Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2004, Az. IXa ZB 24/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2265

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[X.]BESCHLUSS [X.]
vom 16. Juli 2004 in [X.]em Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R ja

ZPO §§ 884, 886; [X.] §§ 8, 14 Zur Zwangsvollstreckung aus einem Titel, [X.]er auf [X.]ie Übertragung von Aktien ge-richtet ist, [X.]ie sich in [X.] befin[X.]en.

[X.], Beschluß vom 16. Juli 2004 - [X.] - [X.]

AG [X.] - 2 - [X.] [X.]es [X.] hat [X.]urch [X.] [X.] un[X.] [X.], [X.], von [X.] un[X.] [X.]
am 16. Juli 2004 beschlossen: Auf [X.]ie Rechtsmittel [X.]es Gläubigers wer[X.]en [X.]ie Beschlüsse [X.]er 25. Zivilkammer [X.]es [X.]s [X.] vom 11. Dezember
2003 un[X.] [X.]es Amtsgerichts [X.] vom 17. September 2003 aufgehoben.

Die Sache wir[X.] zur erneuten Entschei[X.]ung, auch über [X.]ie Kosten [X.]er Rechtsmittel, an [X.]as Amtsgericht [X.] ([X.]) zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wir[X.] angewiesen, über [X.]ie Anträge [X.]es [X.] unter Beachtung [X.]er nachfolgen[X.]en [X.] zu entschei[X.]en.

Wert: 77.178,06 •

Grün[X.]e:
[X.] - 3 - Die Schul[X.]nerin ist u.a. rechtskräftig verurteilt, an [X.]en Gläubiger 47.171 Stück [X.] zu übertragen. Der Gläubiger erwirkte einen Pfän[X.]ungsbe-schluß gegen [X.]ie Schul[X.]nerin, wonach u.a. ihr Anteilsrecht als Aktionärin aus 47.171 Stück [X.] gegenüber [X.]er [X.] un[X.] [X.]er [X.] ([X.]) als Drittschul[X.]nern gepfän[X.]et wur[X.]e. Auch [X.]ieser Beschluß wur[X.]e - nach [X.]er Zurückweisung von Rechtsbehelfen [X.]er [X.] - insoweit rechtskräftig. In [X.]em [X.]ie Erinnerung [X.]er Drittschul[X.]nerin in [X.]iesem Umfang zu-rückweisen[X.]en Beschluß heißt es, [X.]iese Art von Anteilsrechten wür[X.]e gemäß [X.]en §§ 857, 829 ff. ZPO gepfän[X.]et un[X.] verwertet.

Der Gläubiger hat beim Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) beantragt, gemäß § 857 Abs. 4 ZPO [X.]ie Verwertung [X.]er gepfän[X.]eten Anteilsrechte [X.]er Schul[X.]nerin [X.]ahingehen[X.] anzuor[X.]nen, [X.]aß [X.]ie [X.] als Drittschul[X.]-nerin vom Wertpapier[X.]epot [X.]er Schul[X.]nerin 47.171 Stück [X.] auf [X.]as Wertpapier[X.]epot [X.]es Gläubigers zu übertragen habe, hilfsweise [X.]ie gepfän[X.]e-ten Anteilsrechte [X.]er Schul[X.]nerin [X.]em Gläubiger zur Einziehung zu überwei-sen. Diese Anträge hat [X.]as Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begrün[X.]ung hat es ausgeführt, hier sei ein Herausgabeanspruch tituliert, § 857 Abs. 4 ZPO be-treffe aber [X.]ie Vollstreckung wegen einer Gel[X.]for[X.]erung; sollten tatsächlich keine Aktien, son[X.]ern nur Anteilsrechte existieren, habe [X.]er Titel insoweit kei-nen vollstreckungsfähigen Inhalt un[X.] gehe ins Leere.

Durch [X.]en angefochtenen Beschluß hat [X.]as [X.] [X.]ie [X.]agegen gerichtete sofortige Beschwer[X.]e zurückgewiesen un[X.] [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e zugelassen. Mit [X.]ieser verfolgt [X.]er Gläubiger sein Begehren weiter. - 4 - I[X.]

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte un[X.] auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begrün[X.]et.

