Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2016, Az. 2 StR 539/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10347

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:080616U2STR539.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 539/15
vom
8. Juni
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung
vom 8.
Juni
2016, an der
teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
[X.],
[X.] am [X.]
Zeng,

Staatsanwalt
beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin

als Verteidigerin
des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft
gegen
das Urteil des [X.] vom 26.
August 2015 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen
der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das [X.] hat
den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Nach der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift soll der Angeklagte Mitte 2012 an die gesondert verfolgten Eheleute
G.

und
Dr.
B.

jeweils zum Preis von 2.100 Euro pro Kilogramm 30
kg Cannabis ge-
liefert haben,
weitere 45 kg Anfang des Jahres 2013.

1
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-
4
-
Das [X.] hat solche
[X.] festgestellt. Es konnte sich aber nicht von der Beteiligung
des Angeklagten hieran überzeugen.
Der Angeklagte hatte die Tatbegehung bei seiner polizeilichen Verneh-mung bestritten und angegeben, er sei mit dem Zeugen G.

befreundet ge-
wesen, habe sich aber mit dessen Ehefrau, der Zeugin [X.]

, nicht verstan-
den; diese habe ihn

möglicherweise deshalb

zu Unrecht belastet.
Zwar habe
die Zeugin [X.]

im Vorverfahren und in dem gegen sie
selbst geführten Verfahren den Angeklagten als Drogenlieferanten
bezeichnet. Sie habe auch dessen Mobiltelefonnummer auswendig nennen können
und geschildert, dass der Angeklagte bei den [X.] einen
gelben Lkw benutzt habe. Weiter habe sie sich dadurch kooperativ gezeigt, dass sie den Ermittlungsbeamten das Versteck des [X.] der Eheleute gezeigt und nach der Haftverschonung den Beamten 150.000
Euro Bargeld sowie Edelme-tall im Wert von 153.763,53
Euro
aus dem Erlös von
Drogenverkäufen
überge-ben
habe.
Auch habe der Angeklagte im Zeitraum vom 1.
Januar 2010 bis zum 31.
Mai 2013 eine Vielzahl von [X.] mit einer Gesamtsumme von 88.450 Euro auf ein Bankkonto vorgenommen, über das er und seine Ehe-frau verfügten
und
von dem Ratenzahlungen zur
Finanzierung des [X.] überwiesen worden
seien. Schließlich seien bei ihm
im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung Schusswaffen, Waffenteile und Schwarzpulver gefunden worden.
Jedoch seien
bei der Durchsuchung
keine Spuren von [X.] des Angeklagten festgestellt worden. Die Zeugin [X.]

habe
mit ihren Aussagen eine Vergünstigung nach §
31 Satz
1 Nr.
1 BtMG erstrebt und später erlangt.
Sie habe den [X.] zuerst als gering bezeichnet, dann
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-
aber den Ermittlungsbehörden das Geld und die Edelmetalle ausgeliefert. Auch habe sie ihre eigenen Tatbeiträge heruntergespiegelt. Zur Bezahlung des [X.] habe sie keine Angaben gemacht. Durch ihre Aussagen bei der polizeili-chen Vernehmung, die nach Mitternacht begonnen und mehrere Stunden ge-dauert hätten, und die anschließenden Angaben beim Ermittlungsrichter habe sie zunächst die Verschonung von der Untersuchungshaft erstrebt und erreicht. In der
Hauptverhandlung gegen den Angeklagten habe sie dagegen von ihrem
Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Ihr
Ehemann, der Zeuge
G.

,
habe zu keinem Zeitpunkt Angaben zu seinem Drogenlieferanten ge-
macht. Die [X.] auf dem Konto
des Angeklagten und seiner Ehefrau seien mehrheitlich vor dem Tatzeitraum erfolgt und zwar in [X.], die
nicht einer Größenordnung des zu erwartenden Gewinns aus den verfahrensgegenständlichen [X.] entsprochen hätten. Nähere Feststellungen zur Geldquelle seien nicht möglich gewesen. Der Angeklagte habe zwar einen Lkw besessen, der aber nicht auffindbar
gewesen sei. Die zwischenzeitlich durch Geldstrafe abgeurteilten Waffendelikte seien ohne Aus-sagekraft für die Frage, ob der Angeklagte auch die angeklagten Betäubungs-mitteltaten begangen habe. Letztlich
seien
nur die durch Vernehmung von Ver-hörspersonen in die
Hauptverhandlung eingeführten
Angaben
der Zeugin
Dr.
B.

