Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. Xa ZR 132/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 377

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 26. November 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] Art. 2 Bu[X.]hst. b, Art. 5, Art. 7 [X.] ist nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tat-sä[X.]hli[X.]h dur[X.]hführt, ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 Bu[X.]hst. b [X.] und damit im Falle der Annullierung des Fluges zu [X.] und Ausglei[X.]hsleistungen verpfli[X.]htet. [X.], [X.]eil vom 26. November 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 26. November 2009 dur[X.]h [X.] und [X.], die Ri[X.]hterin Mühlens und [X.] [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das am 4. November 2008 [X.] [X.]eil der 11. Zivilkammer des [X.]. Die Sa[X.]he wird zu neuer Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht [X.]. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die beklagte Fluggesells[X.]haft auf eine Ausglei[X.]hszah-lung na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]. Art. 7 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausglei[X.]hs- und [X.] - 3 - stützungszahlungen für Fluggäste im Fall der Ni[X.]htbeförderung und bei [X.] oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/91 ([X.]. [X.] Nr. L 46 v. 17.02.2004, S. 1; im Folgenden: [X.]) in Anspru[X.]h. Die Klägerin bu[X.]hte bei der [X.] einen Hin- und Rü[X.]kflug von [X.] na[X.]h [X.] ([X.]) über [X.]/[X.] und [X.]. Der Rü[X.]kflug war für den 9. März 2006 vorgesehen. Dabei sollte der Flug über die Teilstre[X.]ke von [X.] na[X.]h [X.] ni[X.]ht von der [X.], sondern im Wege des [X.] von dem [X.] Luftfahrtunternehmen – dur[X.]hgeführt werden. Auf diesen Umstand war seitens der [X.] da- dur[X.]h hingewiesen worden, dass in den Bu[X.]hungs- und Vertragsunterlagen der Flug, der mit der Kennzei[X.]hnung "[X.]" und "[X.]" die [X.] und die Flugnummern beider Unternehmen enthielt, mit dem Zusatz "dur[X.]hgeführt von [X.] – " ausgewiesen wurde. Der Flug na[X.]h [X.] wurde annulliert, worüber die Klägerin bei Ankunft am [X.] von [X.] unterri[X.]htet [X.]. Stattdessen wurde der Klägerin ein Flug mit der [X.] unter der Flug-nummer [X.]na[X.]h [X.] am Main angeboten, der für den 10. März 2006, 15.05 Uhr, geplant war. Von dort sollte die Klägerin am 11. März 2006 um 9.00 Uhr na[X.]h [X.] weiterfliegen. Der Abflug in [X.] verzögerte si[X.]h jedo[X.]h um 4 Stunden und 35 Minuten, so dass die Klägerin den Ans[X.]hlussflug na[X.]h [X.] ni[X.]ht mehr errei[X.]hte. Da der nä[X.]hste Flug von [X.] na[X.]h [X.] annulliert wurde, flog die Klägerin s[X.]hließli[X.]h na[X.]h [X.], wo sie um 14.45 Uhr eintraf. 2 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Ausglei[X.]hszahlung in Höhe von 600 • von der [X.]. Das Amtsgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Die Kläge-rin verfolgt mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision, der die [X.] entgegentritt, das Klagebegehren weiter. 3 - 4 - Ents[X.]heidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]h-tenen [X.]eils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. 4 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, der Klägerin stehe na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Art. 7 Abs. 1, Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] kein Anspru[X.]h auf Ausglei[X.]hszahlung wegen der Annullierung des Fluges [X.]/[X.] zu. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift sei passivlegitimiert allein das "ausführende Luft-fahrtunternehmen". Na[X.]h der Begriffsbestimmung in Art. 2 Bu[X.]hst. b der [X.] sei somit ni[X.]ht ents[X.]heidend, mit wel[X.]hem Flugunternehmen der Flug-gast einen Beförderungsvertrag ges[X.]hlossen habe, sondern wel[X.]hes Flugun-ternehmen den Flug dur[X.]hführe. Dies bedeute jedo[X.]h, dass bei einem [X.]