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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 152/13
vom
14. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2013 ge-mäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils [X.] klargestellt, dass der Verfall von [X.] in Höhe eines Betrags von 30.000 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Kontrolle stand.
Das [X.] hat gegen den Angeklagten eine Gesamtfrei-heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verhängt. Dabei hat es in den Fällen [X.], 4, und 22, in denen es den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, jeweils einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs.
3 BtMG angenommen, seiner Strafzumessung jedoch den Strafrahmen des §
29a Abs.
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BtMG zugrunde gelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Strafrahmen des verdrängten §
29a Abs.
1 BtMG entfalte bei [X.] minder schwerer Fälle im Sinne des §
30a Abs.
3 BtMG gegenüber dessen Strafrahmen eine Sperrwirkung, sofern nicht auch ein minder schwerer Fall gemäß §
29a Abs.
2 BtMG vorliege.
Dabei hat die [X.] übersehen, dass § 29a Abs.
1 BtMG nach der Rechtsprechung des [X.] insoweit ledig-lich hinsichtlich der Mindeststrafe eine Sperrwirkung entfaltet; für die Höchststrafe gilt demgegenüber die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Februar 2003, 3 [X.], [X.], 440, 441; Beschluss vom 25.
Mai 2010, 1 [X.], [X.], 98, 99). Das [X.] hätte danach einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheits-strafe und nicht einen solchen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde legen müssen. Ob dieser Rechtspre-chung, mit der [X.] in der Anwendung der Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes nur an der Strafrah-menuntergrenze beseitigt werden, stets zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Der Senat schließt jedenfalls aus, dass sich der Rechtsfehler auf die Höhe der verhängten Einzelstrafen in den Fällen [X.], 4 und 22, die sich sämtlich im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegen, ausgewirkt hat. Damit ist zugleich ein Beruhen des Gesamtstrafenausspruchs auf dem aufgezeigten Rechtsfehler ausgeschlossen.
Soweit das [X.] den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 30.000 Euro angeordnet
hat, ergibt sich aus den [X.], dass es sich hierbei um ein Fassungsversehen handelt
und -
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das [X.] den Verfall von [X.] in dieser Höhe anord-nen wollte. Der Senat hat daher den Tenor entsprechend klarge-stellt.
Fischer Appl Eschelbach
Ott
[X.]
Meta
14.08.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2013, Az. 2 StR 152/13 (REWIS RS 2013, 3483)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3483
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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