Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2016, Az. IX ZR 241/14

9. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11457

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Gegenstand

Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen; nachteilige Maßnahmen für den Mandanten im Gebühreninteresse


Leitsatz

1. Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist nichtig.

2. Ein Anwaltsvertrag verstößt nicht deshalb gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 29. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft verlangt Vergütung und/oder Schadensersatz gemäß § 89a Abs. 2 HGB in Höhe von insgesamt 81.000 € nebst Zinsen sowie Vorlage eines Buchauszuges für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. September 2013. Grundlage der Ansprüche ist ein Vertrag der Parteien vom 4./9. Mai 2012, in welchem die Klägerin sich zu Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Rohstoffeinkauf von Hackschnitzeln und [X.] verpflichtet hatte. Ziel der Vertragsbeziehung war die Vermittlung unterschriftsreifer Verträge zur möglichst kostengünstigen Belieferung der Beklagten. Zu den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen gehörten die Erstellung, Prüfung und Verhandlung der [X.] mit für die Beklagte akzeptablen Bedingungen. Als Gegenleistung sollte die Klägerin eine monatliche Pauschalvergütung von 3.000 € netto sowie eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten, deren Höhe sich danach richtete, ob und wie weit der von der Beklagten an den vermittelten Lieferanten zu zahlende Kaufpreis den durchschnittlichen Preis im jeweiligen [X.] unterschritt. Eine Vergütung nach der Rechtsanwaltsvergütungsordnung war ausgeschlossen, soweit die Klägerin nicht ausdrücklich mit der gerichtlichen Verfolgung von [X.] oder sonstigen Ansprüchen aus [X.]n beauftragt werden würde.

2

Die Beklagte erklärte mehrfach die außerordentliche Kündigung des Vertrages, welcher ordentlich erst zum 31. März 2015 gekündigt werden konnte. Die Klägerin hält diese Kündigungen für unwirksam, kündigte jedoch als Reaktion auf die Kündigungserklärungen der Beklagten mit Schreiben vom 6. Februar 2013 ihrerseits den Vertrag. Sie verlangt, soweit jetzt noch von Interesse, die vertraglich vereinbarte Mindestvergütung für den oben genannten Zeitraum sowie die Vorlage eines Buchauszuges. Das Berufungsgericht hat den Vertrag für nichtig gehalten und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die bisher gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht.

I.

4

Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt (vgl. [X.], 94): Der [X.] sei wegen Verstoßes gegen § 43a Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] nichtig, weil die Klägerin widerstreitende Interessen vertreten habe. [X.]eide Vertragsparteien seien zwar übereinstimmend an möglichst niedrigen Einkaufspreisen interessiert gewesen. Es habe aber die Gefahr bestanden, dass die Klägerin, um eine möglichst günstige Vergütung zu erreichen, bereit gewesen sei, den Lieferanten bei den Vertragsbedingungen (Gewährleistungen, Vertragsdauer, [X.], [X.], [X.] pp) entgegen zu kommen, was den Interessen der [X.]eklagten widersprochen habe. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 43a Abs. 4 [X.] sei die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 [X.].

II.

5

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der [X.] ist nicht gemäß § 43a Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] nichtig.

6

1. Gemäß § 43a Abs. 4 [X.] ist es einem Rechtsanwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. e [X.] konkretisiert § 3 der [X.]erufsordnung für Rechtsanwälte ([X.]) dieses Verbot dahingehend, dass der Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 [X.] beruflich befasst war. Grundlage der Regelung des § 43a Abs. 4 [X.] sind das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen [X.]erufsausübung ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.] f). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus ([X.], Urteil vom 8. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 186 Rn. 12; vom 23. April 2012 - [X.] ([X.]) 35/11, [X.], 3039 Rn. 10). Ein Anwalt, der sich zum Diener gegenläufiger Interessen macht, verliert jegliche unabhängige Sachwalterstellung im Dienste des Rechtsuchenden ([X.], NJW 2003, 2520, 2521). Über das individuelle Mandatsverhältnis hinaus ist die Rechtspflege allgemein auf die Gradlinigkeit der anwaltlichen [X.]erufsausübung angewiesen ([X.], aaO).