-Flug die vers[X.]hiedenen in der Verordnung statuierten Verpfli[X.]htungen ni[X.]ht das beauftragte Flugunternehmen und damit die Beklagte als Vertragspar-tei träfen, sondern dasjenige Flugunternehmen, das tatsä[X.]hli[X.]h die [X.] des Fluges übernehme. 5 I[X.] Dies hält der Na[X.]hprüfung im Ergebnis ni[X.]ht stand. 6 1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat allerdings zu Re[X.]ht einen Anspru[X.]h der Klä-gerin aus Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Art. 7 Abs. 1 der Verordnung wegen fehlender Passivlegitimation der [X.] verneint. 7 a) Ein Ausglei[X.]hsanspru[X.]h gemäß Art. 7 der Verordnung ri[X.]htet si[X.]h bei Annullierung eines Fluges na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] nur ge-gen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Als "ausführendes [X.]", für das die Verordnung na[X.]h der Regelung ihres [X.] - 5 - [X.]hes in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 auss[X.]hließli[X.]h gilt, ist na[X.]h der Begriffsbestimmung in Art. 2 Bu[X.]hst. b der Verordnung das Luftfahrtunternehmen anzusehen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristis[X.]hen oder natürli[X.]hen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug dur[X.]hführt oder dur[X.]hzuführen [X.]. Indem sie auf die Dur[X.]hführung des Fluges abstellt und hiervon die zugrunde liegende Vertragsbeziehung abgrenzt, die der Fluggast au[X.]h zu ei-nem anderen Unternehmen begründet haben kann, ma[X.]ht die Legaldefinition in der [X.] Spra[X.]hfassung deutli[X.]h, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgebli[X.]h ist, wel[X.]hes Unternehmen mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tat-sä[X.]hli[X.]h erbringt, und ni[X.]ht, mit wel[X.]hem Luftfahrtunternehmen der [X.] ges[X.]hlossen worden ist (vgl. bereits [X.].[X.]. v. 28.05.2009 - [X.], [X.], 2743). Diese Auslegung steht im Einklang mit der Wortwahl etwa der [X.] und der [X.] Spra[X.]hfassung, die die Dur[X.]hführung des Fluges dur[X.]h das als "operating air [X.]arrier" bzw. als "trans-porteur aérien effe[X.]tif" bezei[X.]hnete Unternehmen mit den Verben "to perform" bzw. "réaliser" ums[X.]hreiben. Die mit dieser Auslegung einhergehende Differenzierung zwis[X.]hen den vers[X.]hiedenen Luftfahrtunternehmen, denen si[X.]h der Fluggast bei einem Flug gegenübersehen kann, ist ni[X.]ht nur der Legaldefinition des "ausführenden [X.]" mit der dort bes[X.]hriebenen Mögli[X.]hkeit zu entnehmen, dass der [X.] des Fluggastes mit dem den Flug tatsä[X.]hli[X.]h dur[X.]hführenden Luftfahrtunternehmens ni[X.]ht identis[X.]h und dann au[X.]h ni[X.]ht als ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einzustufen ist. Die Unters[X.]heidung findet si[X.]h darüber hinaus in weiteren Bestimmungen der Verordnung wieder. So sind na[X.]h der Regelung in Art. 3 Abs. 5 Satz 2 die Leistungen, mit denen das ausführende Luftfahrtunternehmen seine Verpfli[X.]htungen aus der [X.] gegenüber einem Fluggast erfüllt, mit dem es in keiner Vertragsbeziehung 9 - 6 - steht, als für das vertragli[X.]h verpfli[X.]htete Unternehmen erbra[X.]ht anzusehen. Na[X.]h Art. 13 der Verordnung kann das ausführende Luftfahrtunternehmen, das Ausglei[X.]hszahlungen an Fluggäste leistet oder sonstige si[X.]h aus der [X.] ergebende Pfli[X.]hten erfüllt, den Vertragspartnern der Fluggäste gegen-über Regress nehmen. b) Dasselbe Verständnis vom Begriff des ausführenden [X.]s als des Unternehmens, das die Beförderung tatsä[X.]hli[X.]h bewirkt, liegt au[X.]h den internationalen Bestimmungen des [X.] vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitli[X.]hung bestimmter Vors[X.]hriften über die Beförde-rung im internationalen Luftverkehr ([X.]