Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2005, Az. III ZR 126/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3591

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[X.]IM NAMEN DES VOL[X.]ES URTEIL [X.]/04
Verkündet am: 12. Mai 2005 [X.] i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 36 Abs. 1

Abschluß und (außerordentliche) [X.]ündigung eines Dienstvertrags zwi-schen dem arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst
des [X.] und einem freiberuflich tätigen Arzt sind laufende Verwaltungsgeschäfte des Trägers im Sinn von § 36 Abs. 1 [X.] und als solche von dessen Geschäftsführer vorzuneh-men.

[X.], Urteil vom 12. Mai 2005 - [X.]/04 - OLG München

LG München I - 2 -

- 3 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird unter Zurückweisung der [X.] des [X.] das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2003 im [X.]ostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die [X.]osten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Der [X.]läger schloß im Dezember 1999 mit dem beklagten [X.] Gemeindeunfallversicherungsverband, einem Träger der gesetzlichen Unfall-versicherung, fünf Verträge, in denen er sich verpflichtete, für den vom [X.] unterhaltenen "Arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst" (im folgenden: [X.]) die Aufgaben eines Betriebsarztes nach dem Gesetz über - 4 -

Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicher-heit (im folgenden: [X.]) vom 12. Dezember 1973 ([X.]) wahrzu-nehmen. Durch Anmietung von Räumlichkeiten und den Erwerb eines [X.] hatte der [X.]läger Vorsorge getroffen, die übernommenen [X.] ab dem 1. Januar 2000 ausführen zu können. Die Verträge wurden auf unbestimmte [X.] geschlossen, konnten aber von jeder [X.] mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Daneben war die [X.]ün-digung ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund vorbehalten. Nach-dem im Februar 2000 in der S. [X.]ung über ein berufsgerichtliches Verfahren und ein Strafverfahren gegen den [X.]läger unter Nennung seines [X.] berichtet worden war, teilte der Beklagte dem [X.]läger unter Bezugnahme auf diesen Bericht und eine Publikation in der Sendung "[X.]" des [X.] mit Schreiben vom 16. März 2000 mit:
"Sie werden sicher verstehen, daß wir eine weitere Zusammenar-beit zwischen Ihnen und den Mitgliedern des [X.] im Hinblick auf diese Vorgänge nicht mehr für vertretbar halten. Wir ersuchen Sie daher, Ihre Tätigkeit als Betriebsarzt umgehend zu beenden und uns über Ihre bislang geleisteten Einsatzzeiten eine Aufstellung zuzuleiten, damit die für das erste Quartal vertragsgemäß gelei-stete Vorausvergütung ordnungsgemäß abgerechnet werden kann."

Zur [X.]larstellung auf ein Schreiben des [X.] vom 21. März 2000 wie-derholte der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2000, daß er die [X.] Verträge aus wichtigem Grund fristlos kündige. Beide Schreiben waren durch den stellvertretenden Geschäftsführer des [X.] unterzeichnet, das Schreiben vom 16. März 2000 mit dem Zusatz "i.V." und das Schreiben vom 27. März 2000 mit dem Zusatz "i.A.".
- 5 -

Der [X.]läger, der die Wirksamkeit und Berechtigung der [X.]ündigung be-streitet, begehrt mit seiner [X.]lage Zahlung seiner vertraglichen [X.] für das [X.] in Höhe von 62.744,71 • und von Schadensersatz für nutzlos aufgewendete [X.]osten für das Betriebsarztzentrum und die Anmie-tung der Räumlichkeiten von 83.724,05 • jeweils nebst Zinsen. Das [X.] hat die [X.]lage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem [X.]läger unter Anrechnung eines erhaltenen Vorschusses eine Vergütung von 50.022,62 • nebst Zinsen zuerkannt und seine Berufung im übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die [X.] des landgerichtlichen Urteils, während sich der [X.]läger mit seiner [X.] gegen die Abweisung seiner Schadensersatzansprüche wendet.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] führt, soweit zu dessen Nachteil erkannt worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Demgegenüber ist die Anschlußrevi-sion des [X.] unbegründet.

