Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. X ZR 106/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5519

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120917UXZR106.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S [X.]LKES
VERSÄUMNISURTEIL
X ZR 106/16
Verkündet am:
12. September 2017
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12.
September 2017
durch [X.] Dr.
MeierBeck, [X.]
Grabinski und Dr.
Bacher
sowie
die Richterin-nen
Dr.
[X.] und Dr. Marx
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das am 28. Oktober
2016 [X.] Urteil der 22.
Zivilkammer des [X.] aufgehoben.
Auf die Berufung der Kläger wird das am 17.
Februar 2016 [X.] Urteil des [X.] abgeändert. Die [X.] wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400

nsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4.
Dezember 2014 zu zahlen.
Die [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
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-
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen wegen einer Flugverspätung Ausgleichsleistungen entsprechend Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Flug-gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Ver-spätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
296/91 (Fluggastrechteverordnung oder [X.]).
Die Kläger buchten bei der [X.] je einen Platz für den Flug mit de-ren Flugnummer A.

am 25.
Juli 2014 von [X.] nach [X.]
(Marok-
ko). Der Flug wurde unter dem IATA-Code der [X.], jedoch mit einem Flugzeug durchgeführt, das
die [X.] bei dem [X.] Luftfahrtunter-nehmen S.

aufgrund einer "[X.]" angemietet
hatte, nach der S.

auch die Besatzung zu stellen hatte. In der Buchungs-
bestätigung ist allein die [X.] als Luftfahrtunternehmen ausgewiesen. Der Flug erreichte [X.] mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden.

abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die in den [X.] gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat Erfolg. Da die [X.] im Termin zur mündli-chen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, 1
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sondern auf einer umfassenden Sachprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 4.
April 1962

V
ZR
110/60, [X.]Z 37, 79, 81 ff.; Versäumnisurteil vom 20. Mai 2014

X
ZR
134/13, NJW 2014, 2955 Rn. 4).

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die [X.] nicht [X.] sei. Es liege ein "[X.]"
vor, bei dem eine Fluggesellschaft zur Durchführung von Linienflügen das im Eigentum einer anderen Fluggesell-schaft stehende Fluggerät samt Personal über einen längeren Zeitraum [X.]. Bei solchen Vereinbarungen bleibe die technische bzw. operationelle [X.] (d.
h. Treibstoff, Landegebühren, Versicherung, Wartung) beim Vermieter. Lediglich die wirtschaftliche Verantwortung (d.
h. die Kapazitätsaus-lastung) werde von dem Mieter übernommen. Der Vermieter mit seinem Perso-nal vor Ort am [X.] sei am besten in der Lage, den Verpflichtungen nach Art. 8 und 9 [X.] nachzukommen und deshalb allein als ausfüh-rendes Luftfahrtunternehmen anzusehen.
[X.] Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die [X.] ist passivlegitimiert.
1. Die Fluggastrechteverordnung gilt für den betroffenen Flug unabhän-gig von dem auf den Beförderungsvertrag anwendbaren Recht. Die
Verordnung enthält eine eigenständige Regelung ihres räumlichen Anwendungsbereichs (Art. 3 Abs. 1 [X.]). Diese Regelung setzt die Verordnung, soweit deren Anwendungsbereich reicht, auch gegenüber einem durch die Rom-I-[X.] berufenen [X.] eines Drittstaates durch (Mankowski, [X.] in [X.] auf dem Prüfstand, [X.], 118 (123) mwN; [X.] in [X.], [X.], Neubearbeitung 2016, Art. 5 Rom-I-[X.] Rn. 17 f.).
2. Schuldnerin des Ausgleichsanspruchs ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c [X.] das ausführende Luftfahrtunternehmen. Das ist nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. b [X.] das Luftfahrtunternehmen, 5
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das im Rahmen eines Vertrages mit dem Fluggast oder im Namen einer ande-ren

