Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.03.2016, Az. 9 A 7/16, 9 A 7/16 (9 A 1/14)

9. Senat | REWIS RS 2016, 14078

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Gegenstand

Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung und Anhörungsrüge


Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 25. März 2015 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des [X.] ist unzulässig, da er sie entgegen § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben hat.

2

Das mit der Rüge angegriffene Urteil des Senats vom 25. März 2015 ist bei dem Prozessbevollmächtigten des [X.] ausweislich des von dem Prozessbevollmächtigten unterzeichneten [X.] am 23. Juni 2015 eingegangen. Damit hatte der Kläger, der sich das Wissen seines Bevollmächtigten zurechnen lassen muss, Kenntnis von der Entscheidung und damit von den Umständen, die seiner Auffassung nach eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begründeten. Dennoch ist die Anhörungsrüge erst am 8. März 2016 und damit verspätet beim [X.] eingegangen.

3

Die zweiwöchige Frist hat mit der Kenntniserlangung durch den Kläger zu laufen begonnen, obwohl er über sie nicht belehrt worden war. Da die Anhörungsrüge ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, hängt der [X.] nicht davon ab, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO erteilt wird (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2005 - 6 [X.] - juris Rn. 3; vgl. auch die amtliche Begründung zu § 152a VwGO, [X.]. 15/3706 S. 22; Rudisile; in: [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 152a Rn. 22).

4

Im Übrigen greift der Kläger mit seiner Anhörungsrüge im Wesentlichen die materiell-rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung seines Klagevorbringens erreichen. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 1. April 2008 - 9 A 12.08 - juris). Sie dient nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es handelt sich vielmehr um einen formellen Rechtsbehelf, der dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2006 - 7 C 10.06 -, vom 11. Februar 2008 - 5 B 17.08 - und vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 - jeweils juris). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Klagevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. stRspr; [X.], Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - [X.]E 54, 43 <46> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 9 B 9.05 - juris und vom 17. August 2007 - 8 C 5.07 - [X.] 310 § 152a VwGO Nr. 4). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt ([X.], Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - [X.]E 60, 305 <310> m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 9 A 7.13 - NVwZ 2013, 1549 Rn. 4).

5

Solche Umstände sind hier weder dargelegt noch ersichtlich. Der Senat hat sich vielmehr mit dem Vorbringen des [X.], dass er nunmehr weitgehend wiederholt, auseinandergesetzt. Das gilt auch in Bezug auf die Voraussetzungen, nach denen ein Erörterungstermin entfallen kann, was entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge in Rn. 18 des Urteils vom 25. März 2015 ausführlich erörtert wird.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus [X.]. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

Meta

9 A 7/16, 9 A 7/16 (9 A 1/14)

22.03.2016

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 152a Abs 2 S 1 VwGO, § 58 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.03.2016, Az. 9 A 7/16, 9 A 7/16 (9 A 1/14) (REWIS RS 2016, 14078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14078

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