis[X.]hen und britis[X.]hen Vorratsdatenspei[X.]herungsregelungen, die Gegenstand des Urteils des Geri[X.]htshofs vom 21. Dezember 2016 waren, verlangt § 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b [X.] weder einen - über die bloße Nutzung von [X.]zugangs- oder Telefondiensten hinausgehenden - Anlass für die Spei[X.]herung no[X.]h einen Zusammenhang zwis[X.]hen den gespei[X.]herten Daten und einer Straftat bzw. einer Gefahr für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit. Vielmehr handelt es si[X.]h um eine Regelung, die eine anlasslose, flä[X.]hende[X.]kende und personell, zeitli[X.]h und geografis[X.]h undifferenzierte Spei[X.]herung eines Großteils aller relevanten [X.] vors[X.]hreibt.

[X.][X.]) Der [X.] hält es jedo[X.]h ungea[X.]htet der genannten Formulierungen in dem Urteil des Geri[X.]htshofs vom 21. Dezember 2016 ni[X.]ht für ausges[X.]hlossen, dass die in § 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b [X.] geregelte Pfli[X.]ht zur anlasslosen Vorratsdatenspei[X.]herung von [X.] auf Art. 15 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.] gestützt werden kann. Diese Eins[X.]hätzung beruht auf den folgenden Erwägungen:

(1) Zunä[X.]hst ist festzustellen, dass die Regelung des § 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b [X.] ni[X.]ht die Spei[X.]herung sämtli[X.]her [X.] aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronis[X.]hen Kommunikationsmittel im Sinne der auf die frühere Ri[X.]htlinie 2006/24/[X.] und die hierauf gestützten s[X.]hwedis[X.]hen und britis[X.]hen Regelungen bezogenen Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs fordert. Von der Spei[X.]herpfli[X.]ht ausgenommen ist ni[X.]ht nur der Inhalt der Kommunikation, sondern es dürfen au[X.]h Daten über aufgerufene [X.]seiten, Daten von [X.] sowie Daten, die den Verbindungen zu oder von bestimmten Ans[X.]hlüssen in [X.] oder kir[X.]hli[X.]hen Berei[X.]hen zugrunde liegen, ni[X.]ht gespei[X.]hert werden (vgl. § 113b Abs. 5 und 6 [X.]). Der Ansi[X.]ht des [X.], die Unters[X.]hiede zu den s[X.]hwedis[X.]hen und britis[X.]hen Regelungen, die Gegenstand der erwähnten Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs vom 21. Dezember 2016 waren, fielen in Anbetra[X.]ht der dur[X.]h den Geri[X.]htshof dargelegten Anforderungen an die Zulässigkeit nationaler Vors[X.]hriften betreffend die Vorratsspei[X.]herung von [X.] ni[X.]ht ents[X.]heidend ins Gewi[X.]ht, vermag der bes[X.]hließende [X.] ni[X.]ht ohne weiteres zu folgen. Denn der Geri[X.]htshof hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung hervorgehoben, dass eine allgemeine und unters[X.]hiedslose Vorratsspei[X.]herung sämtli[X.]her Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronis[X.]hen Kommunikationsmittel sehr genaue S[X.]hlüsse auf das Privatleben derjenigen Personen zulässt, deren Daten auf Vorrat gespei[X.]hert wurden, etwa auf Gewohnheiten des tägli[X.]hen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägli[X.]he oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, [X.] Beziehungen dieser Personen und das [X.] Umfeld, in dem sie verkehren. Ermögli[X.]ht wird mithin die Erstellung des Profils der betroffenen Personen, das im Hinbli[X.]k auf das Re[X.]ht auf A[X.]htung der Privatsphäre eine genauso sensible Information darstellt wie der Inhalt der Kommunikationen selbst ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2016 - [X.]/15 und [X.]/15 - Rn. 99). Werden insbesondere bestimmte Kommunikationsmittel oder Datenkategorien von der Spei[X.]herpfli[X.]ht ausgenommen, kann dies das Risiko der Erstellung eines umfassenden Profils der betroffenen Personen zwar ni[X.]ht beseitigen, aber zumindest erhebli[X.]h reduzieren.