als [X.] gegen den Angeklagten verfügbar. Das reiche
auch in der Gesamtschau der Verdachtsmomente nicht zu einer sicheren Über-zeugung von der Täterschaft des Angeklagten aus, zumal dieser

wenngleich ohne Verschulden der Justiz

keine Möglichkeit gehabt habe, die Zeugin kon-frontativ zu befragen oder befragen zu lassen.
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6
-
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil ist zulässig. In der Revisionsbegründung hat sie ausschließlich eine im Sinne von §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] unzulässige
Verfahrensrüge erhoben
(dazu unten [X.]). Mit der Einlegung des Rechtsmittels hat sie aber auch erklärt, sie rüge die Verletzung materiellen Rechts. Dies ist zwar anschließend weder aufgegriffen noch im [X.] von Nr.
156 Abs.
2 [X.] erläutert
worden. Jedoch verlangt die Strafpro-zessordnung keine Begründung der Sachrüge. Die Verletzung der Richtlinien für das Straf-
und Bußgeldverfahren führt
nicht zur Unzulässigkeit des Rechts-mittels.
III.
Die Revision ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das [X.] entgegen ihrem Hilfsantrag die Hauptverhandlung nicht ausge-setzt hat, bis die
Strafverfahren gegen die gesondert verfolgten Zeugen G.

und Dr.
B.

rechtskräftig abgeschlossen
waren, genügt nicht den Anforderun-
gen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.].
a) Dabei handelt es sich nicht allein um eine Aufklärungsrüge, sondern um die Rüge einer fehlerhaften Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Aussetzung der Hauptverhandlung, um eine Änderung der Prozesslage ab-zuwarten, in der weitere Beweiserhebungen möglich wären. Beanstandet wird ein Ermessensfehler durch Nichtberücksichtigung eines behaupteten Grundes für eine Aussetzung der Hauptverhandlung. Bei der Beurteilung des [X.] ist neben der Aufklärungspflicht des Gerichts unter anderem auch das Interesse des Angeklagten an einem beschleunigten Abschluss des Verfah-8
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rens gemäß Art.
6 Abs.
1 Satz
1 EMRK zu berücksichtigen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
288 Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2013, §
228 Rn.
16; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
228 Rn.
8). Zur Prüfung dieser Rüge reicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht aus.
b) Sie hat den im [X.] erreichten Stand der gegen die Zeugen Dr.
B.

und G.

geführten Verfahren nicht näher erläutert. Daher kann die
Dringlichkeit ihres [X.] im Verhältnis zu dem Interesse des Angeklagten an einer beschleunigten Durchführung der Hauptverhandlung nicht abschließend bewertet werden.
aa) Gemäß § 55 Abs. 1 [X.] ist ein Zeuge berechtigt, die Auskunft auf Fragen zu verweigern, wenn er bei [X.] Aussage auch Angaben machen müsste, die geeignet wären, einen Tatverdacht gegen ihn oder einen seiner
Angehörigen im Sinne des §
52
Abs.
1 [X.] zu begründen oder zu ver-stärken. Es genügt, wenn er über Fragen eine Auskunft geben müsste, die den Verdacht als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisge-bäude
mittelbar begründen. Eine Verfolgungsgefahr besteht zwar im [X.] nicht mehr, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den
Zeugen in derselben Sache vorliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 26. November 1984

2
BvR 1409/84, [X.], 277). Das gilt aber nicht, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und weiteren Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden kann, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen anderer Taten mit sich bringt (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Februar 2002

2 BvR 1249/01, [X.], 1411, 1412; [X.], Urteil vom 19. Dezember
2006

1 [X.], [X.]R [X.] §
55 Abs.
1 Verfolgung 9; SSW/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
55 Rn.
8; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
55 Rn.
11; [X.], [X.],
4.
Aufl., §
55 Rn.
27, 40; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
55 Rn.
8;
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KK/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
55 Rn.
5). Stets kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
[X.]) Nach diesem Maßstab ist das Rügevorbringen der [X.] nicht ausreichend (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
Einerseits war
die Strafverfolgung der Zeugen [X.]

