Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2012, Az. 5 StR 8/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8193

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5 StR 8/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. März 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. März 2012
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2011, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine [X.] des Land-gerichts zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten [X.]
und S.

T.
gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die [X.] haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen.

[X.]e

Das [X.] hat die Angeklagten [X.]
T.

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen zu einer [X.] von fünf Jahren und drei Monaten und den Angeklagten S.
T.

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Jugendstra-fe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge-setzt hat. Gegen den Angeklagten [X.]
hat es unter Freispruch im Übri-gen wegen Hehlerei eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Die mit Verfahrensrügen und der Rüge der Verlet-zung sachlichen Rechts geführten Revisionen der Angeklagten K.

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-
3
-

und S.
T.
bleiben aus den Gründen der [X.] ohne Erfolg.

Hingegen dringt das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]
mit der Sachrüge durch. Hierzu gilt Folgendes.

1. Nach den Feststellungen trafen der Angeklagte [X.]
und der Zeuge [X.], der in [X.] ein Juweliergeschäft und einen Imbiss betreibt, u-sammen. [X.]
übergab dem Angeklagten ohne Zertifikate oder [X.] zwei wertvolle Markenuhren, die von Unbekannten aus einer La-gerhalle gestohlen worden waren. Der Angeklagte sollte sie als Nebenge-schäft für [X.]
verwerten und am Erlös beteiligt werden. [X.]
schilderte A.

die Umstände, unter denen er die Uhren erhalten hatte. Unter die-sen Vorzeichen hielt es [X.]
jedenfalls für möglich, dass sie deliktischer Herkunft sein könnten.

2. Soweit die [X.] den Angeklagten [X.]
hierwegen der Hehlerei schuldig gesprochen hat, hält die zugrunde liegende Beweis-würdigung auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen [X.] (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2006

3 [X.], [X.], 384, 387 mwN, insoweit
in [X.]St 51, 144 nicht abgedruckt) rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie leidet an Widersprüchen und ist lückenhaft.

a) Nicht zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Ur-teilsgründe eine zusammenhängende Darstellung und Würdigung der Aus-sage des Zeugen [X.]
vermissen lassen. Die Urteilsgründe teilen zum Inhalt der Bekundungen dieses Zeugen lediglich mit, dass [X.] aus Osteuropa ihn gebeten habe, die Uhren in [X.] zu verkaufen, ohne einen Na-men oder eine Kontaktadresse zu hinterlassen ([X.]). Hingegen erman-gelt es jeglicher Ausführungen dazu, was der Zeuge bei der Übergabe der 2
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Uhren an den Angeklagten zu etwaigen Vereinbarungen mit diesem über den weiteren Umgang mit den Uhren ausgesagt hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die [X.] die Einlassung des Angeklagten, er habe die

von ihm für Falsifikate gehal-tenen

Uhren lediglich schätzen lassen sollen, zutreffend als widerlegt an-gesehen hat.

b) Ferner enthält das Urteil insofern einen unauflöslichen Widerspruch, als das [X.] einerseits seiner Überzeugung Ausdruck gibt, der Ange-klagte habe die Uhren nicht selbst angekauft, weil er mangels insoweit be-stehender Fachkunde den Preis nicht habe realistisch beurteilen können, andererseits aber davon ausgeht, der Angeklagte habe sie für [X.]
abset-zen sollen. Feststellungen zu etwaigen Vorgaben des

vom [X.] in-dessen nicht als hinreichend fachkundig erachteten

[X.]
für den [X.] hat die [X.] nicht getroffen. Damit bleibt offen, auf wel-cher Basis der

gleichfalls als nicht fachkundig erachtete

Angeklagte die Uhren hätte verkaufen sollen und können. Die Einlassung des Angeklagten zu einer von ihm beabsichtigten Schätzung der Uhren hat die [X.] nicht geglaubt.

c) Die Sache bedarf daher trotz der in der Antragsschrift des [X.] im Einzelnen aufgeführten gewichtigen Indizien für eine durch den Angeklagten begangene Hehlerei neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine eigene Beweiswürdigung ist dem Revisionsgericht verwehrt.

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3. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO an eine allgemeine [X.] des [X.]s zurück (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1988

4 StR 33/88, [X.]St 35, 267).

Basdorf Brause Schaal

Schneider König

8

Meta

5 StR 8/12

14.03.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2012, Az. 5 StR 8/12 (REWIS RS 2012, 8193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8193

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