Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2009, Az. 2 StR 53/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2759

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 53/09 vom 1. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 1. Juli 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. September 2008 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: [X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.], schweren Raubes und Raubes in zwei weiteren Fällen unter Einbe-ziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. 1 Das Rechtsmittel ist unbegründet. 2 Einer Erörterung bedarf allein die vom [X.] aufgewor-fene Frage, ob im [X.] 1 der Urteilsgründe die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung standhält. 3 I[X.] Nach den Feststellungen des [X.]s überfiel der Angeklagte am 5. Januar 2007 mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter einen Lebensmittel-markt in [X.]. Er bedrohte zwei Angestellte (Zeugin [X.] und [X.] - 4 - ge C. ) mit einer Pistole und erreichte dadurch die Öffnung des Tresors und die Herausgabe von 9.305 Euro. Mit dieser Beute entkam er. Der Angeklagte, der die anderen abgeurteilten Taten eingesteht, bestrei-tet im [X.] 1 seine Täterschaft. Das [X.] hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf mehrere Indizien gestützt. Die Zeugen [X.] und [X.]haben das Tatgeschehen übereinstimmend geschildert. Der Zeuge [X.]hat den Angeklagten als Täter "im Rahmen einer Wahlge-genüberstellung am [X.] identifiziert" ([X.]). 5 In dem angefochtenen Urteil heißt es dann: "Der Zeuge [X.]schil-derte vor der Kammer weiter - in Übereinstimmung mit seiner polizeilichen Nachvernehmung vom 6.03.2007 -, warum er die anderen fünf Personen aus der Gegenüberstellung anhand körperlicher Merkmale als Täter ausschloss, der Angeklagte S. hingegen dem Täter von Größe, Gestalt und Aussehen, insbesondere der Stirn-, Augen-, Nasenpartie, Kinn und Mund her entsprach. Angesichts der Vielzahl der Übereinstimmungen gehe er zwingend davon aus, dass es sich um den Täter handele" ([X.]). Das [X.] hat darüber hinaus bedacht, dass auf den Angeklagten die Täterbeschreibungen passen, die die Zeugen [X.] und [X.] nach der Tat abgegeben haben. Es hat zudem herangezogen, dass die Tat zeitlich und örtlich den Taten entspricht, die der Angeklagte selbst zugegeben hat. Auch wurde gesehen, dass die Taten immer zu zweit unter Verwendung einer Waffe begangen wurden, dass der [X.] im Zeitpunkt des Überfalls Schulden hatte und zugegeben hatte, die-sen Lebensmittelmarkt gekannt und im [X.] 5 überfallen zu haben. Das [X.] hat im Übrigen berücksichtigt, dass der Zeuge [X.]den Ange-klagten auch in der Hauptverhandlung - trotz seiner Angst vor einer [X.] mit dem Täter - "sehr sicher" wiedererkannt hat. 6 - 5 - II[X.] Die Beweiswürdigung des Tatrichters weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Überlegungen des Tatrichters sind nachvoll-ziehbar und möglich. 7 1. Soweit der Beschwerdeführer einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darin sieht, dass entgegen den [X.] am 6.03.2007 keine Wahlgegenüberstellung stattgefunden habe, greift das Rechtsmittel nicht durch. Es kann dahinstehen, ob es materiell-rechtlich geboten gewesen wäre, zu [X.], dass die Wahlgegenüberstellung nicht zwei, sondern vierzehn Monate nach der Tat stattgefunden hat und ob im vorliegenden konkreten Einzelfall die-ses Versäumnis die Beweiswürdigung im Hinblick auf die weiteren tragfähigen Überlegungen überhaupt beeinträchtigt hat, da auch dem Ergebnis einer etwai-gen späteren Wahlgegenüberstellung erhebliches Gewicht zukommt. Der allein maßgeblichen [X.] lässt sich nicht entnehmen, dass das Datum [X.] unrichtig ist. Eine dahingehende Verfahrensrüge hat der Beschwerde-führer nicht erhoben. Er beanstandet ausschließlich die Verletzung materiellen Rechts. Dass er aus dem [X.] und den Akten zitiert, führt nicht zur Annahme einer (formgerechten) Verfahrensrüge. Insbesondere hat er eine erforderliche Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben. 8 2. Die Bedenken des [X.]s, die Identifizierung des [X.]n durch den Zeugen [X.]sei nicht anhand von Einzelmerkmalen belegt, teilt der [X.] nicht. 9 Der Tatrichter beschränkt sich nicht darauf, nur pauschal mitzuteilen, dass der Zeuge [X.]den Angeklagten unzweifelhaft wiedererkannt hat, sondern legt dar, dass der Zeuge den Angeklagten im Hinblick auf dessen [X.] - 6 - ße, Gestalt, Aussehen, insbesondere der Stirn-, Augen-, Nasenpartie, sowie Kinn und Mund wiedererkannt hat. Eine noch nähere Beschreibung war nicht geboten, zumal in den Urteilsgründen ([X.]) ausdrücklich festgehalten ist, dass der Zeuge [X.]in Übereinstimmung mit der Zeugin [X.] schon bei der Polizei angegeben hat, der Täter sei etwa 175 cm groß, von schlanker Sta-tur, Träger eines 4-5-Tage-Bartes, habe schwarze bzw. dunkle Haare, dunkle Augen und sei vom Gesicht her eher dunkel, ein [X.] oder türki-scher Typ. Diese Angaben in ihrer Gesamtheit reichen dem [X.] aus, die bean-standete Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen; solche liegen nicht vor. 11 [X.] [X.] Roggenbuck Appl [X.]

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2 StR 53/09

01.07.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2009, Az. 2 StR 53/09 (REWIS RS 2009, 2759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2759

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