und G.

we-
gen des Vorwurfs der Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Taten im [X.] möglicherweise noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; Teil-rechtskraft genügt nicht (vgl. SSW/[X.], [X.],
§
55 Rn.
11; [X.]/[X.]/[X.], [X.],
§
55 Rn.
17). Andererseits stehen nach dem Revisi-onsvorbringen auch
Vorwürfe weiterer Betäubungsmitteldelikte in einem abge-trennten Verfahren im Raum. Insoweit ist der Verfahrensstand zurzeit des Ur-teils des [X.]s von der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt worden. Die für sich genommen nachvollziehbare Annahme des [X.]s, der Wegfall des Auskunftsverweigerungsrechts für die Zeugen sei nicht absehbar und dem Angeklagten eine Aussetzung der Hauptverhandlung nicht zuzumuten, kann daher anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht abschließend auf einen Ermessensfehlgebrauch überprüft werden.
2. Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
a) Das Urteil
des [X.]s
leidet nicht an einem Darstellungsmangel.
Die Mitteilung der tatrichterlichen Beweiswürdigung in den Urteilsgründen kann ihrer Natur nach nicht
derart
erschöpfend sein, dass alle denkbaren Ge-sichtspunkte dort ausdrücklich abgehandelt werden. Dies ist von Rechts
wegen auch nicht zu verlangen. Aus einzelnen Lücken kann daher nicht ohne weiteres abgeleitet werden, der Tatrichter habe wesentliche Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht. [X.] ist eine Beweiswürdigung dann, wenn sie wesentli-14
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-
che Feststellungen nicht
erörtert. Bei der Prüfung, ob eine solche Lücke vor-liegt, ist es nicht Sache des [X.], aufgrund der Sachrüge der Staatsanwaltschaft Mutmaßungen darüber anzustellen, ob weitere Beweise zur Aufklärung der Tatvorwürfe zur Verfügung gestanden hätten, aber nicht erho-ben, oder zwar erhoben, aber nicht im Urteil gewürdigt wurden (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010

3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88 f.; Urteil vom 5.
Dezember 2013

4 StR 371/13; Urteil vom 5. November 2015

4 [X.], [X.], 54, 55).

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte im [X.] angegeben hatte, er habe mit den Betäubungsmittellieferungen
nichts zu tun. Die Urteilsgründe ergeben außerdem, dass in der Hauptverhandlung kein weiterer [X.] gegen den Angeklagten außer den früheren [X.] der Zeugin Dr.
B.

zur Verfügung gestanden hat. Daraus ergibt sich, dass
der Angeklagte in der Hauptverhandlung möglicherweise geschwiegen oder jedenfalls keine ihn selbst belastenden Angaben gemacht hat.
Eine nähere [X.] war danach
entbehrlich.
Das [X.] hat auch den wesentlichen Inhalt der früheren Angaben der Zeugin [X.]

erörtert. Weitere Erläuterungen dazu waren nicht erforder-
lich.
Dies gilt auch angesichts der Mitteilung, dass sich die Zeugen Dr.
B.

und G.

, welche ihre Taten im [X.] eingeräumt haben, dem jeweils anderen
einen größeren Tatbeitrag zugewiesen haben. Das [X.] hat schließlich mitgeteilt, der Zeuge G.

zu keinem Zeitpunkt Angaben bezüglich sei-

anach war eine weitergehende Mitteilung seiner Aussagen im Urteil gegen den Angeklagten, bei dem es um die Frage seiner Beteiligung an den festgestellten Taten der Zeugen ging, nicht angezeigt.

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b) Die Würdigung der Beweise durch das [X.] ist ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft.
Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, ist dies vom Revisionsgericht in der Regel
hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich [X.], ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Seine Schlussfolgerun-gen müssen nur möglich sein; das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Über-zeugungsbildung sogar dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdi-gung der Beweise näherliegend gewesen wäre. Nach diesem Maßstab kann der Senat
das angefochtene Urteil nicht beanstanden.
aa) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Angaben der Zeugin [X.]

, die durch Zeugnis vom [X.] in die Hauptverhand-
lung
eingeführt wurden, eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung erfordern.

