Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2004, Az. 4 StR 173/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3125

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[X.]/04

vom 18. Mai 2004 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2003 a) soweit der Angeklagte im Fall [X.] verurteilt worden ist, b) im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Be-schlußformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit das [X.] ihn in den Fällen [X.] bis 15 der Urteilsgründe der gewerbsmäßigen Hehlerei für schuldig befunden hat. Insbesondere ist auch die Überzeugungsbildung der Strafkammer zur subjekti-ven Tatseite nicht zu beanstanden. Unter den hier gegebenen Umständen war eine - von der Revision vermißte - nähere als in den schriftlichen Urteilsgrün-den enthaltene Darlegung nicht veranlaßt. Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten im Fall [X.]6 der Ur-teilsgründe nicht bestehen bleiben. Denn zu diesem Fall fehlt es an jeglicher Darlegung der Umstände, auf die das [X.] die Feststellungen gestützt hat. Dem [X.] ist deshalb die Prüfung verwehrt, ob die Überzeugungsbildung des Gerichts insoweit auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Eine Einlassung des Angeklagten zu diesem Fall ist im Urteil nicht wie-dergegeben. Soweit das [X.] den Angeklagten aufgrund der Angaben des als Zeuge gehörten Vortäters [X.]für überführt ansieht, hat dieser nach den Urteilsgründen "hinsichtlich der Fälle 1 bis 7, 10, 12 und 15 glaubhaft [X.], daß der Angeklagte die in den Feststellungen aufgeführten Taten be-gangen hat" ([X.]). Der [X.] wird insoweit nicht erwähnt. Zwar betrifft auch dieser Fall - ebenso wie der vorangehende Fall II.15 der Urteilsgründe - ein sog. "Umnummern" der [X.] eines nach den Feststellungen von [X.]entwendeten Pkw. Dennoch kann der [X.] nicht ohne weiteres davon ausge-hen, daß die Nichterwähnung dieses Falles bei der pauschalen Angabe derje-nigen Fälle, zu denen der Zeuge [X.]ausgesagt hat, lediglich auf einem Fassungsversehen beruht. Denn konkret wird zum "Umnummern" durch den - 4 - Angeklagten für [X.]bei der Beweiswürdigung zum Fall II.15 der Urteils-gründe mitgeteilt, [X.]habe "detailreich geschildert, daß er bei der Verwer-tung eines von ihm gestohlenen Fahrzeugs auf die Mithilfe des Angeklagten deswegen angewiesen war, weil er den konkret erforderlichen [X.] nicht zur Verfügung gehabt habe" ([X.]; Hervorhebung durch den Se-nat). Das läßt darauf schließen, daß [X.]auch nur zu einem Fall des "Um-nummerns" ausgesagt hat. Über den Fall II.16 der Urteilsgründe ist deshalb neu zu befinden. Die Aufhebung in diesem Fall hat den Wegfall der insoweit erkannten [X.] zur Folge. Dies zieht die Aufhebung des [X.] nach sich. Tepperwien

Maatz Athing

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 173/04

18.05.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2004, Az. 4 StR 173/04 (REWIS RS 2004, 3125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3125

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