(2) Ein no[X.]h gewi[X.]htigerer Unters[X.]hied zwis[X.]hen der Regelung des § 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b [X.] einerseits und der früheren Ri[X.]htlinie 2006/24/[X.] andererseits, auf die die s[X.]hwedis[X.]hen und britis[X.]hen Regelungen zur Vorratsdatenspei[X.]herung gestützt waren, besteht darin, dass die Spei[X.]herungsfrist von se[X.]hs Monaten bis zu zwei Jahren (vgl. Art. 6 der Ri[X.]htlinie 2006/24/[X.]) gemäß § 113b Abs. 1 [X.] auf vier bzw. zehn Wo[X.]hen deutli[X.]h verkürzt ist. Die vom Geri[X.]htshof hervorgehobene Gefahr der Erstellung eines umfassenden Profils der betroffenen Personen ist jedo[X.]h als umso geringer anzusehen, je kürzer die [X.]räume sind, während derer die Verkehrsdaten gespei[X.]hert werden. Erst die Zusammenführung der unters[X.]hiedli[X.]hen Daten über einen längeren [X.]raum ermögli[X.]ht im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs hinrei[X.]hend zuverlässige S[X.]hlüsse auf Gewohnheiten, Aufenthaltsorte, Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, [X.] Beziehungen und das [X.] Umfeld der betroffenen Personen. Je kürzer der Spei[X.]herzeitraum ist, desto lü[X.]kenhafter wird zwangsläufig das Persönli[X.]hkeitsprofil und desto geringer die Intensität des Grundre[X.]htseingriffs.

(3) Weiter ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die dur[X.]h das Gesetz vom 10. Dezember 2015 eingeführten Regelungen strenge Bes[X.]hränkungen im Hinbli[X.]k auf den S[X.]hutz der gespei[X.]herten Daten und den Zugang hierzu enthalten. Zum einen wird dur[X.]h die Vorgaben der §§ 113d ff. [X.] ein wirksamer S[X.]hutz der auf Vorrat gespei[X.]herten Daten vor Missbrau[X.]hsrisiken sowie vor jedem unbere[X.]htigten Zugang gewährleistet. Zum anderen dürfen die auf Vorrat gespei[X.]herten Daten na[X.]h § 113[X.] Abs. 1 [X.] nur zur Bekämpfung s[X.]hwerer Straftaten oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des [X.] oder eines [X.] verwendet werden. Die Erhebung der Verkehrsdaten zu Strafverfolgungszwe[X.]ken setzt na[X.]h § 100g Abs. 2 StPO voraus, dass der Verda[X.]ht einer der im Gesetz abs[X.]hließend bezei[X.]hneten besonders s[X.]hweren Straftaten besteht, die Tat au[X.]h im Einzelfall besonders s[X.]hwer wiegt, die Erfors[X.]hung des Sa[X.]hverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Bes[X.]huldigten auf andere Weise wesentli[X.]h ers[X.]hwert oder aussi[X.]htslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sa[X.]he steht. Die Erhebung oder Verwendung von Verkehrsdaten der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 StPO genannten Berufsgeheimnisträger, zu denen z.B. Re[X.]htsanwälte, Ärzte oder Journalisten gehören, ist na[X.]h § 100g Abs. 4 StPO unzulässig. § 101a Abs. 1 StPO regelt zudem einen Ri[X.]htervorbehalt für die Erhebung von Verkehrsdaten na[X.]h § 100g StPO sowie besondere Anforderungen an die Gestaltung der Ents[X.]heidungsformel. Die Begründung des Bes[X.]hlusses muss na[X.]h § 101a Abs. 2 StPO einzelfallbezogen die wesentli[X.]hen Erwägungen zur Erforderli[X.]hkeit und Angemessenheit der Maßnahme darlegen. § 101a Abs. 6 StPO sieht eine Pfli[X.]ht zur Bena[X.]hri[X.]htigung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation vor.