Ein
Zeuge vom [X.] ist zwar ein zulässiges Beweismittel, dessen Heranziehung und Bewertung nach den § 244 Abs. 2, § 261 [X.] zu beurteilen ist. Jedoch
stellen
die begrenzte Zuverlässigkeit dieses Zeugnisses und die Be-schränkung
der Nachprüfungsmöglichkeiten besondere Anforderungen an die Würdigung. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen die vom Gericht unmittelbar vernommenen
Zeugen über Angaben einer
anonymen Gewährsperson
berich-ten
(dazu [X.], Beschluss vom 26. Mai 1981

2 BvR 215/81, [X.]E 57, 250, 292; [X.], Urteil vom 1. August 1962

3 StR 28/62, [X.]St 17, 382, 383
f.; Urteil vom 16. April 1985

5 [X.], [X.]St 33, 178, 181). Dies
muss
erst recht gelten, wenn ein unmittelbarer Tatzeuge
mit seinen Angaben, die einen anderen belasten, zugleich
Vorteile im Sinne von
§
31 Satz
1 Nr.
1 BtMG oder §
46b StGB, einschließlich der Verschonung von Untersuchungs-haft, erstrebt (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2004

5 [X.], [X.], 578, 579).
Dann besteht eine
erhöhte Gefahr
dafür, dass dieser Belastungs-zeuge den
Angeklagten insgesamt zu Unrecht oder jedenfalls zu stark belastet 21
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haben könnte, ohne dass dies durch ergänzende Befragung in der [X.] überprüft werden kann.
Allein durch sorgfältige Analyse des [X.] und Überprüfung der [X.] kann in einer solchen Konstellation eine möglicherweise zu Unrecht erfolgende oder zu weit gehende Belastung eines anderen nicht aus-reichend ausgeschlossen werden. Die allgemeinen Glaubwürdigkeitskriterien erweisen sich in derartigen Fällen, etwa im Hinblick auf die Möglichkeit des l-derung eines im Übrigen selbst erlebten Geschehens falsch zu bezeichnen, um dadurch seine eigene größere Tatbeteiligung oder die Beteiligung eines [X.] zu vertuschen, als unzureichend. Der Aufklärungsgehilfe kann in dieser Situati-on ein schlüssiges Gesamtbild auch dann erzeugen, wenn er nur einen [X.] vornimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2011

5 StR 308/11).
Besteht in der Hauptverhandlung in einer solchen Situation auch keine Möglichkeit für das Gericht und die Verteidigung, durch Befragung des [X.], der erhebliche Eigeninteressen verfolgt, die Glaubhaftigkeit der Fremdbe-lastung zu überprüfen, ist die Verurteilung nur gerechtfertigt, wenn die [X.] Angaben durch weitere aussagekräftige Indizien unterstützt werden (vgl. [X.], [X.].
Dogmatische Probleme und Rechtspraxis des §
46b StGB, 2014, S.
265 ff.; [X.] in Festschrift für Wid-maier, 2008, S.
599, 602 f.; zu einer solchen Beweiswürdigungslösung beim Zeugnis vom [X.] über Aussagen eines anonymen Gewährsmanns [X.] aaO, [X.]E 57, 250, 292; [X.] aaO, [X.]St 17, 382, 386; bei Ver-letzung des Konfrontationsrechts [X.], Urteil vom 25. Juli 2000