7

2. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 [X.] führt zur Nichtigkeit des [X.].

8

a) Ob § 43a Abs. 4 [X.] ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 [X.] ist, ein Verstoß also zur Nichtigkeit des jeweiligen Vertrages führt, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur umstritten (ein Verbotsgesetz nehmen an [X.] Karlsruhe NJW 2001, 3197, 3199; KG [X.], 1458; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Rinkler/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 353; [X.], [X.], 4. Aufl., § 43a Rn. 210; Zuck in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 43a [X.]/§ 3 [X.] Rn. 36; Kleine-Cosack, [X.], 7. Aufl., § 43a Rn. 202; Vollkommer/[X.], [X.], 4. Aufl., § 3 Rn. 18; [X.], [X.] und berufsrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, 2009, Rn. 785 ff, 791; MünchKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 134 Rn. 100; [X.]/[X.]/Seibl, [X.], 2011, § 134 Rn. 220 zu § 43a Abs. 4 [X.]; aA etwa [X.]/[X.]/[X.], Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 12 Rn. 56; [X.], AP [X.] § 43a Nr. 1 unter [X.]; [X.], RdA 2006, 120, 123) und höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. etwa [X.], Urteil vom 14. Mai 2009 - [X.], [X.], 1296 Rn. 7 mwN; vom 19. September 2013 - [X.], [X.], 87 Rn. 7).

9

b) Der Wortlaut der Norm ist eindeutig. Die Vorschrift des § 43a Abs. 4 [X.] verbietet es dem Rechtsanwalt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Gesetz im Sinne des § 134 [X.] ist jede Rechtsnorm (vgl. Art. 2 EG[X.]). Dass es sich bei § 43a Abs. 4 [X.] um eine berufsrechtliche, keine zivilrechtliche [X.]estimmung handelt, steht der Anwendung des § 134 [X.] daher nicht entgegen. Welche zivilrechtliche Rechtsfolge ein Verstoß gegen das Gebot des § 43a Abs. 4 [X.] nach sich zieht, ist in dieser Vorschrift allerdings nicht geregelt und daher im Wege der Auslegung zu ermitteln.

aa) Adressat des Verbotes des § 43a Abs. 4 [X.] ist der Rechtsanwalt, nicht auch der Mandant. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, das nur einen der [X.] betrifft, führt in der Regel nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn das gesetzliche Verbot nur die eine Seite der [X.]eteiligten in ihren Handlungen beeinflussen und vom Abschluss eines Vertrages abhalten soll. Nur dann ist ausnahmsweise die Folgerung gerechtfertigt, ein Rechtsgeschäft sei nach § 134 [X.] nichtig, wenn es mit Sinn und Zweck des [X.] unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen ([X.], Urteil vom 10. Dezember 1975 - [X.], [X.]Z 65, 368, 370 mwN).

Der [X.] hat bereits entschieden, dass Verträge, die gegen die berufsrechtlichen [X.] des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ([X.], Urteil vom 25. Februar 1999 - [X.], [X.]Z 141, 69, 79) und des § 45 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2374 Rn. 16) verstoßen, gemäß § 134 [X.] nichtig sind. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben Angelegenheit als sonstiger [X.]erater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen [X.]eschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 [X.] darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als [X.], Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder [X.] bereits tätig geworden ist. In der [X.]egründung dieser Entscheidungen heißt es jeweils, der Schutzzweck dieser Verbote, nämlich der Schutz des Vertrauens in die Rechtspflege und die Eindämmung von Interessenkollisionen ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.] zu § 45 [X.]), laufe weitgehend leer, wenn der Anwalt aus seiner verbotswidrigen Tätigkeit eine Vergütung beanspruchen könne ([X.], Urteil vom 25. Februar 1999, aaO; vom 21. Oktober 2010, aaO; vgl. auch [X.], [X.], 2245, 2247). Nichts anderes gilt für das [X.] des § 43a Abs. 4 [X.]. Der verbotswidrig geschlossene Vertrag ist nichtig und begründet auch dann keine Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts, wenn sich die [X.]eratung nicht im Nachhinein als wertlos erweist und gebührenpflichtig von einem neuen Anwalt wiederholt werden muss (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 19. September 2013 - [X.], [X.], 87 Rn. 9 ff). [X.]erufs- und strafrechtliche Sanktionen (§§ 113 ff [X.], § 356 StG[X.]) reichen insoweit nicht aus.

