Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. IV ZR 228/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8607

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 228/08 vom 15. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch die [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski am 15. März 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-schluss vom 9. Februar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als un-zulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserhebli-chen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. 1 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll (vgl. BT-Drucks. 15/3706, [X.]; [X.], 2798). Dazu bedarf es [X.] in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision. Die Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss ist nur dann zu-lässig, wenn dadurch das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und eigenständig durch den [X.] 2 - 3 -

verletzt worden ist ([X.], Beschlüsse vom 20. November 2007 - [X.], [X.], 923 Rn. 5; 13. Dezember 2007 - [X.], [X.], 2126 Rn. 6; 19. März 2009 - [X.], [X.], 1609 Rn. 4; [X.] [X.], 2635, 2636). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Fehlt es daran, ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.
2. Für die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Revisions-gericht genügt es nicht, wenn die Anhörungsrüge - wie hier - lediglich darauf verweist, dass der Beschluss über die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde zu einem Beschwerdepunkt keine Begründung enthält. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat ([X.], Beschlüsse vom 20. November 2007 aaO Rn. 6 und vom 19. März 2009 aaO Rn. 6). Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Be-gründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde [X.] werden (vgl. BT-Drucks. 15/3706, [X.]). 3 - 4 -

4 3. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch in der Sache unbe-gründet. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen des Klägers zu der Frage, inwieweit Verzugs- und Prozesszinsen der [X.] nach §§ 1990, 1992 BGB unterfallen, geprüft und festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision insoweit nicht [X.] dargelegt waren. Soweit der Kläger dazu nunmehr ergänzend vor-tragen will, kann das eine Gehörsverletzung nicht begründen. Dr. [X.][X.]

[X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.04.2008 - 3 O 89/07 - [X.], Entscheidung vom 09.10.2008 - 19 U 62/08 -

Meta

IV ZR 228/08

15.03.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. IV ZR 228/08 (REWIS RS 2011, 8607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8607

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IV ZR 228/08

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