. [X.] Nr. L 194 v. 18.07.2001, S. 39; [X.]l. [X.], 458) zugrunde. Auf dessen Vorgaben zu den Verpfli[X.]htungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens bezieht si[X.]h die Verordnung, deren Bestimmungen jene des [X.] ergänzen (vgl. [X.], [X.]. v. 10.01.2006 - Rs. [X.]/04, [X.]. 2006, [X.] = [X.], 351 = [X.], 127 [X.]. 46 - [X.] und [X.]), in Erwägungsgrund 14 ausdrü[X.]kli[X.]h. In den Regelungen, die das [X.] Übereinkommen in Kapitel V zur Luftbe-förderung dur[X.]h einen anderen als den vertragli[X.]hen Luftfra[X.]htführer vorsieht, wird einleitend mit den [X.] in Art. 39 ebenfalls unters[X.]hieden zwi-s[X.]hen dem vertragli[X.]hen Luftfra[X.]htführer, der mit einem Reisenden bzw. [X.] einen Beförderungsvertrag ges[X.]hlossen hat, und dem ausführenden Luftfra[X.]htführer, bei dem es si[X.]h um "eine andere Person" handelt, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem vertragli[X.]hen Luftfra[X.]htführer bere[X.]htigt ist, die Be-förderung ganz oder teilweise auszuführen. Aus dieser Abgrenzung und Wort-wahl des [X.] ist in Übereinstimmung mit der hierzu im S[X.]hrifttum wohl einhellig vertretenen Auffassung (vgl. Pokrant in Eben-roth/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2. Aufl., [X.]. 39 Rdn. 6 m.w.N.; Mün[X.]h-Komm./Tonner, [X.], 5. Aufl., Na[X.]h § 651 Rdn. 15 m.w.N.; [X.] in [X.]/[X.], [X.]er Kommentar zum Luftverkehrsre[X.]ht, [X.], 30. Aufl. 2007, Art. 39 [X.]. 7, 17 f.) für die Auslegung des Begriffs des [X.] - 7 - den Luftfra[X.]htführers das Erfordernis abzuleiten, dass dieser mit dem von ihm betriebenen Flugzeug die Beförderung tatsä[X.]hli[X.]h dur[X.]hführt. 11 [X.]) Gestützt wird die Auslegung des Begriffs des "ausführenden [X.]", für den allein ents[X.]heidend ist, dass es den Flug tatsä[X.]hli[X.]h dur[X.]hführt, au[X.]h dur[X.]h die weitere Verordnung ([X.]) Nr. 2111/2005 des [X.] und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeins[X.]haftli[X.]hen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der [X.] eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterri[X.]h-tung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Art. 9 der Ri[X.]htlinie 2004/36/[X.] ([X.]. [X.] L 344 v. 27.12.2005, S. 15; im Folgenden: Verordnung 2111/2005). Die Verordnung 2111/2005 verwendet ebenfalls den Begriff des "ausführenden [X.]s" mit derselben Legaldefinition in Art. 2 Bu[X.]hst. e und grenzt ihn ab von dem "Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr", der in Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] definiert wird als das Luftfahrtunternehmen, das einen Beförderungs-vertrag mit einem Fluggast s[X.]hließt. In Art. 11 der Verordnung 2111/2005 wird der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr dazu verpfli[X.]htet, die Fluggäste bei der Bu[X.]hung über die Identität des ausführenden [X.]s zu unterri[X.]hten. Dass es si[X.]h dabei um das den Flug tatsä[X.]hli[X.]h dur[X.]hführende Unternehmen handelt, wird in den Erwägungsgründen 11, 13 und 14 zu dieser Vors[X.]hrift ausdrü[X.]kli[X.]h erwähnt. Mit der Regelung des Art. 11 der Verordnung 2111/2005 hat der Verordnungsgeber zudem gerade auf die Praxis des [X.] reagiert, wie Erwägungsgrund 13 der Verordnung 2111/2005 belegt. Dort wird unter beispielhaftem Bezug auf das [X.] die Bran[X.]henpraxis im Linienflugverkehr dargestellt, dass das [X.], das einen Flug unter seinem Namen verkauft hat, "diesen ni[X.]ht tat-sä[X.]hli[X.]h dur[X.]hführt". Hierzu wird in Erwägungsgrund 13 der Verordnung 2111/2005 weiter auf den Missstand