1. Nach Auffassung [X.]es [X.] ist schon [X.]er Pfän[X.]ungs-beschluß zu Unrecht erlassen wor[X.]en. Die Voraussetzungen für eine Pfän[X.]ung nach § 857 ZPO lägen nicht vor, weil [X.]ie Vorschrift [X.]ie Zwangsvollstreckung wegen einer Gel[X.]for[X.]erung in an[X.]ere Vermögensrechte regele, zu [X.]enen auch Anteilsrechte [X.]es Aktionärs gehörten. Wegen einer Gel[X.]for[X.]erung [X.]es [X.] sei aber [X.]as Anteilsrecht [X.]er Schul[X.]nerin nicht gepfän[X.]et. Der Gläubiger habe in [X.]ie Anteilsrechte nicht wegen eines Zahlungsanspruchs vollstrecken wollen, son[X.]ern [X.]iese Pfän[X.]ung im Hinblick auf [X.]en tenorierten Übertragungs-anspruch betrieben. Insoweit gehe es aber um eine Eigentumsverschaffung. Die [X.]arauf bezogene Zwangsvollstreckung richte sich nach eigenen Vorschrif-ten. Die Eigentumsverschaffung hinsichtlich Anteilsrechten, [X.]ie in einem [X.] verwahrt wer[X.]en, erfolge [X.]urch Einigung über [X.]en Übergang [X.]es Sammel[X.]epotanteils un[X.] Übergabe in Form [X.]er Einräumung von [X.]. Der mittelbare Besitz [X.]es Aktionärs an seinen Aktien manifestiere sich [X.]abei in [X.]er Eintragung im [X.]. Die zum Zwecke [X.]er Übertragung [X.]es Eigentums erfolgen[X.]e Umbuchung sei Übergabe im Sinne von § 929 BGB. [X.] gelte [X.]ie zur Übereignung erfor[X.]erliche Erklärung [X.]es Schul[X.]ners mit [X.]er Rechtskraft [X.]es Urteils als abgegeben, soweit es einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Die Übergabe wer[X.]e so[X.]ann [X.]urch [X.]ie Umbuchung ersetzt. Eines Beschlusses zur an[X.]erweitigen Verwertung o[X.]er einer Überweisung zur Ein-ziehung be[X.]ürfe es [X.]eshalb nicht. - 5 -

2. Dem hält [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e entgegen, [X.]as [X.] lasse un-berücksichtigt, [X.]aß [X.]urch [X.]ie Fiktion [X.]es § 894 ZPO [X.]ie für eine Eigentums-übertragung zusätzlich erfor[X.]erliche Übergabe [X.]er Wertpapiere nicht ersetzt wer[X.]e. Das Beschwer[X.]egericht verkenne zwar nicht [X.]ie Erfor[X.]erlichkeit einer Übergabe [X.]urch Umbuchung. Die Entschei[X.]ungsgrün[X.]e verhielten sich je[X.]och nicht [X.]azu, wie [X.]er Gläubiger [X.]iese [X.]urchsetzen solle. Die [X.] sei nicht kooperationsbereit. Nach Erlaß [X.]es angefochtenen Beschlusses habe sie eine Umbuchung verweigert, weil ihrer Ansicht nach zweifelhaft sei, ob in [X.]er Verurteilung [X.]er Beklagten zur Übertragung [X.]er Aktien zugleich eine Anwei-sung an sie enthalten sei. Sie müsse [X.]eshalb, als Drittschul[X.]nerin, [X.]azu veran-laßt wer[X.]en, [X.]ie Aktien vom Wertpapier[X.]epot [X.]er Schul[X.]nerin auf [X.]as Wertpa-pier[X.]epot [X.]es Gläubigers zu übertragen. Hierfür böten sich zwei rechtliche [X.] an, nämlich eine analoge Anwen[X.]ung [X.]es § 857 Abs. 1, 4 ZPO o[X.]er eine Vollstreckung nach [X.]en §§ 884, 883 Abs. 1, § 886 ZPO.

3. Die Rechtsbeschwer[X.]e weist zutreffen[X.] [X.]arauf hin, [X.]aß [X.]ie Ausfüh-rungen [X.]es [X.] [X.]em Anliegen [X.]es Gläubigers nicht in vollem Umfang gerecht wer[X.]en. Das Beschwer[X.]egericht will offenbar nicht annehmen, [X.]aß [X.]er [X.] ins Leere geht; [X.]urch seine Entschei[X.]ung verschließt es [X.]em Gläubiger aber [X.]ie Möglichkeit, ihn im Wege [X.]er Zwangsvollstreckung [X.]urchzusetzen. Seine Ausführungen erweisen sich [X.]amit als rechtsfehlerhaft.

a) Zutreffen[X.] geht [X.]as Beschwer[X.]egericht [X.]avon aus, [X.]aß [X.]ie Zwangs-vollstreckung in an[X.]ere Vermögensrechte nach § 857 ZPO nur wegen titulierter Gel[X.]for[X.]erungen (§§ 803 ff. ZPO) erfolgen kann. Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung [X.]er Herausgabe von Sachen ist in [X.]en §§ 883 ff. ZPO geson[X.]ert - 6 - geregelt; insoweit kommt eine Anwen[X.]ung [X.]er §§ 803 ff. ZPO nur in Betracht, soweit [X.]arauf verwiesen wir[X.] o[X.]er ihre (entsprechen[X.]e) Anwen[X.]ung erfor[X.]er-lich erscheint.

