Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2023, Az. V ZA 22/22

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1386

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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beklagte hat persönlich beim [X.] mit dort am 23. August 2021 eingegangenem Schreiben Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Berufung gegen ein ihm am 26. Juli 2021 zugestelltes Urteil des [X.] beantragt. Mit Verfügung vom 16. November 2021 hat das [X.] ihn darauf hingewiesen, dass er schon nicht bedürftig sei, weil er nach dem anzufechtenden Urteil Eigentümer einer belastbaren Immobilie und daher in der Lage sei, für die Kosten des Rechtsstreits selbst aufzukommen. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 hat das [X.] die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit und mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Am 19. April 2022 hat der Beklagte durch einen Rechtsanwalt Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist beantragt. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Nunmehr beantragt der Beklagte Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss.

II.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte schon nicht als bedürftig anzusehen ist, weil er auch in seinem jetzigen Antrag nicht nachvollziehbar erläutert hat, weshalb er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZPO), obwohl er nach dem Urteil des [X.] Eigentümer eines Grundstücks ist, das einen Verkehrswert von 200.000 € hat. Denn jedenfalls fehlt es an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 ZPO).

3

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss wäre zwar nach § 574 Abs. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, sie wäre aber unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des [X.] ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. November 2020 - [X.], NJW-RR 2021, 506 Rn. 4 mwN).

4

2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Recht keine Wiedereinsetzung in die am 26. August 2021 abgelaufene Berufungsfrist gewährt. Eine [X.], die um Prozesskostenhilfe nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Sofern für die [X.] nicht erkennbar ist, dass ihr Antrag keinen Erfolg haben wird, entfällt das Hindernis nicht vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag. Wird Prozesskostenhilfe versagt, bleibt der [X.] nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine [X.] von drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 9. Juli 2020 - [X.], NJW 2021, 242 Rn. 5 f.). Damit ist die [X.], die nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen beträgt, jedenfalls noch im Dezember 2021 abgelaufen und war der im April 2022 gestellte Wiedereinsetzungsantrag verspätet.

Brückner     

  

Haberkamp     

  

[X.]

  

Malik     

  

Laube     

  

Meta

V ZA 22/22

16.02.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Dresden, 18. November 2022, Az: 22 U 1797/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2023, Az. V ZA 22/22 (REWIS RS 2023, 1386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1386

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VIII ZA 6/20

I ZA 7/17

V ZR 30/20

V ZB 32/20

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