bb) Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot führt allerdings regelmäßig dann nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn das Verbot dispositiv ist, also von den Parteien [X.] abbedungen werden kann. Dispositive Verbote verlangen nicht nach einer grundsätzlichen [X.]. Angesichts ihrer Nachgiebigkeit gilt für sie nichts anderes als für bloße Ordnungsvorschriften, deren Sinn und Zweck ebenfalls grundsätzlich nicht erfordert, dass entgegenstehende Geschäfte nichtig sind ([X.], Urteil vom 14. Dezember 1999 - [X.], [X.]Z 143, 283, 288). Wie gezeigt, schützt die Vorschrift des § 43a Abs. 4 [X.] jedoch nicht nur die Interessen des jeweils betroffenen Mandanten, sondern auch die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen [X.]erufsausübung ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Hierüber können die jeweiligen Vertragsparteien nicht verfügen. Die Vorschrift des § 43a Abs. 4 [X.] ist nicht abdingbar (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2012 - [X.] ([X.]) 35/11, [X.], 3039 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Rinkler/[X.], aaO Rn. 354).

cc) Der Mandant bleibt trotz Nichtigkeit des [X.] nicht schutzlos. Hat ihm der Anwalt im Rahmen des nichtigen Vertrages Schaden zugefügt, kann er nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 [X.] Ersatz dieses Schadens verlangen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Rinkler/[X.], aaO Rn. 354).

3. Entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts hat die Klägerin durch Abschluss des [X.] jedoch nicht gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 [X.] verstoßen.

a) Der genannte Vertrag verpflichtete die Klägerin, die Interessen der [X.]eklagten wahrzunehmen. Vertragsgegenstand war die Vermittlung von unterschriftsreifen Verträgen zu für die [X.]eklagte möglichst günstigen [X.]edingungen (§ 1 Nr. 2). § 1 Nr. 1 des Vertrages zählt folgende Leistungen auf, welche die Klägerin zu erbringen hatte:

• Prüfung des Portfolios an [X.]estandslieferanten und gegebenenfalls Optimierung des Lieferantenportfolios durch Vermittlung von Lieferanten, zur Deckung des gesamten [X.]edarfes der [X.]  in [X.]ezug auf die Vertragsprodukte zu marktgerechten Konditionen;

• Pflege der Lieferantenkontakte;

• Erstellung bzw. Prüfung und Verhandlungen der Lieferantenverträge mit für [X.]  akzeptablen [X.]edingungen;

• Koordinierung der zeitgerechten [X.]elieferung der [X.]  mit den jeweiligen Lieferanten, Steuerung der Abrufe unter Lieferantenrahmenverträgen;

• Erstellung und rechtliche Prüfung der Lieferantenverträge;

• [X.]earbeitung von Mängelrügen, einschließlich der außergerichtlichen Verhandlungen mit den Lieferanten;

• Rechnungsprüfung.

Rechtlich ist der [X.] (§ 84 HG[X.]) einzuordnen, der die Klägerin im beschriebenen Umfang aber auch zur rechtlichen [X.]eratung und Vertretung der [X.]eklagten (§ 3 Abs. 1 [X.]) verpflichtete. Gemäß § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HG[X.] hat der Handelsvertreter bei der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. Diese allgemeine Interessenwahrungspflicht ist für den Handelsvertretervertrag wesensbestimmend und zwingend ([X.], [X.]eschluss vom 15. April 1986 - [X.] 3/85, [X.]Z 97, 317, 326; [X.]/[X.], HG[X.], 36. Aufl., § 86 Rn. 20). Abweichende Vereinbarungen, die im vorliegenden Fall nicht getroffen wurden, sind nach § 86 Abs. 4 HG[X.] unwirksam. Der Handelsvertreter ist Interessenwahrer des Unternehmers, nicht unparteiischer Makler zwischen beiden Teilen des abzuschließenden Geschäfts ([X.], Urteil vom 7. Juli 1978 - [X.], [X.], 1128, 1129).

