Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2013, Az. 2 StR 144/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3454

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 144/13
vom
14. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2013 ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
August 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend klargestellt, dass bezüglich der sichergestellten Geldscheine im Wert von 3.920 Euro der Verfall und in Höhe eines Betrages von 26.080 Euro
der Verfall von
Wertersatz angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:
Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Kontrolle stand.
Das [X.] hat gegen den Angeklagten eine Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Dabei hat es in den Fällen [X.] bis 4, 7 bis 14, 16 bis
19, 21 und 24, in denen es den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, jeweils einen minder schweren Fall gemäß § 30a -
3
-
Abs.
3 BtMG angenommen, seiner Strafzumessung jedoch den Strafrahmen des §
29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Zur [X.] hat es ausgeführt, der Strafrahmen des verdrängten §
29a Abs.
1 BtMG entfalte bei Annahme minder schwerer Fälle im Sinne des §
30a Abs.
3 BtMG gegenüber dessen Strafrahmen eine Sperrwirkung, sofern nicht auch ein minder schwerer Fall gemäß §
29a Abs.
2 BtMG vorliege.
Dabei hat die [X.] übersehen, dass § 29a Abs.
1 BtMG nach der Rechtsprechung des [X.] insoweit ledig-lich hinsichtlich der Mindeststrafe eine Sperrwirkung entfaltet; für die Höchststrafe gilt demgegenüber die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Februar 2003, 3 [X.], [X.], 440, 441; Beschluss vom 25.
Mai 2010, 1 [X.], [X.], 98, 99). Das [X.] hätte demnach einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheits-strafe und nicht einen solchen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde legen müssen. Ob dieser Rechtspre-chung, mit der [X.] in der Anwendung der Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes nur an der Strafrah-menuntergrenze beseitigt werden, stets zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Der [X.] schließt jedenfalls aus, dass sich der Rechtsfehler in den vorgenannten Fällen auf die Höhe der ver-hängten Einzelstrafen, die sich sämtlich im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegen, ausgewirkt hat. Damit ist zugleich ein Beruhen des Gesamtstrafenausspruchs auf dem aufgezeigten Rechtsfehler ausgeschlossen.
-
4
-
Soweit das [X.] den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 30.000 Euro angeordnet und den
bei dem Angeklagten si-chergestellten Geldbetrag von 3.920 Euro angerechnet hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass es sich hierbei um ein Fas-sungsversehen handelt. Die bei dem Angeklagten sichergestellten Geldscheine im Wert von 3.920 Euro unterliegen dem Verfall (§
73 StGB); in Höhe eines Betrages von 26.080 Euro war demgegen-über der Verfall von Wertersatz (§
73a StGB) anzuordnen. Der [X.] hat daher den Tenor entsprechend klargestellt.
Fischer Appl

Eschelbach

Ott [X.]

Meta

2 StR 144/13

14.08.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2013, Az. 2 StR 144/13 (REWIS RS 2013, 3454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3454

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2 StR 144/13

1 StR 59/10

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