[X.] Revision des [X.]
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob dem [X.] ein Recht zugestanden habe, wegen der in dem Schreiben vom 16. März 2000 angeführ-ten Vorgänge die Verträge mit dem [X.]läger nach § 626 BGB fristlos zu kündi-gen. Es hat einer solchen [X.]ündigung keine rechtliche Wirkung beigemessen, - 6 -

weil es nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 der Satzung des [X.] Sache des [X.] gewesen sei, dem sämtliche bedeutenderen Personalentscheidungen mit Ausnahme derjenigen für Angestellte und Arbeiter zur vorübergehenden Beschäftigung vorbehalten worden seien, eine fristlose [X.]ündigung auszuspre-chen. Nichts anderes ergebe sich aus § 36 Abs. 1 [X.], wonach der [X.] die laufenden Verwaltungsgeschäfte führe und den [X.] insoweit gerichtlich und außergerichtlich vertrete. Auch wenn die Aufgabenwahrnehmung im [X.] als Pflichtaufgabe anzusehen sein möge, gehe es bei der [X.]ündigung nicht um die Beantwortung reiner Rechtsfragen, sondern es handele sich um einen Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich der [X.], der nicht Teil der laufenden Verwaltungsgeschäfte sei. Dem [X.]läger [X.] daher - unter Anrechnung eines bereits erhaltenen Vorschusses - für das [X.] ein Vergütungsanspruch zu.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Vielmehr war der Geschäftsführer - und während seiner Verhinderung sein Stellvertre-ter - für die [X.]ündigung der mit dem [X.]läger abgeschlossenen Dienstverträge das zuständige Vertretungsorgan.

a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] verwaltet der Vorstand den [X.] und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger [X.] nichts Abweichen-des bestimmen. Die in Absatz 1 umschriebene umfassende Verwaltungskom-petenz des Vorstands findet ihren Ausdruck etwa in seiner Befugnis, nach § 35 Abs. 2 [X.] Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu erlas-sen, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen (vgl. Bericht und Antrag des [X.], BT-Drucks. 7/5457 S. 5 zu § 36 - 7 -

des Entwurfs). Mit dieser Regelung sollte zugleich klargestellt werden, daß [X.] des Vorstands in die Befugnis des Geschäftsführers zur Ent-scheidung von Einzelfällen nicht zulässig sind. Diese (klarere) Abgrenzung der Befugnisse der Selbstverwaltung im Zuständigkeitsbereich des [X.] erschien dem Gesetzgeber sachdienlich, um einerseits der Selbstverwal-tung die ihr zukommende übergeordnete [X.]ompetenz zu gewährleisten, ohne andererseits die fachbezogene, rechtliche Entscheidung von Einzelfällen zu beeinträchtigen (vgl. Bericht der Bundesregierung zu Fragen der Selbstverwal-tung in der Sozialversicherung, BT-Drucks. 7/4244 S. 16, und Begründung des [X.], BT-Drucks. 7/4122 [X.]; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.]. [X.]96, [X.] § 35 Rn. 9; [X.], in: [X.]asseler [X.]ommentar Sozialversicherungs-recht, Stand Mai 1993, § 35 [X.] Rn. 6). Der Zuständigkeitsbereich des [X.]s ist in § 36 Abs. 1 [X.] dahin geregelt, daß dieser hauptamt-lich die laufenden Verwaltungsgeschäfte führt, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger [X.] nichts Abweichendes bestimmen, und den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außerge-richtlich vertritt. Als für den Versicherungsträger [X.] kommt vor allem die Satzung des Trägers in Betracht (§ 34 [X.]), die die [X.]ompe-tenzabgrenzungen des Gesetzes präzisieren darf, insbesondere im Hinblick auf die laufenden Verwaltungsgeschäfte, dabei aber den gesetzlich festgeleg-ten [X.]ernbereich der Zuständigkeiten beachten muß [X.], in: G[X.]-[X.], 2. Aufl. 1992, § 35 Rn. 15; [X.], aaO [X.]. I[X.]97, [X.] § 36 Rn. 7; [X.], aaO Stand November 1997, § 36 [X.] Rn. 7; [X.]reikebohm/[X.], in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Stand August 1997, § 36 [X.] Rn. 14). Allgemein sieht § 31 Abs. 2 [X.] vor, daß die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer die Aufgaben des [X.] - jeweils - im Rahmen ihrer Zuständigkeit wahrnehmen. - 8 -

