Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2009, Az. 4 StR 429/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5687

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[X.] vom 14. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2009 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Untreue im Fall [X.] der Gründe des Urteils des [X.] vom 10. April 2008 verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not-wendigen Auslagen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die [X.] wegen Untreue im Fall [X.] entfällt, b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der [X.] der in den Fällen [X.] verhängten Geldstrafen jeweils ein Euro beträgt. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines [X.]. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung mit To-desfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen Un-treue in sechs Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. 1 1. Der Senat stellt auf Antrag des [X.] das Verfahren wegen Untreue im Fall [X.] der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs. Angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe und der verbleibenden Einzelgeldstrafen hat der Wegfall der Einzelgeldstrafe von 40 Tagessätzen keine Auswirkungen auf den Bestand des Gesamtstrafenausspruchs. Jedoch holt der Senat die in den Fällen [X.] unterbliebene Festsetzung der [X.] nach und setzt sie auf den nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB niedrigst in Betracht kommenden Betrag von [X.] einem Euro fest. 2 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. [X.] verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antrags-schrift des [X.] vom 27. Oktober 2008, die auch durch die 3 - 4 - Gegenerklärung des Verteidigers vom 11. November 2008 nicht in Frage ge-stellt werden. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 429/08

14.01.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2009, Az. 4 StR 429/08 (REWIS RS 2009, 5687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5687

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