b) Der Vertrag verpflichtete die Klägerin nicht, auch die Interessen der vermittelten Lieferanten wahrzunehmen, welche jenen der [X.]eklagten zuwiderliefen. Der Kläger hatte allein die Interessen der [X.]eklagten zu wahren.

c) Die Frage, ob ein Anwalt gegen § 43a Abs. 4 [X.] verstößt, wenn seine eigenen Interessen denjenigen des Mandanten widersprechen (vgl. hierzu [X.] 1995, 172), bedarf keiner Entscheidung. Ihre eigenen Interessen wahrte die Klägerin nach dem Inhalt des Vertrages dadurch, dass sie durch Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten das versprochene Entgelt verdiente. Je mehr Lieferantenverträge sie vermittelte und je niedriger der jeweils mit den Lieferanten ausgehandelte Kaufpreis war, desto höher fiel die erfolgsabhängige Vergütung aus, die sie verdiente. Das lag zugleich im Interesse der [X.]eklagten.

Rein tatsächlich mag die Klägerin bei Vollzug des Vertrages die Möglichkeit gehabt haben, die erfolgsabhängige Vergütung dadurch zu erhöhen, dass sie - wie das [X.]erufungsgericht näher ausgeführt hat - bei der Aushandlung der Verträge niedrige Preise durch für die Lieferanten günstige, der [X.]eklagten aber nachteilige Vertragsbedingungen erkaufte. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Die Klägerin hätte dann, wenn sie sich so verhalten hätte, gegen das in § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HG[X.] normierte Gebot, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen, verstoßen und zudem ihre vertragliche Verpflichtung verletzt, unterschriftsreife Verträge zur möglichst kostengünstigen [X.]elieferung der [X.]eklagten zu vermitteln. Nicht die Vereinbarung vom 4./9. Mai 2012 hätte also den Verstoß gegen § 43a Abs. 4 [X.] begründet, sondern - das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der genannten [X.]estimmung unterstellt - das jeweilige Verhalten der Klägerin im einzelnen Fall. Ob und in welchem Umfang vertragliche Pflichten verletzt werden können, kann sich in der Regel nicht auf die [X.]ewertung der Gesetzmäßigkeit des Vertrages auswirken. Nahezu jeder Vertrag über eine anwaltliche [X.]eratung birgt das Risiko eines Missbrauchs in sich. Der Wunsch, möglichst viele und möglichst hohe Gebühren zu verdienen, kann einen Anwalt beispielsweise dazu verleiten, pflicht- und vertragswidrig von einer sachdienlichen, im Interesse des Mandanten liegenden außergerichtlichen Einigung abzuraten, statt dessen einen Rechtsstreit zu empfehlen, der für den Mandanten nur zusätzliche Kosten, aber keinen Nutzen bedeutet, und den Vergleich schließlich in der [X.]erufungsinstanz zu schließen. Ein Anwalt, der sich so verhält, verletzt seine vertraglichen Pflichten und ist verpflichtet, seinem Mandanten einen hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Sein Verhalten hat jedoch nicht die Nichtigkeit des [X.] zur Folge; ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 [X.] liegt nicht vor.

III.

Das Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Der [X.] ist nicht wegen Verstoßes gegen ein anderes gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 [X.]).

