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PDF anzeigen [X.]/04
vom 3. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
hier: [X.]
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 3. März 2005 beschlossen: Der Nebenklägerin K. wird Rechtsanwalt [X.]in [X.] als Beistand bestellt (§§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe:
Die Nebenklägerin hat zugleich mit der [X.] vom 15. November 2004 beantragt, ihr für das Revisionsverfahren unter Bei-ordnung von Rechtsanwalt [X.]Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier im Hinblick auf die Änderung von § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am- 3 - 1. September 2004 in [X.] getretene [X.] vom 24. Juni 2004 ([X.] 1354, 1355) vor (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).
Tepperwien
Maatz Kuckein
Athing
Ernemann
Meta
03.03.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. 4 StR 583/04 (REWIS RS 2005, 4709)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4709
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