1 StR 169/00, [X.]St 46, 93, 106). Insoweit geht die Beweiswürdigung des [X.]s von einem rechtlich zutreffenden Ansatz aus.
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-
[X.]) Ob
Zusatzindizien vorliegen, die genügende Aussagekraft besitzen, um das
genannte [X.] auszugleichen, hat das Tatgericht in eigener Verantwortung zu prüfen. Auch insoweit ist gegen die Entscheidung des Land-gerichts rechtlich nichts zu erinnern.
(1) Die Strafkammer
hat nicht übersehen, dass der Angeklagte [X.] andere Straftaten, nämlich Waffendelikte, begangen hat. Diese besit-zen
nach Ansicht des Tatgerichts aber
keine
genügende Aussagekraft dafür, dass er
zugleich
die verfahrensgegenständlichen Betäubungsmitteldelikte be-gangen hat. Diese Überlegung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
(2) Im Ergebnis dasselbe gilt für die Bewertung der [X.] auf dem Konto des Angeklagten und seiner Ehefrau.
Das [X.] hat in
rechtsfehlerfreier
Weise darauf hingewiesen, dass die Geldeinzahlungen auf dem Konto des Angeklagten und seiner Ehefrau we-der nach dem Zeitpunkt ihrer Vornahme noch nach der Höhe des jeweils einge-zahlten Betrages darauf hindeuten, dass es sich um
Erlöse
aus den verfah-rensgegenständlichen Betäubungsmitteldelikten
handeln könnte. Allein die [X.], dass auf dem Konto des Angeklagten und seiner Ehefrau ohne erkenn-baren Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten zahlreiche Geldeinzahlungen
aus unbekannter
Quelle vorgenommen wurden, ist für den Nachweis der konkreten Betäubungsmitteldelikte ungeeignet.
Anders könne es liegen, wenn feststünde, dass es sich um den Erlös aus

anderen

Betäubungsmittelgeschäften gehandelt hat. Dafür fehlt aber jeder Anhaltspunkt. Sollen vergleichbare Straftaten als Indiz für verfahrensgegen-ständliche Taten gewertet werden, müssen jene anderen Taten feststehen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2016

2 [X.]). Hier ist diese Ausgangs-tatsache für den von der Beschwerdeführerin erstrebten Beweisschluss unge-26
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wiss. Die bloße Möglichkeit der Herkunft der Gelder aus Betäubungsmitteldelik-ten liefert noch kein tragfähiges Indiz.
(3) Die Tatsache, dass der Angeklagte einen Lkw
besessen hatte und die Zeugin Dr.
B.

davon berichtet hat, dass er die [X.] mit einem
Lkw durchgeführt
habe, ist von geringer Aussagekraft. Dies gilt
insbesondere,
weil
der Lkw nicht aufgefunden werden konnte. Wäre eine Falschbelastung der Person des Angeklagten
durch die Zeugin [X.]

erfolgt, der zum Bekann-
tenkreis des Ehemanns und der Zeugin gehörte, so hätte zudem unschwer sein Fahrzeug als Tatmittel der Lieferfahrt genannt werden können.
(4) Das [X.] hat nicht übersehen, dass die Zeugin Dr.
B.

bei
ihrer polizeilichen Vernehmung die Mobiltelefonnummer des Angeklagten aus-wendig nennen konnte. Dazu
hat es darauf hingewiesen, dass die Zeugin an-gegeben habe, sie könne
sich Zahlen gut merken. Ihrer
Kenntnis von der Tele-fonnummer des Angeklagten als [X.] hat das [X.] die [X.] entgegengehalten, dass der Angeklagte in einer Zeugenrolle diese Tele-fonnummer der Polizei zuvor nach wäre es jedenfalls ungewöhnlich erschienen, wenn zur
Verabredung umfangreicher [X.] ein polizeibekannter
Telefonanschluss
benutzt worden wäre.
(5) Die Strafkammer
hat
ferner
die Tatsache rechtsfehlerfrei gewürdigt, dass bei der Durchsuchung beim Angeklagten nach der Festnahme der Zeugen [X.]

und G.

zwar Waffen, Waffenteile und Schwarzpulver gefunden
wurden, deren Besitz strafbar war, während
andererseits keine Hinweise auf einen Drogenhandel zu finden waren.
Hatte der Angeklagte die verbotenen [X.] nicht vor der Durchsuchung beseitigt, lag auch eine gezielte Beseiti-gung von Spuren eventueller Drogengeschäfte
fern.

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14
-

dagegen, dass der Angeklagte aufgrund der Verhaftung der Zeugen G.

und
[X.]

, ist rechtlich
unbedenklich.

(6) Das [X.] hat schließlich nicht versäumt,

zwar Verdachtsmomen-hen hat, die für eine Verurteilung des Angeklagten jedoch nicht ausrei-,
ist dies vom Senat
hinzunehmen.

Fischer [X.] [X.]

Ott

Zeng

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35

Meta

2 StR 539/15

08.06.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2016, Az. 2 StR 539/15 (REWIS RS 2016, 10347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10347

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 435/15

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