b) Der Gesetzgeber hat es nicht für möglich gehalten, den [X.]reis der dem Geschäftsführer übertragenen laufenden Verwaltungsgeschäfte abschließend zu umschreiben, da deren Umfang je nach der Größe der einzelnen [X.] unterschiedlich sein könne (vgl. BT-Drucks. 7/4122 [X.]). Die [X.] des § 36 Abs. 1 [X.] knüpft jedoch inhaltlich an das bereits früher geltende Recht an. Hierzu hat das [X.] schon in einer Ent-scheidung vom 28. Februar 1967 ([X.] 26, 129, 130 f) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des [X.] ([X.] 14, 89; 21, 59; 32, 375; vgl. aus jüngerer [X.] Senatsurteil [X.] 92, 164, 173 f; Urteil vom 6. Dezember 1990 - [X.]/89 - NJW-RR 1991, 574, 575) darauf hingewiesen, daß sich die Unterscheidung zwischen laufenden und sonstigen Verwaltungsgeschäften im [X.]ommunalrecht herausgebildet habe, wo der [X.]reis der laufenden [X.] dabei im wesentlichen übereinstimmend auf solche Geschäfte beschränkt worden sei, die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehren und sachlich, insbesondere wirtschaftlich, keine erhebliche Bedeutung haben. Es hat in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, diese Abgrenzung sei im eigenen, weitgehend "rechtsfreien" und von Gesichtspunkten der Zweck-mäßigkeit bestimmten Selbstverwaltungsbereich der Gemeinde sinnvoll; Ähnli-ches gelte auch für den eigentlichen Selbstverwaltungsbereich der Sozialversi-cherungsträger. Als Geschäfte, die nicht den laufenden Verwaltungsgeschäften unterf[X.], hat es beispielhaft Entscheidungen über Grundstückskäufe, die Errichtung von Verwaltungsgebäuden oder Heilstätten und die Anlage des [X.] genannt. Gehe es demgegenüber um gesetzlich übertragene Pflicht-aufgaben, die sich in der Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen er-schöpften, könne die genannte Begriffsbestimmung für die Träger der Sozial-versicherung nur mit erheblichen Einschränkungen gelten. Insoweit falle [X.] 9 -

lich für die Aufgabenverteilung innerhalb einer [X.]örperschaft nicht oder kaum ins Gewicht, welches Organ gerade die betreffende Aufgabe wahrnehme, so-fern nur das Recht richtig angewendet werde. Zur Beantwortung reiner Rechts-fragen seien die hauptamtlichen Mitglieder der Geschäftsführung eines Versi-cherungsträgers im allgemeinen besser geeignet als die ehrenamtlichen [X.]mitglieder. Deshalb könne es bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben auch nicht den Ausschlag geben, ob ein Verwaltungsgeschäft sich mehr oder weni-ger häufig wiederhole und welche sachliche, insbesondere wirtschaftliche Be-deutung es für den Versicherungsträger habe. Auch seltenere oder wirtschaft-lich bedeutsamere Geschäfte, etwa erhebliche Leistungsnachzahlungen an einzelne Versicherte oder Gruppen von ihnen, seien daher in der Regel zur laufenden Verwaltung zu rechnen, es sei denn, daß die Entscheidung außer-dem wesentlich von Erwägungen abhänge, die die gesamte "Verwaltungspoli-tik" des [X.] berührten und aus diesem Grunde in die Zustän-digkeit des Vorstands fielen. Im übrigen bleibe der Vorstand für alle bedeutsa-meren Geschäfte zuständig, die zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten des [X.] in dem gekennzeichneten engeren Sinne gehörten und über bloße Verwaltungsroutine hinausgingen. Diese Abgrenzung der laufenden Verwaltungsgeschäfte werde dem Sinn des Gesetzes, das den Vorstand von [X.] seiner Stellung und Zusammensetzung nach nicht gemäßen Aufgaben entlasten wolle, und damit auch den Bedürfnissen der Praxis gerecht. Sie [X.] ferner die Rechtsunsicherheit, die der Anwendung eines unbestimm-ten Rechtsbegriffs wie dem der "laufenden Verwaltung" notwendig anhafte, die aber gerade in der Frage, welches Organ den Versicherungsträger bei der Er-ledigung eines Verwaltungsgeschäfts gesetzlich zu vertreten habe, besonders schwer erträglich sei.
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c) Der Senat folgt dieser auf die Verhältnisse des [X.] zugeschnittenen Abgrenzung der laufenden Verwaltungsgeschäfte durch das [X.] (vgl. auch [X.] 40, 130, 131). Geht man von der Unterscheidung in "[X.]" und "Pflichtaufgaben" aus, ist hier eher, was auch das Berufungsgericht letztlich nicht verkennt, der letzte-re Bereich betroffen. Es geht um den überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst im Sinn des § 24 [X.], der in engem Zu-sammenhang mit den Regelungen des [X.], Sicher-heitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 ([X.]) steht. Nach diesem Gesetz sind die Un-ternehmer zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssi-cherheit verpflichtet, wobei die Pflicht auch durch Beauftragung eines überbe-trieblichen Dienstes erfüllt werden kann (§ 19 [X.]). § 24 [X.] gibt den Unfallversicherungsträgern die Möglichkeit, den Unternehmern in Form der überbetrieblichen Dienste eine qualifizierte Betreuungseinrichtung zur Verfü-gung zu stellen (vgl. [X.]ranig/ [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.]. XII/99, [X.] § 24 Rn. 2). Zwar steht es wohl im Ermessen des [X.], ob er einen solchen Dienst einrichten will. Ist dies aber - wie hier auf der Grundlage des § 35 der Satzung des [X.] - geschehen, unterliegt die Führung und Aufrechterhaltung [X.]s Dienstes den rechtlichen Regelungen des [X.] und der Satzung. Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 [X.] sind die Dienste orga-nisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten der Unfallversicherungsträger zu trennen. Die personelle Trennung soll [X.], daß Mitarbeiter des [X.] durch gleichzeitige Tätig-keit für den Dienst und eine andere Organisationseinheit des Trägers in der Lage sind, die personenbezogenen Daten aus beiden Bereichen miteinander - 11 -