Diese eins[X.]hränkenden Zugangsregelungen gelten zwar ni[X.]ht in Bezug auf die dem Teilnehmer für eine [X.]nutzung zugewiesene [X.]; denn diese darf na[X.]h § 113[X.] Abs. 1 Nr. 3 [X.] au[X.]h im Rahmen einer Bestandsdatenauskunft zur Verfolgung jegli[X.]her Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit und Ordnung sowie generell zur Erfüllung der Aufgaben der Na[X.]hri[X.]htendienste verwendet werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Auskunft, wel[X.]her [X.]inhaber unter einer bereits bekannten [X.] im [X.] angemeldet war, ni[X.]ht die Erstellung von Persönli[X.]hkeits- und Bewegungsprofilen zulässt (vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08 - [X.]E 125, 260 <340 ff.>). Selbst wenn der Klägerin folgend unterstellt wird, dass zunehmend te[X.]hnis[X.]he Verfahren zum Einsatz kommen, bei denen eine [X.] ni[X.]ht mehr eindeutig auf einen bestimmten Telekommunikationsans[X.]hluss, sondern ledigli[X.]h auf eine größere Gruppe von Ans[X.]hlüssen zurü[X.]kgeführt werden kann und si[X.]h die Bestandsdatenauskunft daher zu einer Maßnahme mit beträ[X.]htli[X.]her Streubreite entwi[X.]kelt hat, bleibt die Eingriffsintensität einer sol[X.]hen Bestandsdatenauskunft weiterhin deutli[X.]h hinter derjenigen zurü[X.]k, die bei der Abfrage und Verwendung der [X.] selbst besteht.

(4) Für die Annahme, dass die in § 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b [X.] geregelte Pfli[X.]ht zur anlasslosen Vorratsdatenspei[X.]herung von [X.] angesi[X.]hts der dargelegten Bes[X.]hränkungen auf Art. 15 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.] gestützt werden kann, spri[X.]ht im Rahmen einer Gesamtbetra[X.]htung neben den eins[X.]hränkenden Regelungen zu den erfassten Kommunikationsmitteln, Datenkategorien und Spei[X.]herzeiträumen sowie den strengen Vorgaben zur Datensi[X.]herheit und zum Datenabruf ferner au[X.]h der Umstand, dass der nationale Gesetzgeber damit den Handlungspfli[X.]hten na[X.]hgekommen ist, die si[X.]h für die Mitgliedstaaten aus dem dur[X.]h Art. 6 [X.] garantierten Re[X.]ht auf Si[X.]herheit ergeben.

In seinem Urteil vom 8. April 2014 betreffend die Gültigkeit der Ri[X.]htlinie 2006/24/[X.] hat der Geri[X.]htshof Art. 6 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h erwähnt und in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf seine Re[X.]htspre[X.]hung darauf hingewiesen, dass die Bekämpfung des internationalen Terrorismus zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Si[X.]herheit eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der [X.] darstellt und dass das Glei[X.]he für die Bekämpfung s[X.]hwerer Kriminalität zur Gewährleistung der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit gilt ([X.], Urteil vom 8. April 2014 - [X.]/12 und [X.]94/12 - Rn. 42). Weiter hat der Geri[X.]htshof allerdings ausgeführt, dass zwar die Bekämpfung s[X.]hwerer Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, von größter Bedeutung für die Gewährleistung der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit sei und dass ihre Wirksamkeit in hohem Maß von der Nutzung moderner Ermittlungste[X.]hniken abhängen könne. Eine sol[X.]he dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung könne jedo[X.]h, so grundlegend sie au[X.]h sein möge, für si[X.]h genommen die Erforderli[X.]hkeit einer Spei[X.]herungsmaßnahme - wie sie die Ri[X.]htlinie 2006/24/[X.] vorsah - für die Kriminalitätsbekämpfung ni[X.]ht re[X.]htfertigen ([X.], Urteile vom 8. April 2014 - [X.]/12 und [X.]94/12 - Rn. 51, 60 und vom 21. Dezember 2016 - [X.]/15 und [X.]/15 - Rn. 102 f.).

