Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. XII ZR 155/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2465

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 520 Abs. 3 Nr. 1, 528 Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen, die gegebenenfalls unter Berücksichtigung des [X.] auszulegen sind. [X.], Urteil vom 20. Juli 2005 - [X.]/04 - OLG Naumburg

LG Dessau

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem den Parteien Schriftsätze bis zum 13. Juli 2005 nachgelassen waren, am 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 2004 insoweit ersatzlos aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Fe-bruar 2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] in Höhe von 19.673,48 • nebst Zinsen und Nebenforde-rungen als unzulässig verworfen wurde (Klagantrag zu 2). Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat, soweit sie ohne Erfolg geblieben ist, die Klägerin zu tragen. Insoweit beträgt der Wert des [X.] für die Gerichtskosten 253.507 • und für die außergerichtlichen Kosten 273.180 • mit der Maßgabe, daß letztere im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 93 % anzusetzen sind. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Insoweit beträgt der Wert des [X.] 19.673 •. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Der Wert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf 253.507 • festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin begehrt Freistellung von verschiedenen während ihrer Ehe mit dem Beklagten entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Betrieb einer Baumschule. Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, die Klägerin von dem Rückforderungsanspruch des [X.] und Flurneuordnung A. (Klagantrag zu 2) freizustellen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht im Umfang des schon in erster Instanz erfolgreichen Antrags mangels Beschwer als unzulässig und im übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der [X.] die Revi-sion gegen das Berufungsurteil zugelassen, soweit sie sich gegen die [X.] (Antrag zu 2) richtet. Im übrigen hat der [X.] die Be-schwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe: Die Revision ist - soweit sie der [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat - begründet und führt in diesem Umfang zur ersatzlosen Aufhebung des Berufungsurteils. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin bezüglich des [X.] zu 2 zu Unrecht verworfen, weil in diesem Umfang kein Berufungs-verfahren anhängig war. Denn ein nach § 322 Abs. 1 ZPO der materiellen - 4 - Rechtskraft fähiges Urteil kann nicht über das prozessuale Begehren des Rechtsmittelklägers hinausgehen, das den Streitgegenstand bestimmt ([X.], Urteil vom 15. Juli 1997 - [X.] - NJW 1997, 3019, 3020). Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens ergibt sich zunächst aus den in der Berufungsbegründung zwingend enthaltenen [X.]n (§§ 520 Abs. 3 Nr. 1, 528 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs darf das Berufungsgericht bei der Ermittlung des prozessualen [X.] aber nicht beim Wortlaut der Anträge verharren, sondern muß stets auch die Berufungsbegründung zur Auslegung des Klagebegehrens heranzie-hen ([X.], Urteil vom 11. Juni 1992 - [X.] - NJW 1992, 2969, 2970). Dabei ist das Vorbringen einer Partei so auszulegen, wie es nach den [X.] der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem Interesse entspricht ([X.], Ur-teil vom 12. Juli 1995 - [X.] - NJW-RR 1995, 1469, 1470). 2. Zwar hatte die Klägerin sämtliche erstinstanzlichen Anträge mit ihrer Berufungsbegründung wiederholt und deswegen auch den Antrag auf Freistel-lung von Verbindlichkeiten gegenüber dem [X.]aufgeführt. Weil es aber fern liegt, daß eine Prozeßpartei im Berufungsverfahren Ansprüche weiterverfolgt, mit denen sie schon in erster Instanz obsiegt hatte, hätte es dem Berufungsgericht jedenfalls oblegen, die Klägerin gemäß § 139 ZPO auf diesen Umstand hinzuweisen, um eine [X.] Bezeichnung des Streitgegenstandes zu erreichen. Hier bedurfte es allerdings wegen des klaren Inhalts der [X.] nicht einmal eines solchen Hinweises. Denn die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung im unmittelbaren Anschluß an die [X.] un-ter der Überschrift "Umfang der Anfechtung" selbst ausgeführt, daß sie hinsicht-lich des [X.] von Forderungen des [X.] - 5 - und Flurneuordnung [X.]schon in erster Instanz obsiegt hatte. Weiter hat sie ausdrücklich erklärt: "Die diesbezügliche Entscheidung des [X.]s wird mit der Berufung nicht gerügt". Damit stand der Umfang des Streitgegenstandes im [X.] trotz der mißverständlich formulierten Anträge eindeutig fest. Die Klägerin wollte jedenfalls keine Ansprüche weiter verfolgen, mit denen sie schon in erster Instanz obsiegt hatte. 3. Weil der schon in erster Instanz erfolgreiche Anspruch der Klägerin nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war, durfte das Berufungsgericht darüber auch nicht entscheiden. Das angefochtene Urteil ist insoweit mit der Kostenfolge der §§ 91 Abs. 1 ZPO, 21 Abs. 1 GKG ersatzlos aufzuheben, was sich auch auf den Wert des Berufungsverfahrens auswirkt (zu den Kosten der überwiegend zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde vgl. [X.] Be-schluß vom 17. Dezember 2003 - [X.]/02 - NJW 2004, 1048 f.). Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden, weil in diesem Umfang kein Beru-fungsverfahren anhängig war. Hahne [X.] [X.]

[X.]

Dose

Meta

XII ZR 155/04

20.07.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. XII ZR 155/04 (REWIS RS 2005, 2465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2465

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.