hingewiesen, dass der Fluggast bisher keinen Anspru[X.]h darauf hatte, über die Identität des Luftfahrtunternehmens, - 8 - das ihn tatsä[X.]hli[X.]h befördert, unterri[X.]htet zu werden. Die Vors[X.]hrift des Art. 11 der Verordnung 2111/2005 ist nunmehr Grundlage dafür, dass in ihrem Gel-tungsberei[X.]h - d.h. bei Verträgen über eine Beförderung, die in der Gemein-s[X.]haft begonnen hat (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 2111/2005) - in den Bu-[X.]hungsunterlagen das Luftfahrtunternehmen anzugeben ist, das im Rahmen eines [X.] den Flug auf dem betreffenden Stre[X.]kenabs[X.]hnitt tatsä[X.]h-li[X.]h ausführt. Hierdur[X.]h wird dem Fluggast die Wahrnehmung seiner Re[X.]hte gegen dieses Unternehmen ermögli[X.]ht. d) Gegen das vom Wortlaut der Verordnung nahe gelegte Begriffsver-ständnis lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht das von der Revision unter Hinweis auf die Erwä-gungsgründe 1 und 7 angeführte Ziel der Verordnung einwenden, ein hohes S[X.]hutzniveau für Fluggäste si[X.]herzustellen. Wie der Bundesgeri[X.]htshof unter Bezugnahme auf die vorgenannten Erwägungsgründe und die Begründung des [X.] ([X.]) Nr. 27/2003 vom 18. März 2003 bereits im Hinbli[X.]k auf die fehlende Passivlegitimation eines Reiseveranstalters für Ansprü[X.]he auf Ausglei[X.]hszahlungen na[X.]h Art. 7 der Verordnung ausgeführt hat (Bes[X.]hl. v. 11.03.2008 - [X.], [X.], 175, 176), liegt dem [X.], dass sämtli[X.]he Ausglei[X.]hs- und Unterstützungs-leistungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen auferlegt werden, die An-nahme zugrunde, dass dieses aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage ist, die Verpfli[X.]htungen zu erfüllen. 12 Diese Erwägung des Verordnungsgebers kommt ebenfalls bei der Ko-operationsform des [X.] zum Tragen. Beim [X.] teilen si[X.]h die an der Vereinbarung beteiligten Fluggesells[X.]haften die Kapazitäten des betreffenden jeweils unter eigener Flugnummer geführten [X.] in der Weise, dass neben den Fluggästen des den Flug ausführenden Unternehmens, das die alleinige Verantwortung für die Dur[X.]hführung des Fluges mit dem von ihm eingesetzten Flugzeug behält, au[X.]h Fluggäste des [X.]-13 - 9 - Vertriebspartners eingebu[X.]ht und befördert werden (vgl. zu Ers[X.]heinungsform, Zwe[X.]k und Voraussetzungen des [X.] S[X.]hwenk/[X.], Handbu[X.]h des Luftverkehrsre[X.]hts, 3. Aufl., [X.] ff., 680 ff.; [X.], aaO Rdn. 7, 20 f.). Au[X.]h bei dieser Kooperationsform des unter einer Doppelflugnummer gemeinsam betriebenen [X.] kann nur eine der daran beteiligten Fluggesells[X.]haften das Luftfahrzeug für den einzelnen Flug zur Verfügung stel-len und ihn damit tatsä[X.]hli[X.]h dur[X.]hführen. Bei einer Fluggesells[X.]haft, die für einen Linienflug ledigli[X.]h mit eigener Flugnummer im Rahmen des [X.] Plätze anbietet, die tatsä[X.]hli[X.]he Beförderung aber einer anderen Flug-gesells[X.]haft überlässt, ist eine effektive Erfüllung der von der Verordnung vor-gesehenen Unterstützungsleistungen ni[X.]ht in glei[X.]her Weise gewährleistet wie bei dem Luftfahrtunternehmen, das den Flug selbst ausführt und deshalb am [X.] präsent sein muss. Au[X.]h die etwa aus den Erwägungsgründen 12 und 13 der Verordnung zu entnehmende Lenkungsabsi[X.]ht des Verordnungsge-bers, mit der [X.] eines paus[X.]halierten Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs das in den Erwägungsgründen 2 bis 4 angespro[X.]hene Ärgernis der Flugannullierungen zu verringern, greift nur gegenüber den Luftfahrtunternehmen, die einen Flug selbst in eigener Verantwortung ausführen und damit auf die tatsä[X.]hli[X.]he Dur[X.]hführung überhaupt unmittelbar Einfluss haben. Demzufolge lässt si[X.]h mit dem S[X.]hutzzwe[X.]k der Verpfli[X.]htungen, die das ausführende Luftfahrtunterneh-men treffen, ni[X.]ht die Auffassung der Revision begründen, dass jeder an einer [X.]