Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.12.2016, Az. 1 B 120/16, 1 B 120/16 (1 B 90/16)

1. Senat | REWIS RS 2016, 1403

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Gründe

1

1. Die Beschwerdeführerin hat mit am 30. November 2016 per E-Mail eingegangenem Vorbringen erneut dem Beschluss des Senats vom 3. August 2016 (BVerwG 1 [X.]) widersprochen und zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beschluss für rechtsfehlerhaft hält. Jedenfalls diese Eingabe ist als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu werten.

2

2. Die Anhörungsrüge ist schon deswegen unzulässig, weil sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in Ansehung der vorangegangenen Eingaben keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das [X.] ergibt, wie sie § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 VwGO verlangt. Es ist nicht einmal ansatzweise ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin erkennbar. Die Heranziehung verschiedener Rechtsvorschriften auch des Grundgesetzes sowie das Zitat von Entscheidungen u.a. des [X.], des [X.], des [X.]s sowie weiterer Gerichte verhält sich auch sonst nicht zu den Gründen, aus denen die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] vom 23. Juni 2016 als unzulässig, weil nicht statthaft, verworfen worden ist.

3

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Rügeverfahren in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Meta

1 B 120/16, 1 B 120/16 (1 B 90/16)

05.12.2016

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 23. Juni 2016, Az: OVG 6 M 37.16, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.12.2016, Az. 1 B 120/16, 1 B 120/16 (1 B 90/16) (REWIS RS 2016, 1403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1403

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