Der Gläubiger betreibt hier [X.]ie Zwangsvollstreckung aus einem Titel, nach [X.]essen Tenor [X.]ie Schul[X.]nerin 47.171 Stück [X.] an [X.]en Gläubiger zu übertragen hat. Die Auslegung [X.]er Vorinstanzen, [X.]amit sei [X.]ie Verpflichtung [X.]er Schul[X.]nerin zur Eigentumsverschaffung tenoriert, wir[X.] von [X.]er Rechtsbe-schwer[X.]e hingenommen. Sie ist auch aus Rechtsgrün[X.]en nicht zu [X.].

b) Das Begehren [X.]es Gläubigers, [X.]ie [X.] zu einer Um-schreibung [X.]er Wertpapier[X.]epots zu veranlassen, hat Erfolg.

[X.]) Nicht gefolgt wer[X.]en kann [X.]em von [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e aufge-zeigten Vorschlag, in Fällen [X.]er vorliegen[X.]en Art § 857 Abs. 1, 4 ZPO analog anzuwen[X.]en. Zwar steht bei nicht einzeln verbrieften Wertpapieren in Sammel-verwahrung [X.]em Inhaber [X.]es Papiers nicht [X.]as Eigentum [X.]aran zu, son[X.]ern nur ein Anteil am Bruchteilseigentum aller Anleger, [X.]er ein an[X.]eres Vermö-gensrecht im Sinne [X.]es § 857 Abs. 1 ZPO [X.]arstellt (vgl. §§ 5, 6 [X.]; [X.]/[X.], HGB 31. Aufl. § 6 [X.] Rn. 2; MünchKomm-HGB/[X.], Ban[X.] 5 Depotgeschäft Rn. 82 ff., 95; [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 857 Rn. 2; [X.], For[X.]erungspfän[X.]ung 13. Aufl. Rn. 1548, 1787e; umfangreiche Nach-weise bei Kunst, Zwangsvollstreckung in Wertpapiere 2004 S. 166 ff.). § 857 ZPO ist aber auf [X.]ie Zwangsvollstreckung aus Titeln, [X.]ie auf [X.]ie Verschaffung von Eigentum gerichtet sin[X.], nicht zugeschnitten.
- 7 - [X.]) Ein Vollstreckungstitel, [X.]er zur Übertragung bzw. Herausgabe [X.] bzw. globalverbriefter Aktien verurteilt, geht nicht ins Leere. [X.] betrachtet sin[X.] auch solche Aktien Wertpapiere un[X.] keine blo-ßen Wertrechte (vgl. [X.]/[X.] 4. Aufl. vor § 793 Rn. 30 ff., 35; [X.]/[X.] WM 2000, 1678 m.w.[X.]). Ihre Übertragung kann nach § 929 Abs. 1 BGB erfolgen (vgl. MünchKomm-HGB/[X.] [X.]O Rn. 95 ff., 103 f. m.w.[X.]). Dabei muß le[X.]iglich [X.]ie Übergabe [X.]es Papiers [X.]urch [X.]ie Begrün[X.]ung [X.]es anteilmäßigen [X.] ersetzt wer[X.]en. Diese läßt sich [X.] in Fällen [X.]er vorliegen[X.]en Art [X.]urch [X.]ie Umbuchung im Verwahrungsbuch (vgl. § 14 Abs. 1 [X.]) vollziehen, [X.]ie [X.]en Willen [X.]er Depotbank [X.]okumen-tiert, [X.]ie übertragenen Wertpapiere nunmehr für [X.]en Erwerber zu verwahren (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1393 - für [X.] -; MünchKomm-HGB/[X.] [X.]O m.w.[X.]; vgl. auch § 18 Abs. 3, § 24 Abs. 2 [X.]).