- Vereinbarung beteiligter Kooperationspartner als den Flug dur[X.]hführend anzusehen sei. Für eine sol[X.]he Ausdehnung des [X.] spri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht der von der Revision angeführte Wortlaut des [X.] 7 der Verordnung, in dem es heißt: 14 "Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die dur[X.]h sie ges[X.]haffenen Verpfli[X.]htungen dem ausführenden Luft-fahrtunternehmen obliegen, das einen Flug dur[X.]hführt oder dur[X.]h-- 10 - zuführen beabsi[X.]htigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Be-satzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form dur[X.]hge-führt wird." 15 Dieser Erwägungsgrund erläutert zunä[X.]hst im Sinne der vorgenannten Lenkungsabsi[X.]ht die Bes[X.]hränkung des Geltungsberei[X.]hs der Verordnung auf die ausführenden Luftfahrtunternehmen (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung). Mit dem Zusatz zur Form der Dur[X.]hführung des Fluges wird ledigli[X.]h klarge-stellt, dass es für die Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens auf die Eigentumsverhältnisse an dem für den Flug eingesetzten Flugzeug ni[X.]ht ankommt und dass si[X.]h das ausführende Unternehmen im Wege der Miete [X.] in sonstiger Weise au[X.]h Dritter bedienen kann. Eine Erweiterung des [X.] der Anspru[X.]hsgegner des Fluggastes ist damit ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht verbunden. Vielmehr bleibt es na[X.]h dem klaren Wortlaut dieses [X.] dabei, dass au[X.]h dann, wenn der Flug mit Hilfe eines Mietverhältnisses oder in [X.] dur[X.]hgeführt wird, ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung immer nur ein Unternehmen sein kann. e) Au[X.]h die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Verordnung bestätigt das [X.], dass beim [X.] nur das den Flug tatsä[X.]hli[X.]h selbst ausführende Unternehmen Anspru[X.]hsgegner des Fluggastes ist. Na[X.]h dem ursprüngli[X.]hen Vors[X.]hlag der [X.] vom 21. Dezember 2001 ([X.]. [X.] Nr. C 103 [X.] 30.04.2002, [X.]) sollte mit Art. 3 no[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h geklärt werden, inwieweit die Verordnung bei [X.] gelten sollte. Diese Koope-rationsform wurde in Art. 2 Bu[X.]hs. g als der Fall definiert, 16 "dass ein Fluggast mit einem Luftfahrtunternehmen, dem 'Ver-triebsunternehmen', einen Beförderungsvertrag nebst bestätigter Bu[X.]hung hat, aber von einem anderen Luftfahrtunternehmen, dem '[X.]', befördert wird". 17 - 11 - Na[X.]h dem [X.]svors[X.]hlag zum Anwendungsberei[X.]h sollte ge-mäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 die Verordnung für alle Luftfahrt- oder Reiseunter-nehmen gelten, mit denen ein Fluggast einen Vertrag hat. Hierzu war in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 weiter geregelt, dass "das Reiseunternehmen oder - bei [X.] - das Vertriebs-unternehmen mit dem [X.] die notwendigen [X.] (trifft), um die Dur[X.]hführung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten". Gegenüber dem [X.]svors[X.]hlag einer auss[X.]hließli[X.]hen Haftung der [X.] wurde im Standpunkt des Europäi-s[X.]hen Parlaments vom 24. Oktober 2002 sodann der Adressatenkreis der [X.] erweitert dur[X.]h folgende Neubestimmung des Geltungsberei[X.]hs der Verordnung in den Sätzen 2 und 3 des Art. 3 Abs. 3: 18 "Die darin vorgesehenen Verantwortli[X.]hkeiten und Pfli[X.]hten wer-den jedo[X.]h sowohl im Fall von [X.] als au[X.]h in dem Fall, dass das Reiseunternehmen logistis[X.]h ni[X.]ht in der Lage ist, die vorgesehenen Pfli[X.]hten zu erfüllen, au[X.]h auf das [X.] ausgedehnt, das