zu verknüpfen. Zwangsläufig besteht allerdings [X.] da-durch, daß Vertreterversammlung, Vorstand und Geschäftsführer die ihnen ob-liegenden Leitungsaufgaben auch hinsichtlich des Dienstes als Teil des Unfall-versicherungsträgers wahrzunehmen haben. Insbesondere gehört zu den [X.] auch die Dienstaufsicht über die Beschäftigten eines Dienstes des [X.] (vgl. [X.]ranig/[X.] aaO Rn. 17). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Vorstand des [X.] im Jahr 1993 einstimmig beschlossen, der Vertreterversammlung die Einrichtung des überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und [X.] Dienstes zu empfehlen und die für die Personalausstattung des Dienstes notwendigen drei Stellen einzurichten; die Vertreterversammlung hat der [X.] entsprochen und die Einrichtung der Personalstellen beschlossen. Damit waren die internen Voraussetzungen für die nach § 24 Abs. 1 Satz 3 [X.] erforderliche organisatorische, insbesondere personelle Trennung des Dienstes von den übrigen Organisationseinheiten des [X.] geschaffen. Die im Gebiet des Verbandes, dem [X.] mit Ausnahme des Gebiets der [X.], erforderliche betriebsärztliche Betreuung der den Unter-nehmen des Verbandes angehörenden Versicherten war damit jedoch noch nicht sichergestellt. Es liegt auf der Hand, daß es eine der laufenden Verwal-tung zuzurechnende Aufgabe des Geschäftsführers war, durch Verträge mit Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit Sorge dafür zu tragen, daß der Dienst seine im Bereich der Prävention liegenden Aufgaben wahrneh-men konnte. Dementsprechend hat der Geschäftsführer des [X.] auch die hier streitigen Verträge mit dem [X.]läger geschlossen, ohne daß hiergegen Einwände erhoben worden wären.
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d) Aus der Satzung des [X.], die nach § 545 Abs. 1 ZPO revisibel ist, weil sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt, ergibt sich nichts anderes.

In grundsätzlicher Übereinstimmung mit § 36 Abs. 1 [X.] bestimmt § 15 Abs. 1 der Satzung des [X.], daß der Geschäftsführer hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte führt, soweit Gesetz oder sonstiges für den Verband [X.] nichts Abweichendes bestimmen. Nach § 17 Abs. 3 der Satzung vertritt er - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - im Rahmen seines in § 15 Abs. 1 umrissenen Aufgabenbereichs den Verband ge-richtlich und außergerichtlich. Die Aufgaben des Vorstands, der nach § 14 Abs. 1 der Satzung den Verband verwaltet, werden in Absatz 2 dieser Bestim-mung in einem 24 Punkte umfassenden, durch die einleitende Verwendung des Wortes "insbesondere" als nicht abschließend gekennzeichneten [X.]atalog [X.]. Nach Nummer 14 dieser Regelung obliegt dem Vorstand Einstellung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten/[X.] sowie die Einstellung, Eingruppie-rung und [X.]ündigung von Angestellten und Arbeitern mit Ausnahme der Ange-stellten und Arbeiter zur vorübergehenden Beschäftigung. Aus den Richtlinien des [X.] hat das Berufungsge-richt entnommen, daß Einstellung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Entlassung und [X.]ündigung von Angestellten/[X.]/Beamten bis zur Vergütungsgruppe [X.] bzw. Besoldungsgruppe [X.] dem [X.] übertragen ist.