1. Eine Nichtigkeit des Vertrages folgt nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.].

a) Nach dieser [X.]estimmung ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem [X.]eruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Die Ausübung einer [X.] Tätigkeit im Zweitberuf berechtigt für sich genommen keine Versagung und keinen Widerruf der Zulassung ([X.], [X.], 4. Aufl., § 7 Rn. 85; § 14 Rn. 42). Rechtsanwälte dürfen sich als Angehörige eines freien [X.]erufs zwar, wie es in der amtlichen [X.]egründung des Entwurfs einer [X.]undesrechtsanwaltsordnung vom 8. Januar 1958 heißt, nicht allein vom Streben nach Gewinn bestimmen lassen ([X.]T-Drucks. 3/120, S. 49 zu § 2 [X.]). Dieser Hinweis lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die Pflichten des Rechtsanwalts bei der Ausübung eines Zweitberufs und auf die Vereinbarkeit von [X.]erufen mit unterschiedlicher Pflichtenbindung zu ([X.], aaO). Eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit kann den Ausschluss vom [X.]eruf des Rechtsanwalts nur dann rechtfertigen, wenn sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und ihr nur mit einer [X.]erufswahlschranke begegnet werden kann ([X.]E 87, 287, 330 = NJW 1993, 317; [X.], [X.]eschluss vom 13. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 79/02, NJW 2004, 212). Die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den objektiven Interessen seines Mandanten sollen durch die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufs nicht gefährdet werden ([X.], NJW 2002, 503; [X.], [X.]eschluss vom 13. Oktober 2003, aaO).

Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil ist. Für die [X.]erufswahlbeschränkung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 1 [X.] ist vielmehr darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bei objektiv vernünftiger [X.]etrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahelegt. Dabei bleiben solche Pflichtenkollisionen außer [X.]etracht, die sich ergäben, wenn der Rechtsanwalt in ein und derselben Angelegenheit sowohl als Rechtsanwalt als auch in seinem Zweitberuf tätig wurde; denn insoweit greifen die [X.] gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 2 [X.] ein ([X.], [X.]eschluss vom 13. Oktober 2003, aaO).

Der [X.] hat eine durch die [X.] nach § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen bei einer Zweittätigkeit als Versicherungsmakler angenommen ([X.], [X.]eschluss vom 14. Juni 1993 - [X.] ([X.]) 15/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 43), als Vermittler von Finanzdienstleistungen oder als Grundstücksmakler ([X.], [X.]eschluss vom 13. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 79/02, NJW 2004, 212; vom 8. Oktober 2007 - [X.] ([X.]) 92/06, Anw[X.]l. 2008, 65, 66), als angestellter Vermögensberater einer [X.]ank ([X.], [X.]eschluss vom 15. Mai 2006 - [X.] ([X.]) 41/05, [X.], 2488 Rn. 6; vom 21. März 2011 - [X.] ([X.]) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff) und als [X.]erater und Akquisiteur ([X.], [X.]eschluss vom 26. November 2007 - [X.] ([X.]) 111/06, [X.], 1318 Rn. 6 ff). Der Rechtsanwalt hatte hier jeweils die naheliegende Möglichkeit, das im Rahmen der rechtlichen [X.]eratung erlangte Wissen im Zweitberuf zu verwerten, etwa zur Akquise zu nutzen, oder die rechtliche [X.]eratung nicht auf die Interessen des Mandanten, sondern auf sein eigenes Vertriebsinteresse abzustimmen.

b) Im Falle der Klägerin lag die Gefahr widerstreitender Interessen weniger nahe. Hackschnitzel und [X.] kommen in der anwaltlichen Praxis nicht so häufig vor wie Versicherungen, Grundstücke und Finanzprodukte. Die naheliegende Gefahr, dass die Klägerin im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit [X.] zur Akquise von Hackschnitzel- und [X.]lieferungen nutzen oder ihr Interesse an der Vermittlung entsprechender Verträge in ihre [X.]eratungsgespräche einbringen konnte, hat die [X.]eklagte, die für die tatsächlichen Voraussetzungen eines [X.] darlegungs- und beweispflichtig ist, in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt.

c) Im Ergebnis kommt es auf diese Frage nicht an. Die standesrechtliche Unzulässigkeit einer Tätigkeit führt für sich genommen weder zur Nichtigkeit der im Rahmen dieser Tätigkeit geschlossenen Verträge (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 1991 - [X.], NJW 1992, 681, 682 unter 2a; vom 14. Mai 2009 - [X.], [X.], 1296 Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Rinkler/[X.], aaO Rn. 353) noch zur Nichtigkeit der Anwaltsverträge, welche der Anwalt schließt, obwohl seine Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.] wegen eines standesrechtlich unzulässigen Zweitberufs zu widerrufen ist. Das gebietet die Sicherheit des Rechtsverkehrs. Wer etwa die Dienste eines Versicherungsmaklers in Anspruch nimmt oder sich von einem [X.]ankangestellten beraten lässt, wird häufig nicht erkennen können, ob sein Gegenüber ein Rechtsanwalt ist, der einem standesrechtlichen Verbot zuwiderhandelt. Umgekehrt kann der Mandant, der den Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, nicht wissen, ob dieser einem unzulässigen Zweitberuf nachgeht.