als [X.] fungiert. Das Reiseunternehmen oder - bei [X.] - das [X.] ma[X.]ht alle Regressansprü[X.]he gegenüber dem Betriebs-unternehmen geltend, wenn die Ni[X.]htbeförderung, Annullierung oder Verspätung des Flugs in dessen Zuständigkeit fällt." Der Verordnungsgeber hat diese ursprüngli[X.]hen Vors[X.]hläge einer Haf-tung des [X.] beim [X.] indes gerade ni[X.]ht umge-setzt, sondern aus Vereinfa[X.]hungs- und Effizienzgründen sämtli[X.]he Ausglei[X.]hs- und Unterstützungsleistungen allein dem [X.] auferlegt, das in der endgültigen Fassung der Verordnung nunmehr als ausführendes Luftfahrt-unternehmen bezei[X.]hnet worden ist (vgl. Begründung des Rates zum [X.] ([X.]) Nr. 27/2003 v. 18.03.2003, [X.]. [X.] [X.] 27.05.2003, [X.], 70). 19 20 - 12 - f) Na[X.]h der si[X.]h am Wortlaut, Zwe[X.]k und Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Verordnung orientierenden Auslegung des Begriffs des ausführenden [X.] ist mithin in Fällen des - au[X.]h hier vorliegenden - [X.] eine Differenzierung vorzunehmen zwis[X.]hen dem Luftfahrtunternehmen, das tatsä[X.]hli[X.]h mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug die Dur[X.]hführung des Fluges übernimmt, und dem Unternehmen, das im Vertragsverhältnis zu dem Fluggast steht und den Flugdienst des anderen Unternehmens mitbenutzt. Nur jener [X.]-Partner ist ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung (so s[X.]hon AG [X.] a.M., [X.]. v. 15.06.2007 - 31 C 739/07, [X.], 48; [X.], NJW 2007, 261, 267; ebenso für die Qualifikation des den [X.]-Flug ausführenden Luftfra[X.]htführers na[X.]h Art. 39 [X.] Mün[X.]hKomm./Tonner, aaO; [X.], aaO Rdn. 20 ff.). Der von der Revision in diesem Zusammenhang angebra[X.]hte Hinweis auf eine Genehmigungsbedürf-tigkeit von [X.]-Vereinbarungen führt ni[X.]ht weiter, da die Erlaubnis-voraussetzungen (vgl. S[X.]hwenk/[X.], aaO; VG [X.], Bes[X.]hl. v. 01.10.1993 - 4 L 1236/93, [X.] 1994, 363) ni[X.]ht die Frage berühren, wel[X.]her der [X.]-Partner die Flugstre[X.]ke im Rahmen des gemeinsam betriebenen [X.] mit Flugzeugen seiner eigenen Flotte bedient und damit die [X.] tatsä[X.]hli[X.]h übernimmt. Im vorliegenden Fall ist dana[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h ausführendes [X.] für den ursprüngli[X.]h vorgesehenen Rü[X.]kflug auf der betreffenden Teilstre[X.]ke [X.] - [X.] das brasilianis[X.]he Luftfahrtunternehmen – gewesen, während die Beklagte als die für alle Flüge auf der Gesamtstre[X.]ke verantwortli[X.]he Vertragspartnerin der Klägerin hinsi[X.]htli[X.]h dieses Stre[X.]kenab-s[X.]hnittes allein einer - hier von der Klägerin ni[X.]ht geltend gema[X.]hten - vertragli-[X.]hen Haftung unterlegen hat. 21 g) Es besteht au[X.]h kein Anlass, den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen [X.]en um eine Vorabents[X.]heidung zu ersu[X.]hen. Der [X.]at hat keine 22 - 13 - Zweifel an der Auslegung des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts und ist überzeugt, dass diese Auslegung au[X.]h für die Geri[X.]hte der übrigen Mitgliedsstaaten eindeutig ist. 2. Glei[X.]hwohl hält die Abweisung der Klage der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 23 24 a) Na[X.]h dem - na[X.]h Erlass des angefo[X.]htenen [X.]eils ergangenen - Ur-teil des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften vom 19. November 2009 ([X.]/07 u. 432/07 - [X.]