Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2005, Az. 3 StR 452/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5140

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[X.] vom 8. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 5. Juli 2004 im Schuldspruch dahin geän-dert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit deren Einfuhr sowie mit versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der [X.] angeordnet. Die auf Verfahrensrügen und Beanstandun-gen der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
1. Dem Angeklagten ist es gelungen, ein Kilogramm Kokain in die [X.] einzuführen. Seine Bemühungen, mit demselben Transport aus [X.] weitere 46 Kilogramm einzuführen, sind hingegen gescheitert. Die-ser Versuch tritt hinter dem Verbrechen der vollendeten Einfuhr zurück. Der - 3 - Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Strafzumessung ist von dem Fehler nicht beeinflußt, da der weitergehende Tatvorsatz, auch wenn er im Schuldspruch nicht zum Ausdruck kommt, bei der Strafzumessung zu be-rücksichtigen ist.
2. Im übrigen hat die Überprüfung des [X.]eils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In Ergänzung der [X.] bemerkt der Senat:

a) Die Behandlung der Beweisanträge auf Inaugenscheinnahme mehre-rer Straßen in [X.](Revisionsbegründung S. 118) sowie auf Vernehmung der Zeugin [X.](Revisionsbegründung S. 123) ist nicht zu beanstanden, da die Beweiswürdigung und die Feststellungen des [X.]eils zu den als wahr unterstell-ten [X.] nicht in Widerspruch stehen und sich das [X.] angesichts der auf einer Fülle von Indizien beruhenden Feststellungen in den [X.]eilsgründen mit ihnen nicht auseinandersetzen mußte.
b) Soweit sich die Revision mit der Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung wen-det, trägt sie folgenden Verfahrensgang vor: Am zweiten Tag wurde die [X.] unterbrochen, um unter Ausschluß der Öffentlichkeit und des Ange-klagten zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung die Frage zu erörtern, ob eine "einvernehmliche Verfahrenserledigung" in Betracht komme. Dabei stellte die Kammer im Falle eines umfassenden Geständnisses eine Freiheitsstrafe von höchstens zwölf Jahren in Aussicht. Der Vorsitzende äußer-te, daß die Sicherungsverwahrung in diesem Fall nicht angeordnet werde, [X.] aber zugleich an, daß im Fall der [X.] "ab Montag die [X.] 4 - achtung" des Angeklagten "durch den Sachverständigen Dr. S." im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung "im Raum" stehe. Nach Wiedereintritt in die öffentli-che Hauptverhandlung gab der Vorsitzende den Vorschlag der Kammer zur Verfahrenserledigung (höchstens zwölf Jahre bei umfassendem Geständnis) bekannt, ohne dabei seine Ausführungen zur [X.] zu erwäh-nen. Nachdem der Angeklagte eine geständige Einlassung nicht abgab, [X.] die [X.] die Ladung des Sachverständigen für den nächsten Verhandlungstag.
Sollte der [X.]vorsitzende, wie von der Revision behauptet, [X.] haben, die Sicherungsverwahrung zum Gegenstand einer [X.]eilsabspra-che zu machen und etwa durch die Androhung, andernfalls die Maßregel zu verhängen, den Angeklagten zu einem Geständnis zu bewegen, läge hierin ein schwerwiegender Rechtsverstoß. Die Frage der Anordnung der Sicherungs-verwahrung ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maß-nahme vorliegen, ebenso wenig wie die rechtliche Beurteilung der Tat einer Verständigung im Strafprozeß zugänglich ([X.] NStZ-RR 2005, 39; [X.], [X.]. vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98; [X.]. vom 6. August 1998 - 4 [X.]). Dabei spielt es keine Rolle, daß vorliegend die Anordnung der Maßregel nur nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 StGB in Betracht kam und deshalb im Er-messen der [X.] stand. Ein nach einem gerichtlichen Höchststrafan-gebot abgegebenes Geständnis wäre angesichts der weiteren Umstände nicht geeignet gewesen, die Ermessensausübung entscheidend zu beeinflussen. Die in der Revisionsbegründung geäußerte Besorgnis, die [X.] könne im Anschluß an die behaupteten Äußerungen ihres Vorsitzenden in ihrer Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr frei - 5 - gewesen sein, vermag - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - eine den Bestand des [X.]eils gefährdende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nicht zu begründen. Insofern sind die Regeln der Strafprozeßord-nung über die Richterablehnung vorgreiflich. Der Angeklagte hätte die behaup-teten [X.] berechtigterweise zum Anlaß nehmen können, ein Ablehnungsgesuch anzubringen. Soweit die Revision in ihrer Erwiderung nach § 349 Abs. 3 StPO (S. 7 f.) einwendet, [X.] lägen bei im Zu-sammenhang mit Vorgesprächen geäußerten Strafvorstellungen des Tatge-richts nicht nahe, kann dies jedenfalls nicht für den Fall gelten, in dem - wie hier vorgetragen - beanstandete Äußerungen zur Herbeiführung einer [X.]eils-absprache die Voraussetzungen des § 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO erfüllen. Der Senat braucht den Sachverhalt nicht aufzuklären, da der [X.] das behauptete Geschehen nicht zum Gegenstand eines Ableh-nungsgesuchs gemacht hat.
c) Das [X.] hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen in Ansehung der Rückfallgeschwindigkeit, der sich steigernden Intensität der Straftaten sowie der Vorbereitung der letzten Tat während des vorangegange-nen Strafvollzugs und der Persönlichkeit des Angeklagten bei diesem einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten bejaht. Bei der Ermessensausübung - 6 - hat es das Alter des Angeklagten und die Dauer der von ihm zu verbüßenden Freiheitsentziehung berücksichtigt. Auf die sachlichrechtliche Überprüfung ist bei der [X.] kein Rechtsfehler zutagegetreten.
[X.] Ri[X.] Dr. [X.] ist [X.]

bedingt an der Unterzeichnung

gehindert.

[X.]

Becker

Hubert

Meta

3 StR 452/04

08.02.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2005, Az. 3 StR 452/04 (REWIS RS 2005, 5140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5140

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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