Hinzu kommt, dass die Widerrufsvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.] Ausnahmen zulässt. Die Rechtsanwaltskammer kann von einem Widerruf absehen, wenn dieser für den Rechtsanwalt eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Das ist anhand der besonderen Umstände des einzelnen Falles zu prüfen. Von einer solchen Einzelfallprüfung kann aber die Wirksamkeit oder Nichtigkeit zuvor im Zweitberuf oder im Anwaltsberuf geschlossener Verträge nicht abhängen. Die Vorschrift des § 134 [X.] setzt voraus, dass das gesetzliche Verbot bereits im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts bestand (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 1966 - [X.], [X.]Z 45, 322, 326; vom 23. April 2009 - [X.], [X.], 1249 Rn. 32; [X.]amberger/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 134 Rn. 21).

Die Nichtigkeit von Verträgen im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.] folgt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der [X.]eklagten auch nicht im Wege eines [X.] daraus, dass solche Verträge nichtig sind, die ein Anwalt unter Verstoß gegen § 45 [X.] eingeht. Der Gesetzgeber des Gesetzes zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte ist davon ausgegangen, dass die einzelfallbezogenen [X.] des § 45 [X.] nicht alle Fälle erfassen können, in denen ein Interessenwiderspruch und die daraus folgende Gefahr einer unzulänglichen und unsachgemäßen [X.]eratung vorliegt ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Die Vorschriften des § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.] und des § 7 Nr. 8 [X.] über die Unvereinbarkeit von Tätigkeiten einerseits, die [X.] des § 45 [X.] andererseits ergänzen einander. Die Unvereinbarkeitsvorschriften erfassen insbesondere diejenigen Fälle, in welchen eine Trennung von Zweitberuf und Anwaltstätigkeit nicht möglich ist, der Zweitberuf also jegliche Anwaltstätigkeit ausschließt ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Voraussetzung der Versagung oder des Widerrufs ist, dass die [X.] der §§ 45, 46 [X.], die der Anwalt in jedem Einzelfall zu beachten hat und die zur Nichtigkeit verbotswidrig geschlossener Anwaltsverträge führen, nicht ausreichen, um der Gefahr von Interessenkollisionen und der hieraus folgenden Gefahr von [X.] wirksam zu begegnen. Hiervon geht der [X.] des [X.]s in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 13. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 79/02, NJW 2004, 212; Urteil vom 25. November 2013 - [X.] ([X.]) 10/12, [X.]RAK-Mitt. 2014, 102 Rn. 9 mwN).

2. Der Vertrag verstieß auch nicht gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 [X.].

a) Nach dieser [X.]estimmung darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit bereits beruflich tätig war. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das [X.] des § 45 Abs. 1 [X.] ist die Nichtigkeit des [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 18. Dezember 1996 - IV Z[X.] 9/96, [X.]Z 134, 230, 234; [X.]/[X.]/Träger, [X.], 9. Aufl., § 45 [X.] Rn. 41; [X.]ormann in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 45 [X.] Rn. 48; [X.], [X.] und berufsrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, 2009, Rn. 791; Rinkler in [X.]/[X.]/[X.]/Rinkler/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 49; [X.] in [X.]/Prütting, [X.], 4. Aufl., § 45 Rn. [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2374 Rn. 16 zu § 45 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; vom 25. Februar 1999 - [X.], [X.]Z 141, 69, 79 zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.]; vom 22. Februar 2001 - [X.], [X.]Z 147, 39, 44 zu § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 3 [X.]); denn Zweck der Vorschrift ist der Schutz des Mandanten vor einer wegen der Vorbefassung unsachgemäßen [X.]etreuung im konkreten Einzelfall.