[X.]) Dementsprechen[X.] kann aus einem solchen Vollstreckungstitel auch [X.]ie Zwangsvollstreckung betrieben wer[X.]en. Die für [X.]ie Übereignung [X.]er [X.] nach § 929 Abs. 1 BGB notwen[X.]ige Einigungserklärung gilt mit [X.]er Rechtskraft [X.]es Urteils als abgegeben (§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 883 Abs. 1 ZPO hat, wenn [X.]er Schul[X.]ner eine bewegliche Sache o[X.]er eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben hat, [X.]er Gerichtsvollzieher sie [X.]em Schul[X.]ner wegzunehmen un[X.] [X.]em Gläubiger zu übergeben. Die grun[X.]-sätzliche Anwen[X.]ung [X.]es § 883 Abs. 1 ZPO auf [X.]en Fall [X.]er Herausgabe einer bestimmten Menge von Wertpapieren ergibt sich aus § 884 ZPO.

Eine Wegnahme sammelverwahrter Wertpapiere beim Schul[X.]ner ist [X.] nicht möglich, weil sich solche Papiere nicht im Gewahrsam [X.]es - 8 - Schul[X.]ners befin[X.]en un[X.] auch keine einzelnen [X.] existieren (vgl. §§ 5 ff. [X.]). Der Entwicklung [X.]es [X.] zu globalverbrieften un[X.] sammelverwahrten Papieren tragen [X.]ie bestehen[X.]en Vorschriften [X.]es Zwangsvollstreckungsrechts nicht Rechnung. Daraus kann aber nicht [X.]er Schluß gezogen wer[X.]en, Vollstreckungstitel, [X.]ie auf Übertragung solcher Pa-piere lauten, seien nicht vollstreckbar. Dem Vollstreckungsbe[X.]ürfnis [X.]er Gläu-biger ist vielmehr [X.]urch eine entsprechen[X.]e Anwen[X.]ung [X.]er bestehen[X.]en [X.] zu genügen.

[X.]) Für [X.]ie vorliegen[X.]e Fallgestaltung ist eine entsprechen[X.]e Anwen-[X.]ung [X.]es § 886 ZPO geboten. Danach ist, wenn sich im Fall [X.]er §§ 883, 884 ZPO [X.]ie herauszugeben[X.]e Sache im Gewahrsam eines Dritten befin[X.]et, [X.]em Gläubiger auf [X.]essen Antrag [X.]er Anspruch [X.]es Schul[X.]ners auf Herausgabe [X.]er Sache nach [X.]en Vorschriften zu überweisen, welche [X.]ie Pfän[X.]ung un[X.] Überweisung einer Gel[X.]for[X.]erung betreffen. Für [X.]en Fall [X.]er tra[X.]itionellen [X.] von Wertpapieren, [X.]ie sich im Gewahrsam einer nicht heraus-gabebereiten Bank befin[X.]en, erlaubt [X.]ie Vorschrift [X.]ie Pfän[X.]ung un[X.] Überwei-sung (§§ 829, 835 ZPO) [X.]es [X.]em Schul[X.]ner gegen [X.]ie Bank zustehen[X.]en Herausgabeanspruchs aus [X.]em Depotvertrag. Diesen Anspruch kann [X.]er Gläubiger im [X.] gegen [X.]ie Bank [X.]urchsetzen.

Diese Konstruktion läßt sich ohne weiteres auf [X.]en Fall sammelverwahr-ter Wertpapiere übertragen. Hier wer[X.]en [X.]ie einzelnen Wertpapiere [X.]urch [X.]ie buchmäßige Erfassung [X.]er Miteigentumsanteile bei [X.]er [X.] repräsentiert. Diese kann [X.]en letzten für [X.]ie Eigentumsübertragung noch not-wen[X.]igen Akt [X.]er Übergabe [X.]urch Umbuchung zwischen [X.]en Depots ebenso leicht vollziehen wie er einzelverbriefte Wertpapiere herausgeben könnte. Auf - 9 - [X.]en Gewahrsam an [X.]er Sache, [X.]en § 886 ZPO voraussetzt, kann es in [X.]iesem Zusammenhang nicht ankommen. Die Verwahrung [X.]er existieren[X.]en Wertpa-pierurkun[X.]e erfolgt vielfach nicht bei [X.]er Depotbank [X.]es Kun[X.]en, son[X.]ern bei [X.]er Wertpapiersammelbank ([X.], vgl. § 9a Abs. 1 De-potG; zu [X.]en Besitzverhältnissen vgl. etwa [X.]/[X.] [X.]O S. 1679 ff. m.w.[X.]). Für [X.]ie Vollstreckung entsprechen[X.] § 886 ZPO kommt es auch nicht auf [X.]en Gewahrsam an [X.]er [X.] an, son[X.]ern [X.]arauf, [X.]aß [X.]ie [X.] [X.]en Eigentumswechsel [X.]urch eine Umbuchung vollziehen kann. Den [X.]ahin gehen[X.]en Anspruch [X.]es Schul[X.]ners muß [X.]er Gläubiger pfän[X.]en un[X.] sich zur Einziehung überweisen lassen können, um eine erfolgreiche Vollstrek-kung aus [X.]em [X.] zu bewirken.

ee) Die Entschei[X.]ung [X.]es IV. Zivilsenat [X.]es [X.] vom 22. Oktober 1975 ([X.], [X.], 1259, 1261) steht nicht entgegen.