Der bes[X.]hließende [X.] hat im Hinbli[X.]k auf die si[X.]h aus Art. 6 [X.] ergebende Handlungspfli[X.]ht der Mitgliedstaaten Zweifel, ob diese Aussage des Geri[X.]htshofs so verstanden werden muss, dass eine anlasslose Vorratsdatenspei[X.]herung ni[X.]ht nur in der konkreten Ausgestaltung, die sie in der Ri[X.]htlinie 2006/24/[X.] und den hierauf gestützten s[X.]hwedis[X.]hen und britis[X.]hen Regelungen gefunden hat, sondern generell ni[X.]ht auf Art. 15 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.] gestützt werden kann. Denn das Grundkonzept der Vorratsdatenspei[X.]herung ist mit der eins[X.]hränkungslos formulierten Forderung des Geri[X.]htshofs, bei den zu spei[X.]hernden Daten na[X.]h Personen, [X.]räumen und geografis[X.]hen Gebieten zu differenzieren, kaum in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne au[X.]h bereits die S[X.]hlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 19. Juli 2016 in den verb. [X.]. [X.]/15 und [X.]/15 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 213 ff.). Eine sol[X.]he Differenzierung kann naturgemäß nur zukunftsgeri[X.]htet erfolgen, soweit bereits Erkenntnisse vorliegen. Zwe[X.]k der Vorratsdatenspei[X.]herung ist jedo[X.]h gerade die Rekonstruktion zurü[X.]kliegender Vorgänge auf der Grundlage sol[X.]her [X.], die zum [X.]punkt des Anlasses bereits vorhanden sind. Dieser Zwe[X.]k dürfte ni[X.]ht errei[X.]ht werden können, wenn etwa dana[X.]h differenziert werden muss, wel[X.]hen Personen - z.B. aufgrund der Beoba[X.]htung des Kommunikationsverhaltens in [X.] Netzwerken - s[X.]hwere Straftaten zugetraut werden, oder in geografis[X.]her Hinsi[X.]ht ledigli[X.]h sol[X.]he Funkzellen erfasst werden dürfen, in denen Einri[X.]htungen liegen, bei denen aufgrund konkreter Erkenntnisse eine erhöhte Ans[X.]hlagsgefahr oder ein hohes S[X.]hadenspotenzial gegeben ist. So ist eine geografis[X.]he Eins[X.]hränkung gerade bei Straftaten, die mittels elektronis[X.]her Telekommunikationsdienste begangen werden, kaum geeignet.

Gegen die Annahme, eine anlasslose Spei[X.]herung von Verkehrsdaten sei per se mit der Grundre[X.]hte[X.]harta unvereinbar, spri[X.]ht aus Si[X.]ht des [X.]s zudem das Erfordernis, ein Glei[X.]hgewi[X.]ht herzustellen zwis[X.]hen einerseits der Pfli[X.]ht der Mitgliedstaaten, die Si[X.]herheit der si[X.]h in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Personen zu gewährleisten, und andererseits der Wahrung der in den Art. 7 und 8 [X.] verankerten Grundre[X.]hte auf A[X.]htung der Privatsphäre und auf S[X.]hutz personenbezogener Daten (vgl. S[X.]hlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 19. Juli 2016 in den verb. [X.]. [X.]/15 und [X.]/15 - Rn. 5, 163). Der [X.] vermag der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs daher ni[X.]ht eindeutig zu entnehmen, dass die nationalen Gesetzgeber keine Mögli[X.]hkeit mehr haben sollen, aufgrund einer Gesamtabwägung eine - ggf. dur[X.]h strenge Zugangsregelungen ergänzte - anlasslose Vorratsdatenspei[X.]herung einzuführen, um dem spezifis[X.]hen Gefahrenpotenzial, das si[X.]h mit den neuen [X.] verbindet (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08 - [X.]E 125, 260 <322 f.>), Re[X.]hnung zu tragen.