Schon ihrem Wortlaut nach bezieht sich die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 14 der Satzung nur auf eigenes Personal des Verbandes, dem der [X.]läger - 13 -

als externer Dienstleister nicht angehört. Das Berufungsgericht meint zwar, die Vertragsparteien seien auch hier von einer längerfristigen vertraglichen Zu-sammenarbeit ausgegangen, so daß die Verträge nicht nur die Bedeutung [X.] Dienst- oder Arbeitsverhältnisse hätten, sondern auf Dauer an-gelegten Anstellungsverhältnissen gleichzustellen seien. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Zwischen der Beschäftigung eigenen Personals und der [X.] externer Personen besteht ein wesentlicher Unterschied. Eigenes [X.] schafft langfristige Bindungen, nicht zuletzt auch in bezug auf die [X.] von Versorgungsanwartschaften und - vor allem im Bereich der Beamten und Dienstordnungsangestellten - die Gewährung von [X.]. Es gehört daher zu den zentralen Aufgaben des Vorstands, darüber zu befinden, inwieweit die Aufgaben des Verbandes durch eigenes Personal wahrzunehmen sind, wobei anzumerken ist, daß auch diese Aufgaben bis zur Vergütungsgruppe [X.] und Besoldungsgruppe [X.] dem [X.] übertragen sind. Demgegenüber entfalten die Verträge, die der Beklagte mit dem [X.]läger geschlossen hat, viel geringere Bindungen. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß eine [X.]ündigungs-möglichkeit nach § 627 BGB nicht besteht, weil es sich um Dienstverhältnisse mit im wesentlichen festen Bezügen handelt und diese [X.]ündigungsmöglichkeit nach dem Zusammenhang der Regelung in § 13 der Verträge abbedungen ist, konnte sich der Beklagte jedenfalls jeweils zum Jahresende von den [X.], ohne Ansprüchen ausgesetzt zu sein, die über die vertraglich von [X.] umrissenen Leistungspflichten hinausgingen. [X.] es deshalb auch im beiderseitigen Interesse liegen, die Zusammenarbeit mit einem freiberuflich tätigen Arzt längerfristig zu gestalten, geht es letztlich doch nur um einen Vor-gang der laufenden Verwaltung, der darauf abzielt, die Funktionsfähigkeit des [X.] sicherzustellen. Das ist auch nicht etwa deshalb anders, weil eine [X.]ündi-- 14 -

gung aus wichtigem Grund vom Normalbild eines Vertrages abweicht oder - wie die Revisionserwiderung anführt - weil es um die Frage gegangen sei, ob man einen durch eine negative Presseberichterstattung belasteten [X.] im hochsensiblen Bereich der Arbeitsmedizin weiterbeschäftigen wolle. Das mag es zwar nahelegen, daß der Geschäftsführer vor einer [X.]ündigung den Vorstand informiert und sein Verhalten gegebenenfalls abstimmt, ändert aber nichts an dem Befund, daß es Sache des Geschäftsführers im Rahmen seiner allgemeinen Verwaltungsgeschäfte ist, auf Unregelmäßigkeiten und Probleme zu reagieren, die sich aus einer von ihm namens des [X.] Vereinbarung ergeben.

3. Danach kann das Berufungsurteil, soweit es um die Frage geht, welches Organ des [X.] die [X.]ündigung aussprechen durfte, nicht bestehenblei-ben. Vielmehr ist im weiteren zu prüfen, ob [X.]ündigungsgründe im Sinn des § 626 BGB vorgelegen haben. Es ist revisionsrechtlich - vorbehaltlich der Be-rücksichtigung des Vortrages mit Beweisantritt des [X.] zu einem [X.] Verständnis - auch nicht zu beanstanden, in dem Schreiben vom 16. März 2000 eine [X.]ündigungserklärung zu sehen. Zwar wird dort der Begriff der [X.]ündigung nicht verwendet. Der Wille, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden ("weitere Zusammenarbeit – nicht mehr vertretbar"), kommt jedoch hinreichend klar zum Ausdruck und wird von der nachfolgenden Formulierung ("Wir ersuchen Sie, –") eher noch bestärkt, geht es hierbei doch nicht um die Abgabe einer in die Auflösung des [X.], sondern um die notwendige Abwicklung der bisherigen [X.].
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Daß eine [X.]ündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB nicht besteht, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Auch die Revision erhebt insoweit [X.] Einwendungen.