b) Die [X.]eklagte hat schon eine Vorbefassung der Klägerin im Zweitberuf nicht dargelegt. Das [X.] soll ihrer Ansicht nach allein aus dem [X.] selbst folgen. Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ist jedoch, dass die Anwaltstätigkeit von der sonstigen Erwerbstätigkeit des Anwalts abgegrenzt werden kann ([X.], [X.]eschluss vom 13. Oktober 2003, aaO S. 213; [X.], Anw[X.]l 1999, 285; [X.]/[X.]/Träger, [X.], 9. Aufl., § 45 Rn. 29; [X.]ormann in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 45 [X.] Rn. 37). Das ist hier nicht der Fall. Es gibt hier nur den [X.], welcher die Klägerin verpflichtete, für die [X.]eklagte Lieferverträge zu erstellen, zu prüfen, zu verhandeln und zu vermitteln. Folgeaufträge der [X.]eklagten an die Klägerin, welche nach dem [X.] durchaus möglich waren, sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

3. Der Vertrag ist schließlich nicht wegen Verstoßes gegen § [X.] Abs. 1 [X.] nichtig.

a) Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft. Nach § [X.] Abs. 1 [X.] können nur solche Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden, deren Unternehmensgegenstand die [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist. Daraus wird teilweise gefolgert, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft keiner anderen Tätigkeit nachgehen darf ([X.], [X.], 4. Aufl., § [X.] Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.]rüggemann, [X.], 9. Aufl., § [X.] Rn. 3; [X.]ormann in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § [X.] Rn. 27a). Der [X.] hat demgegenüber in einem obiter dictum gemeint, einer Rechtsanwaltsgesellschaft sei es nicht verwehrt, neben der [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten auch andere Tätigkeiten auszuüben (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2011 - [X.] ([X.]) 18/10, NJW 2011, 3036).

Selbst wenn einer Rechtsanwaltsgesellschaft jedoch jegliche Tätigkeit verboten wäre, die nicht [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist oder dieser dient, folgte aus einem Verstoß gegen dieses Verbot nicht die zivilrechtliche Nichtigkeit entsprechender Verträge. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann auch außerhalb ihres Geschäftszwecks ([X.]) tätig werden. Dies folgt insbesondere aus § 37 Abs. 2 GmbHG. Ihrem Wortlaut nach ordnet diese Vorschrift zwar nur an, dass eine [X.]eschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers nicht gegenüber [X.] wirkt. Wären Rechtsgeschäfte außerhalb des [X.] nichtig, käme dies jedoch einer [X.]eschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers gleich, der § 37 Abs. 2 GmbHG jede Außenwirkung versagt (vgl. [X.], Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., [X.] ff, 216; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 20. Aufl., § 37 Rn. 49; [X.]/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 37 Rn. 26; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 18. Aufl., § 35 Rn. 9). Nach ständiger Rechtsprechung kann sich das Organ einer juristischen Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen, wenn es Geschäfte außerhalb des von der Satzung vorgegebenen Gesellschaftszwecks tätigt ([X.], Urteil vom 5. Oktober 1992 - [X.], [X.]Z 119, 305, 331; vom 15. Januar 2013 - [X.], [X.], 456 Rn. 16). Nichtig sind solche Geschäfte jedoch nicht allein wegen einer Überschreitung des Gesellschaftszwecks.

IV.

Das angefochtene Urteil kann damit keinen [X.]estand haben. Es wird aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.]                       [X.]

              Grupp                          [X.]

Meta

IX ZR 241/14

12.05.2016

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 29. Oktober 2014, Az: 7 U 4279/13, Urteil

§ 134 BGB, § 14 Abs 2 Nr 8 BRAO, § 43a Abs 4 BRAO, § 45 Abs 1 Nr 4 BRAO, § 59c BRAO, § 84 HGB, § 86 Abs 1 Halbs 2 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2016, Az. IX ZR 241/14 (REWIS RS 2016, 11457)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2561 WM2017,537 REWIS RS 2016, 11457

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