(5) Wäre die erwähnte Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs so zu verstehen, dass eine anlasslose Vorratsdatenspei[X.]herung generell ni[X.]ht auf Art. 15 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.] gestützt werden kann und es auf die konkreten Regelungen zu den erfassten Kommunikationsmitteln, zu den Kategorien der zu spei[X.]hernden Daten, zur Spei[X.]herdauer, zu den Voraussetzungen für den Zugang zu den gespei[X.]herten Daten und zum S[X.]hutz vor Missbrau[X.]hsrisiken folgli[X.]h ni[X.]ht ankommt, wäre zudem der Handlungsspielraum der nationalen Gesetzgeber in einem Berei[X.]h der Strafverfolgung und der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit, der na[X.]h Art. 4 Abs. 2 Satz 3 [X.]V jedenfalls grundsätzli[X.]h weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten fällt, erhebli[X.]h einges[X.]hränkt. In diesem Berei[X.]h haben die nationalen Gesetzgeber die Aufgabe, - wie ausgeführt - ein Glei[X.]hgewi[X.]ht zwis[X.]hen den Grundre[X.]hten auf A[X.]htung der Privatsphäre und auf S[X.]hutz personenbezogener Daten einerseits und der Pfli[X.]ht der Mitgliedstaaten, die Si[X.]herheit der Bevölkerung zu gewährleisten, andererseits herzustellen. Dass den demokratis[X.]h legitimierten Gesetzgebern der Mitgliedstaaten die Mögli[X.]hkeit, im Berei[X.]h der Strafverfolgung und der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.] eine für erforderli[X.]h gehaltene Ermittlungste[X.]hnik wie die anlasslose Vorratsdatenspei[X.]herung einzuführen, unabhängig von der Art der Gefahrenlage und der konkreten Ausgestaltung der Regelungen vollständig verwehrt sein soll, vermag der bes[X.]hließende [X.] der Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs vom 21. Dezember 2016 ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]her zu entnehmen.

(6) Ob die Ausführungen des Geri[X.]htshofs in dem Urteil vom 21. Dezember 2016 als an die Mitgliedstaaten geri[X.]htetes Verbot zu verstehen sind, die Einführung einer Pfli[X.]ht zur anlasslosen Vorratsdatenspei[X.]herung von [X.] auf Art. 15 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.] zu stützen, ers[X.]heint dem [X.] au[X.]h vor dem Hintergrund der neueren Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte ni[X.]ht abs[X.]hließend geklärt. Denn der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte hat zuletzt in einem Urteil vom 19. Juni 2018 ents[X.]hieden, dass die s[X.]hwedis[X.]hen Re[X.]htsvors[X.]hriften über die Massenüberwa[X.]hung des grenzübers[X.]hreitenden Datenverkehrs mit Art. 8 der Europäis[X.]hen Konvention zum S[X.]hutze der Mens[X.]henre[X.]hte und Grundfreiheiten ([X.]) in Einklang stehen. Angesi[X.]hts der Bedrohungen, denen [X.] zur [X.] ausgesetzt seien eins[X.]hließli[X.]h der Geißel des globalen Terrorismus und anderer s[X.]hwerer Verbre[X.]hen, wie Drogenhandel, Mens[X.]henhandel, sexuelle Ausbeutung von Kindern und [X.]kriminalität, sowie wegen des te[X.]hnis[X.]hen Forts[X.]hritts, der es Terroristen und Kriminellen erlei[X.]htere, ihre Entde[X.]kung im [X.] zu vermeiden, und der Unvorhersehbarkeit der Übertragungswege elektronis[X.]her Daten, falle die Ents[X.]heidung, ein System der Massenüberwa[X.]hung einzuri[X.]hten, um bisher unbekannte Bedrohungen der nationalen Si[X.]herheit zu erkennen, weiterhin in den Ermessensspielraum des Staates ([X.]MR, Urteil vom 19. Juni 2018 - Nr. 35252/08 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.]/S[X.]hweden -Rn. 112). Soweit der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte auf die Unvorhersehbarkeit der Übertragungswege elektronis[X.]her Daten sowie den te[X.]hnis[X.]hen Forts[X.]hritt verweist, der es Terroristen und Kriminellen erlei[X.]htere, ihre Entde[X.]kung im [X.] zu vermeiden, betont er stärker als der Geri[X.]htshof der [X.] das spezifis[X.]he Gefahrenpotenzial, das si[X.]h mit den neuen [X.] verbindet.

