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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]GH:2017:210817[X.][X.]IZ.[X.].4.17.0
[X.]UN[X.]SGE[X.]ICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
[X.]iZ([X.]) 4/17
vom
21. August 2017
in dem Verfahren
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Der [X.]undesgerichtshof
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Dienstgericht des [X.]undes -
hat am 21. August
2017
durch
die
Vorsitzende [X.]in
am [X.]undesgerichtshof [X.],
die
[X.]in
am [X.]undesgerichtshof [X.], die [X.] am [X.]undesgerichtshof Dr.
Karczewski, [X.] und
Prof. Dr. Koch
beschlossen:
Die [X.]eschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der [X.]evision im [X.]eschluss des 1.
Senats des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 26. April
2017
wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
[X.] Der Antragsteller, der sich im Maßregelvollzug befindet, hat beantragt, den
Antragsgegner
zu 1 zur Einleitung eines vorläufigen Dienstverbots nach §
35 D[X.]iG für ein bestimmtes Verfahren gegen näher bezeichnete [X.] zu verpflichten und ihm
aufzugeben, § 26 Abs. 2 D[X.]iG anzuwenden, die ord-nungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte in dem Verfahren durch die [X.] anzumahnen und für die ordnungsgemäße Erledigung durch die [X.] zu sorgen. Ferner hat er beantragt, der Antragsgegnerin zu 2 aufzugeben, § 26 Abs. 2 D[X.]iG anzuwenden, die ordnungswidrige Art der Aus-führung der Amtsgeschäfte in zwei weiteren Verfahren durch die betreffenden [X.] anzumahnen und für die ordnungsgemäße Erledigung durch die Statt-gabe der [X.] und die [X.] für das Verfahren nach § 172 StPO zu sorgen.
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Das Dienstgericht für [X.] bei dem [X.] hat die [X.] zurückgewiesen. Der [X.] für [X.] bei dem [X.] hat die [X.]erufung des Antragstellers zurückgewiesen und die [X.] nicht zugelassen. Dagegen hat der Antragsteller Nichtzulassungsbe-schwerde eingelegt.
I[X.]
Die Nichtzulassungsbeschwerde
ist unzulässig. Gegen die Entschei-dung des [X.] für [X.] bei dem [X.] fin-det kein [X.]echtsmittel zum Dienstgericht des [X.]undes statt
(vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 9. Juni 2015 -
[X.]iZ([X.]) 6/14, juris).
1. In Disziplinarverfahren kann nach § 81 Abs. 2 D[X.]iG die Nichtzulas-sung einer durch die [X.]gesetzgebung vorgesehenen [X.]evision an das Dienstgericht des [X.]undes durch [X.]eschwerde angefochten werden. Nach § 83 [X.] NW ist gegen Urteile des [X.] die [X.]evision an das Dienstgericht des [X.]undes zulässig, wenn auf Versetzung in ein [X.]amt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aber-kennung des [X.]uhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters des [X.] diese Maßnahme nicht verhängt hat. Ein solches Disziplinarverfahren liegt hier
nicht vor, weil der [X.] eine solche Disziplinarmaßnahme weder verhängt noch entgegen dem Antrag eines Vertreters
des [X.] nicht verhängt hat.
2. Wenn in [X.]
oder in
Prüfungsverfahren entgegen §
80 Abs. 2 D[X.]iG die [X.]evision von dem zuständigen Dienstgericht des [X.] nicht zugelassen wird, ist zwar über die gesetzliche [X.]egelung, die nur die [X.]evi-sion vorsieht, hinaus eine Nichtzulassungsbeschwerde ausnahmsweise
statt-haft (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 15. November 2007 -
[X.]iZ([X.]) 3/07, NJW-[X.][X.] 2
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2008, 515 [X.]n. 2). Es liegt aber weder ein [X.] noch ein Prü-fungsverfahren vor.
[X.] sind Verfahren über die Versetzung von [X.]in-nen und [X.]n im Interesse der [X.]echtspflege (§ 67
Nr. 2 [X.] NW) auf Antrag des [X.] (§ 87 [X.] NW). Prüfungsverfahren sind Ver-fahren bei [X.]innen und [X.]n auf Lebenszeit oder auf [X.] über die Nichtigkeit einer Ernennung, die [X.]ücknahme einer Ernennung, die Entlassung, die Versetzung in den [X.]uhestand wegen Dienstunfähigkeit oder eine einge-schränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 67 Nr. 3 [X.] NW) auf Antrag des [X.] (§ 89
[X.] NW) sowie
Verfahren bei Anfechtung einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation, bei Anfechtung der Abordnung einer [X.]in oder eines [X.]s, bei Anfechtung einer Verfügung, durch die [X.]innen und [X.] auf Probe oder [X.]in-nen und
[X.] kraft Auftrags entlassen, durch die ihre
Ernennung zurückge-nommen oder die Nichtigkeit ihrer
Ernennung festgestellt oder durch die sie wegen Dienstunfähigkeit in den [X.]uhestand versetzt werden, sowie bei Anfech-tung der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, bei Anfechtung einer Maßnah-me der Dienstaufsicht oder bei Anfechtung einer Verfügung über Ermäßigung
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des Dienstes oder [X.]eurlaubung (§ 67 Nr. 4 [X.] NW) auf Antrag der [X.]ichte-rin oder des [X.]s (§ 89 [X.] NW). Weder hat das [X.] ei-nen Antrag gestellt
noch ist der Antragsteller [X.].
[X.]
Menges
Karczewski
[X.]
Koch
Vorinstanzen:
Dienstgericht für [X.] beim
LG [X.], Entscheidung vom 13.09.2016 -
DG -
8/16 -
[X.]
für [X.] beim
[X.], Entscheidung vom 26.04.2017 -
1 DGH 10/16 -
Meta
21.08.2017
Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2017, Az. RiZ (B) 4/17 (REWIS RS 2017, 6405)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6405
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
RiZ (B) 3/17 (Bundesgerichtshof)
RiZ (B) 6/14 (Bundesgerichtshof)
RiZ (R) 1/15 (Bundesgerichtshof)
RiZ (B) 7/13 (Bundesgerichtshof)
RiZ (R) 5/13 (Bundesgerichtshof)
Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die Anfechtung einer Dienstaufsichtsmaßnahme im Wege des Gerichtsbescheides; …
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