Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2016, Az. 2 StR 376/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5553

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140916B2STR376.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 376/16

vom
14. September
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht

geringer Menge

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 14.
September
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13.
Mai 2016
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge schuldig ist,
b)
im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die 1
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3
-
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 [X.]).
1.
Nach den Feststellungen des [X.] verkaufte der Angeklagte im [X.] 2015 für [X.] Hintermänner,
für die er bereits im Jahre
2009 tätig gewesen war, Heroin in [X.]. Er brach diese Tätigkeit ab und kehrte nach [X.] zurück, nachdem ihn eine Nervenerkrankung des Kiefers befallen hatte. Dort erklärte er seinen Hinterleuten, dass er aussteigen d-Dies sollte auch die Übergabe von weiterem, aus dem Ausland angeliefertem
Heroin an den nächsten Läufer beinhalten. Der Angeklagte war damit zunächst nicht einverstanden, erklärte sich schließlich bereit, nachdem ihm gedroht [X.] war, dass seinen Kindern ansonsten etwas geschehen werde. Geld sollte er dafür nicht erhalten; seine Tätigkeit sollte durch den zuvor bereits gezahlten Lohn ausgeglichen sein.
So reiste er am 15.
Oktober 2015 mit dem Bus nach [X.]. Am [X.] angekommen traf er eine ihm bekannte, als Kurierin eingesetzte Frau, die ihm eine schwarze Winterjacke übergab, in deren Futter zum [X.] bestimmtes Heroin eingenäht war. Der Angeklagte ging davon aus, dass es sich dabei um Heroin und Streckmittel handelte, das er an seinen Nachfolger weitergeben sollte. Obwohl eine
Übergabe am [X.] nicht vereinbart war, nahm der Angeklagte die Jacke entgegen und begab sich damit in seine Wohnung. Dort wurde er von der Polizei festgenommen, 754,89
Gramm Heroingemisch mit einer Wirkstoffmenge von 211,9
Gramm He-2
3
-
4
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roinhydrochlorid sowie 198,2
Gramm Paracetamol und Coffein wurden sicher-gestellt.
Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens nicht. Es fehlt schon an der hierfür erforderlichen Eigennützig-keit. Der Angeklagte hat für den hier allein abgeurteilten Transport von Betäu-bungsmitteln am 15.
Oktober 2015 keine Entlohnung erhalten, hat vielmehr aufgrund der Drohung seiner Auftraggeber ohne erkennbaren eigenen Vorteil fremdnützig die Drogen entgegengenommen und in seine Wohnung verbracht. Dass diese Tätigkeit durch zuvor erlangten Lohn abgegolten sein sollte, besagt nichts anderes, als dass er für die jetzt abgeurteilte Tat kein weiteres Entgelt erhalten sollte und damit nicht eigennützig gehandelt hat.
Im Übrigen stellt sich das Handeln des Angeklagten entsprechend der nach allgemeinen Kriterien vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe lediglich als bloße Unterstützungshandlung einer fremden Tat dar. Der Angeklagte handelte ohne erkennbar eigenes Interesse beim Transport der Drogen, der ihm von seinen Auftraggebern -
ohne dass dieser so vereinbart worden wäre
-
vorgegeben war. Er hatte als bloßer Kurier, der nicht wusste, was mit den Betäubungsmitteln weiter geschehen sollte, keine Tatherrschaft, handelte ohnehin nur aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Drohung und förderte insoweit lediglich eine fremde Tat. [X.] erweist sich als bloße Beihilfe zum Handeltreiben seiner Auftraggeber, zu dem tateinheitlich der uner-laubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinzutritt. Der [X.] schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Fest-stellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch wegen täterschaft-lichen Handeltreibens tragen könnte. Er stellt deshalb den Schuldspruch um. 4
5
-
5
-
§
265 Abs.
1 [X.] steht nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der geständige Angeklagte anders hätte verteidigen können.
2.
Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung des [X.]. Die Strafe ist zwar weiterhin dem (gleichbleibenden) Strafrahmen des §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG zu entnehmen. Doch stellt der bloße täterschaftliche Besitz nach Umfang und Bedeutung der tatbestandsmäßigen Handlung weniger größeres Unrecht dar als das Handeltreiben (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Mai 1996 -
3
StR
631/95, [X.]St 42, 162, 164; Senat, Urteil vom 4.
Februar 2015
-
2
StR
266/14, [X.], 344, 345). Deswegen lässt sich nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei veränderter rechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Appl
Krehl
Eschelbach

Zeng
Bartel
6

Meta

2 StR 376/16

14.09.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2016, Az. 2 StR 376/16 (REWIS RS 2016, 5553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5553

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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