juristischen oder natürlichen

Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen be-absichtigt.
3. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung wird ein Flug, wenn das einge-setzte Flugzeug nebst Besatzung von einem Dritten (Vermieter) vertraglich überlassen worden ist ("[X.]"), grundsätzlich nicht vom Vermieter, son-dern vom Mieter durchgeführt.
a) Das für die Definition des ausführenden Luftfahrtunternehmens we-sentliche Merkmal "einen Flug durchführen"
ist nach der Systematik der Flug-gastrechteverordnung im Lichte der Erwägungsgründe auszulegen.
Nach Erwägungsgrund 7 [X.] sollten im Sinne einer wirk-samen Anwendung der Verordnung die durch diese geschaffenen Verpflichtun-gen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen
obliegen, das einen Flug durch-führt (...), "und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luft-fahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder
in sonstiger Form durchgeführt wird". In der [X.], [X.], fran-zösischen, [X.] und [X.] Fassung der Verordnung wird dabei für den Fall eines mit Besatzung gemieteten Luftfahrzeugs ausdrücklich der Begriff "wet lease"
verwendet.
Der Erwägungsgrund greift dabei das Merkmal "einen Flug durchführen"
aus
der Definition in Art. 2 Buchst. b [X.] auf, ohne es umfassend zu erläutern. Er offenbart jedoch im Rahmen der angeführten Beispiele, dass nach den der Verordnung zugrunde liegenden Vorstellungen ein Luftfahrtunter-nehmen einen Flug durchführen
kann, ohne ein eigenes Flugzeug oder eigenes Flugpersonal einzusetzen, sich beides vielmehr auf Grund einer "[X.]"
beschaffen und gleichwohl selbst als ausführendes Luftfahrtun-ternehmen den Pflichten nach der Fluggastrechteverordnung
unterliegen kann.
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b) Dieses Verständnis entspricht dem mit der Verpflichtung gerade des ausführenden Luftfahrtunternehmens erklärtermaßen verfolgten Zweck einer wirksamen Anwendung der Verordnung.
Die Entstehungsgeschichte der Verordnung verdeutlicht, wie dieser Ef-fektivitätsgedanke zu verstehen ist. Nach dem ursprünglichen Vorschlag der [X.] vom 21. Dezember 2001 ([X.]. [X.] Nr.
C 103 E vom 30. April 2002, [X.]) sollte die Verordnung unmittelbar nur für das mit einem Fluggast ver-traglich verbundene
Luftfahrt-
und Reiseunternehmen gelten (Art.
3 Abs.
3 Satz
1 des Vorschlags). Nachdem das Parlament vorgeschlagen hatte, die Pflichten nach der Verordnung in bestimmten Fällen auch auf ein von diesem Unternehmen beauftragtes [X.] auszudehnen (Art.
3 Abs.
3 Satz
2 gemäß Standpunkt des [X.] vom 24.
Oktober 2002, [X.]. [X.] Nr. [X.] vom 11. Dezember 2003, [X.], 560), verwies die [X.] auf die mit einer geteilten Zuständigkeit einhergehenden Unge-wissheiten (Geänderter Vorschlag der [X.]
vom 4.
Dezember 2002, [X.]. [X.] Nr. [X.] vom 25. März 2003, [X.], 191). Die Regelung, die sämtli-che Verpflichtungen gegenüber den Fluggästen allein dem ausführenden Luft-fahrtunternehmen auferlegt, wurde vom Rat vorgeschlagen, weil
dieses auf-grund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage sei, die Verpflichtungen zu erfüllen (Gemeinsamer Standpunkt ([X.]) Nr. 27/2003 vom 18. März 2003, [X.]. [X.] Nr. [X.] vom 27. Mai 2003, [X.], 70). Die gel-tende Regelung beruht demnach auf der Vorstellung, dass die Durchführung eines Fluges in der Regel mit einer tatsächlichen Anwesenheit vor Ort [X.] ist, die es dem ausführenden Luftfahrtunternehmen ermöglicht, den Flug-gast entsprechend den Vorgaben der Fluggastrechteverordnung
zu unterstüt-zen.
Mit einer solchen Anwesenheit vor Ort ist die Stellung des Vermieters im Rahmen einer "[X.]"
nicht verbunden. Die vom [X.] angenommene und als technische bzw. operationelle Verantwor-tung bezeichnete Zuständigkeit des Vermieters für Treibstoff, Landegebühren, 13
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Versicherung und Wartung des vermieteten Flugzeugs verschafft diesem weder einen direkten Kontakt zu den Fluggästen noch die tatsächliche Möglichkeit, die in der Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Leistungen zu erbringen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 1 [X.] genann-ten Unterstützungsleistungen (wahlweise Erstattung der Flugscheinkosten und Rückflug zum ersten [X.] zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder [X.] Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frü-hestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes) und die in Art. 9 Abs. 1 und 2 [X.] genannten Be-treuungsleistungen (Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhält-nis zur Wartezeit, Hotelunterbringung und Beförderung zwischen dem [X.] und dem Ort der Unterbringung; Angebot,
unentgeltlich Telefonate führen oder [X.] oder Telefaxe oder Emails
versenden zu können).
Umgekehrt erfordert die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Mieter obliegende Kapazitätsauslastung, die nicht nur die Vermarktung, sondern auch die [X.] im Verhältnis zu den Fluggästen um-fasst, regelmäßig eine Präsenz auf dem [X.], die den Mieter in die Lage versetzt, die vorgesehenen Unterstützungsleistungen zu erbringen.
Dass gleichwohl der Vermieter im Regelfall am besten in der Lage sein soll, den Verpflichtungen nach Art. 8 und 9 [X.] adäquat nachzu-kommen, kann nicht mit dem Hinweis darauf begründet werden, dass der [X.] mit seinem Personal vor Ort am [X.] sei. Eine etwaige Präsenz des Vermieters am [X.] wäre nach der vom Berufungsgericht selbst an-genommenen Rollenverteilung keine notwendige Folge der im Rahmen der "[X.]"
übernommenen Aufgaben.
Insgesamt erscheint es daher gerade unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Anwendung der Verordnung folgerichtig, dass Erwägungsgrund
7 [X.] annimmt, dass ein Luftfahrtunternehmen auch dann die tat-sächliche Beförderungsleistung erbringt und damit als ausführendes Luftfahrt-16
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unternehmen anzusehen ist, wenn es dafür ein Luftfahrzeug und eine Besat-zung einsetzt, die ihm ein anderes
Luftfahrtunternehmen aufgrund einer "[X.]"
zur Verfügung gestellt hat ([X.], Urteil vom 29.
März 2012