I[X.] Anschlußrevision des [X.]
1. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Beschränkung der [X.] des [X.] auf das [X.] keine Feststellungen zur Frage getroffen, ob die Vertragsverhältnisse über den 31. Dezember 2000 hinaus fortbestanden haben. Den begehrten Ersatz der Aufwendungen für den Erwerb des [X.] und die Anmietung der hierfür erforderlichen Räum-lichkeiten hat es dem [X.]läger versagt. Es hat ausgeführt, den vertraglichen [X.]en sei zu entnehmen, daß der [X.]läger auf seine Vergütungsansprüche beschränkt sei und nicht daneben Erstattung der bei ihm anf[X.]den [X.]osten verlangen könne. Dies gelte auch für die [X.] ab 2001, weil dem [X.] das Recht zugestanden habe, die Verträge ordentlich zum Jahresende zu kündi-gen. Danach fielen die vom [X.]läger für das Betriebsarztzentrum aufgewendeten [X.]osten in seinen Risikobereich.

2. Die Anschlußrevision stellt diese Beurteilung nicht grundsätzlich in [X.], meint jedoch, das Berufungsgericht habe das auf der Hand liegende [X.]lage-ziel verkannt, dem [X.]läger den durch die unwirksame [X.]ündigung der streitge-genständlichen Verträge und die Verweigerung der weiteren Annahme der ver-traglich vereinbarten Dienste entstandenen Schaden zu ersetzen. Das [X.] hätte ihm daher auf der Grundlage seiner Auffassung nach § 139 ZPO einen Hinweis erteilen müssen, daß er Ersatz seiner Schäden nur in [X.] 16 -

stalt der ihm vorenthaltenen vertraglichen Vergütungsleistungen beanspruchen könne, nicht aber in Gestalt seiner nutzlosen Aufwendungen für das [X.]. Auf einen entsprechenden Hinweis hätte er seine Forderungen wenigstens hilfsweise auf seine Vergütungsansprüche für das [X.] und für die ersten 4½ Monate des Jahres 2002 gestützt.

3. Das Berufungsgericht hatte keine entsprechende Hinweispflicht.

Gegenstand der ursprünglichen [X.]lage waren die - wenn auch von dem [X.]läger als Schadensersatz bezeichneten und auf Annahmeverzug des [X.] gestützten - Ansprüche auf Vergütung für das [X.]. Daneben war in der [X.]lageschrift die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten, nämlich in Höhe von 125.489,42 • Vergütungsansprüche für die Jahre 2001 und 2002 und als Schadensersatz wegen nutzloser Aufwendungen für den Erwerb des [X.] und für die Anmietung der Räumlichkeiten in Höhe von 163.750 DM (= 83.724,05 •). Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der [X.]läger seine [X.]lage auf die Geltendmachung des Schadensersatzes in Höhe von 83.724,05 • erweitert. Die sachliche Beschränkung der [X.]lageerweiterung mochte im [X.]osteninteresse geschehen sein, weil die Vergütungsansprüche für die Jahre 2001 und 2002 möglicherweise das rechtliche Schicksal der streitge-genständlichen Vergütungsansprüche teilten. Dem Berufungsgericht stand aber auf dieser Grundlage die Prozeßführung des [X.] vor Augen, trotz [X.] mit möglichen Vergütungsansprüchen für die [X.] ab 2001 [X.] Ansprüche jetzt nicht zur Entscheidung stellen zu wollen. Es kommt hinzu, daß die [X.]en die Frage, ob aus ihrer Rechtsbeziehung über das [X.] hinaus Ansprüche bestehen können, nicht ausdrücklich behandelt haben, so daß auch das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, diese Frage aufzuwerfen. - 17 -

Ferner hat der Beklagte - im Zusammenhang mit der Aufrechnung einer Ge-genforderung - sein Schreiben vom 20. Juni 2000 vorgelegt, an dessen Ende die Verträge nochmals vorsorglich nach § 13 Abs. 3 zum Jahresende gekündigt wurden.
- 18 -

Vor diesem Hintergrund war das Berufungsgericht zu einem rechtlichen Hinweis, der einen im Verhältnis zum geltend gemachten Schadensersatzan-spruch anderen Streitgegenstand betroffen hätte, nicht verpflichtet.
[X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 126/04

12.05.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2005, Az. III ZR 126/04 (REWIS RS 2005, 3591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3591

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