[X.]) Für [X.]en vorliegen[X.]en Fall folgt [X.]araus:

[X.]) Der Gläubiger hat bereits [X.]as "Anteilsrecht" [X.]er Schul[X.]nerin auch gegenüber [X.]er [X.] als Depotführerin pfän[X.]en lassen. Darin liegt, auch wenn [X.]ies im Pfän[X.]ungsbeschluß nicht ausgesprochen ist, zugleich eine Pfän[X.]ung [X.]es Herausgabeanspruchs gemäß §§ 7, 8 [X.] als Teil [X.]er Rechtsposition [X.]er Schul[X.]nerin (vgl. Kunst [X.]O S. 167).

[X.]) Der Gläubiger hat in erster Linie [X.]ie Anor[X.]nung [X.]er Verwertung [X.]er gepfän[X.]eten Anteilsrechte beantragt. Eine solche Verwertung kommt bei [X.]em oben beschriebenen richtigen Pfän[X.]ungsvorgang nicht in Betracht. Die [X.] gemäß § 886 ZPO [X.]ient [X.]er Realisierung [X.]es Herausgabeanspruchs - 10 - [X.]es Gläubigers. Es geht um [X.]ie Durchsetzung eines unmittelbar auf [X.]ie Sache bezogenen Anspruchs, nicht um eine Verwertung zur Befrie[X.]igung einer an[X.]e-ren For[X.]erung. Deshalb sin[X.] [X.]ie §§ 846 ff. ZPO nicht anzuwen[X.]en (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl. § 886 Rn. 4; [X.]/[X.] [X.]O § 886 Rn. 1). Auch eine Anwen[X.]ung [X.]es § 857 Abs. 4 ZPO schei[X.]et aus (vgl. oben).

[X.]) Der Gläubiger kann sich aber [X.]en Auslieferungsanspruch [X.]er Schul[X.]nerin gegen [X.]ie Depotbank gemäß § 886 ZPO als Teil [X.]er bereits ge-pfän[X.]eten Anteilsrechte zur Einziehung überweisen lassen. Die beantragte Überweisung [X.]er Anteilsrechte geht zu weit.

4. Die sofortige Beschwer[X.]e [X.]es Gläubigers ist mithin begrün[X.]et. Daß [X.]ie bisher gestellten Anträge zu weit formuliert sin[X.], nötigt - auch angesichts [X.]er bisher völlig ungeklärten Rechtslage - nicht zu einer teilweisen Zurückwei-sung. Sämtliche Anträge [X.]ienen [X.]em Zweck, [X.]en Herausgabeanspruch hin-sichtlich [X.]er Aktien [X.]urch Umschreibung [X.]er Depots zu verwirklichen. Sie sin[X.] mithin wirtschaftlich i[X.]entisch un[X.] wertgleich.

Der Senat verweist [X.]ie Sache unter Aufhebung [X.]er angefochtenen Be-schlüsse ohne eigene Sachentschei[X.]ung an [X.]as Amtsgericht zurück, [X.]amit [X.]ie Beteiligten sich auf [X.]ie oben beschriebene Rechtslage einstellen un[X.] [X.]azu noch vortragen können un[X.] [X.]amit [X.]er Gläubiger seinen Antrag entsprechen[X.] anpassen kann. Möglicherweise wir[X.] [X.]ie [X.] ihre fehlen[X.]e [X.] im Hinblick auf [X.]ie vorstehen[X.] beschriebene Rechtslage überprüfen. - 11 -

Da eine Durchsetzung [X.]es titulierten Anspruchs unterbleiben muß, wenn es bei [X.]em angefochtenen Beschluß [X.]es [X.] verbleibt, hat [X.]er Senat [X.]en Wert für [X.]as Rechtsbeschwer[X.]everfahren auf [X.]en vollen Wert [X.]er herauszugeben[X.]en Aktien festgesetzt.

[X.] [X.] Boetticher

von [X.] [X.]

Meta

IXa ZB 24/04

16.07.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2004, Az. IXa ZB 24/04 (REWIS RS 2004, 2265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2265

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