Die anders akzentuierte Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte kann na[X.]h Ansi[X.]ht des bes[X.]hließenden [X.]s hier ni[X.]ht außer Betra[X.]ht bleiben. Denn zum einen wird in Erwägungsgrund 11 der Ri[X.]htlinie 2002/58/[X.] hervorgehoben, dass Maßnahmen na[X.]h Art. 15 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie im Einklang mit der [X.] in ihrer Auslegung dur[X.]h die Urteile des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte zu erfolgen haben. Zum anderen hat der Geri[X.]htshof der [X.] wiederholt darauf hingewiesen, dass mit Art. 52 Abs. 3 der [X.] der Grundre[X.]hte der [X.], soweit diese Re[X.]hte enthält, die den dur[X.]h die [X.] garantierten Re[X.]hten entspre[X.]hen, die notwendige Kohärenz zwis[X.]hen den in der [X.] verankerten Re[X.]hten und den entspre[X.]henden dur[X.]h die [X.] garantierten Re[X.]hten ges[X.]haffen werden soll, ohne dass dadur[X.]h die Eigenständigkeit des [X.]sre[X.]hts und des Geri[X.]htshofs der [X.] berührt wird (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2019 - [X.]/17 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 73 und die dort angeführte Re[X.]htspre[X.]hung).

(7) S[X.]hließli[X.]h geht aus vers[X.]hiedenen beim Geri[X.]htshof bereits anhängigen Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen aus anderen Mitgliedstaaten hervor, dass die vorlegenden Geri[X.]hte insbesondere im Hinbli[X.]k auf Art. 6 [X.] und Art. 4 [X.]V Zweifel daran haben, ob die Ausführungen des Geri[X.]htshofs im Urteil vom 21. Dezember 2016 als generelles Verbot einer anlasslosen Vorratsdatenspei[X.]herung zu verstehen sind, das weder im Hinbli[X.]k auf die Erhebli[X.]hkeit der zu bekämpfenden Gefahren für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit no[X.]h im Rahmen einer "Kompensation" dur[X.]h restriktive Zugriffsregelungen und hohe Si[X.]herheitsanforderungen überwunden werden kann. Der bes[X.]hließende [X.] nimmt insoweit Bezug auf das Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen des [X.] [X.] (Vereinigtes Königrei[X.]h), das als Re[X.]htssa[X.]he [X.]/17 beim Geri[X.]htshof anhängig ist ([X.] [X.] vom 22. Januar 2018, [X.]), die beiden Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen des [X.] (Frankrei[X.]h), die als Re[X.]htssa[X.]hen [X.]11/18 und [X.]12/18 anhängig sind ([X.] [X.] vom 29. Oktober 2018, [X.]) sowie das Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen des Belgis[X.]hen Verfassungsgeri[X.]htshofs, das als Re[X.]htssa[X.]he [X.]20/18 anhängig ist ([X.] [X.] vom 12. November 2018, [X.]).

Meta

6 C 13/18

25.09.2019

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: C

vorgehend VG Köln, 20. April 2018, Az: 9 K 7417/17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 25.09.2019, Az. 6 C 13/18 (REWIS RS 2019, 3237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3237

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