/[X.] und Bö[X.]k/Air Fran[X.]e) sind die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäte-ter Flüge im Hinbli[X.]k auf die Anwendung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs den Flug-gästen annullierter Flüge glei[X.]hgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h geltend ma[X.]hen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel ni[X.]ht früher als drei Stunden na[X.]h der von dem Luftfahrtunternehmen ursprüngli[X.]h geplanten Ankunftszeit errei-[X.]hen. b) Aus den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ergibt si[X.]h, dass die Klägerin im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. b der Verordnung auf den Lufthan-saflug [X.]"verlegt" worden ist. Der Abflug dieses Fluges hat si[X.]h um mehr als vier Stunden gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so dass au[X.]h die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung für [X.] in Verspätungsfällen vorliegen. S[X.]hließli[X.]h hat die Klägerin ihr Endziel weit mehr als drei Stunden später errei[X.]ht. 25 [X.]) Ein aus der Verspätung des Ersatzfluges herzuleitender Ausglei[X.]hs-anspru[X.]h na[X.]h Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ist au[X.]h Streitgegenstand des vor-liegenden Verfahren. 26 27 - 14 - Der Streitgegenstand wird bestimmt dur[X.]h den Klageantrag, in dem si[X.]h die vom Kläger geltend gema[X.]hte Re[X.]htsfolge konkretisiert, und den Lebens-sa[X.]hverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Re[X.]htsfolge herlei-tet. Zum Klagegrund sind alle Tatsa[X.]hen zu re[X.]hnen, die bei einer natürli[X.]hen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sa[X.]hverhalt seinem Wesen na[X.]h erfassenden Betra[X.]htungsweise zu dem zur Ents[X.]heidung gestellten Tat-sa[X.]henkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Re[X.]htss[X.]hutzbe-gehrens dem Geri[X.]ht zu unterbreiten hat (vgl. [X.] 117, 1, 5; [X.], [X.]. v. 11.07.1996 - [X.], NJW 1996, 3151, 3152; [X.], [X.]. [X.] - [X.], NJW 1999, 1407; [X.], [X.]. v. 24.01.2008 - [X.], [X.], 500; [X.], [X.]. v. 16.09.2008 - [X.], [X.], 3570). Hier hat die Klägerin ihren einheitli[X.]hen Klageantrag mit dem Lebenssa[X.]hverhalt, den sie zu den gesamten Umständen der Rü[X.]kflugreise dargelegt hat, au[X.]h auf die vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellte Verspätung des Ersatzfluges [X.]gestützt; diese Verspätung hat die Klägerin zur Begründung des geltend gema[X.]hten Zah-lungsanspru[X.]hs als einen Teil der von ihr vorgetragenen Gesamtverspätung dargestellt, mit der sie an ihrem Zielort angekommen ist. II[X.] Dana[X.]h kann das angefo[X.]htene [X.]eil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und der Re[X.]htsstreit ist an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverwei-sen, dem au[X.]h die Ents[X.]heidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. 28 Das Berufungsgeri[X.]ht wird zu prüfen haben, ob die "te[X.]hnis[X.]hen [X.]", aufgrund deren si[X.]h na[X.]h seinen hierzu ni[X.]ht näher ausgeführten Feststel-lungen der Abflug des Fluges [X.]verzögerte, als außergewöhnli[X.]he Um- stände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung anzusehen sind. Eine [X.] wie im Streitfall führt na[X.]h dem vorgenannten [X.]eil des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften vom 19. November 2009 nämli[X.]h dann ni[X.]ht zu einem Ausglei[X.]hsanspru[X.]h zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtun-29 - 15 - ternehmen na[X.]hweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnli[X.]he - 16 - Umstände zurü[X.]kgeht, die si[X.]h au[X.]h dann ni[X.]ht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht zu beherrs[X.]hen sind. Meier-Be[X.]k [X.] Mühlens [X.] Ba[X.]her Vorinstanzen: AG [X.], Ents[X.]heidung vom 12.11.2007 - 119 [X.]/07 - LG [X.], Ents[X.]heidung vom 04.11.2008 - 11 S 506/07 -

Meta

Xa ZR 132/08

26.11.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (REWIS RS 2009, 377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 377

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