31 C 2809/11 (78), [X.], 235 Rn. 48; LG Kornneuburg, Urteil vom 19. Juni 2015

22 R 516/15b, [X.], 158 f.).
c) Die in diesem Sinne nach Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Fluggastrechteverordnung eindeutige Auslegung der Definition des ausführenden Luftfahrtunternehmens in Art. 2 Buchst. b [X.] wird durch die Verordnung ([X.]) Nr.
2111/2005 des [X.] und des Rates vom 14.
Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftli-chen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der [X.] eine [X.] ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/[X.] ([X.] 2111/2005) nicht in Frage gestellt.
Erwägungsgrund 13 dieser Verordnung verweist auf eine selbst im Lini-enflugverkehr bestehende "[X.], etwa im Falle des [X.]
oder Code-Sharing, dass das Luftfahrtunternehmen, das den Flug unter seinem [X.] verkauft hat, diesen nicht tatsächlich durchführt". Vor diesem Hintergrund verpflichtet Art. 11 [X.] 2111/2005 den Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, die Fluggäste unabhängig vom genutzten [X.] bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unter-richten.
Der Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist in Art.
2 Buchst.
e [X.] 2111/2005 ebenso definiert wie in Art.
2 Buchst.
b Fluggast-rechte[X.]. Aus dem übereinstimmenden Wortlaut der Definitionen folgt nicht, dass der Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens in den beiden Ver-ordnungen in jeder Hinsicht deckungsgleich verwendet wird. Die beiden Defini-tionen stehen im Gesamtzusammenhang der jeweiligen Verordnung und sind wie alle unionsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des Zusammen-19
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hanges und des Ziels der jeweiligen Regelung auszulegen ([X.], Urteil vom 19. November 2009

C402/07, [X.], 282 Rn. 41

[X.]). Während Art. 2 Buchst. b [X.] im Lichte von
Erwägungsgrund 7 Fluggast-rechte[X.] und des darin genannten Ziels einer wirksamen Anwendung der Fluggastrechte zu lesen ist, kann Art. 2 Buchst. e [X.] 2111/2005 nur vor dem Hintergrund des vorrangigen Zwecks dieser Verordnung, einen hohen Schutz der Fluggäste vor Sicherheitsrisiken zu gewährleisten (Erwägungsgrund
1 [X.] 2111/2005), verstanden werden. Dies kann dazu führen, dass die beiden Defini-tionen trotz des gleichlautenden Wortlauts
in Teilbereichen voneinander abwei-chen.
So verhält es sich bei der Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunter-nehmens in den Fällen des "[X.]", in denen nicht der Wortlaut der Defini-tion in Art. 2 Buchst. e [X.] 2111/2005, sondern der nur für diese Verordnung vorrangige Gesichtspunkt der Flugsicherheit es nahelegt, den insbesondere auch für die Wartung verantwortlichen Vermieter als ausführendes Luftfahrtun-ternehmen im Sinne der Verordnung 2111/2005 anzusehen. Vor diesem [X.] ist es folgerichtig, dass Erwägungsgrund 13 dieser Verordnung das "[X.]"
als einen Fall betrachtet, in dem der das eingesetzte Flugzeug nebst Besatzung anmietende Vertragspartner des Fluggastes den Flug nicht selbst durchführt. Da diese Betrachtungsweise entscheidend auf der
sicher-heitsbezogenen Zielsetzung der Verordnung 2111/2005 beruht, stellt sie die abweichende Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens durch die Fluggastrechteverordnung, für die eine effektive Erfüllung der den Fluggästen eingeräumten Ansprüche im Vordergrund steht, nicht in Frage.
Die danach in Fällen des "[X.]"
unterschiedliche Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens hat allerdings zur Folge, dass die in Art. 11 [X.] 2111/2005 vorgesehene Unterrichtung des Fluggastes über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (anders als in den [X.], vgl. dazu [X.], Urteil vom 26. November 2009

Xa
ZR
132/08, [X.], 1522
Rn.
11 [X.]) diesem nicht die Wahrnehmung seiner Fluggastrechte 22
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10
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ermöglicht. Vielmehr kann die
nach Art. 11 [X.] 2111/2005 gebotene Mitteilung des Namens
des Vermieters als "ausführendes Luftfahrtunternehmen"
den Fluggast dazu verleiten, den Vermieter nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch zu nehmen, obwohl dieser insoweit nicht passivlegitimiert ist. Dies ist nach den Vorgaben
der Verordnung 2111/2005 hinzunehmen, weil sie dem Schutz vor Sicherheitsrisiken den Vorrang vor allgemeinen Erfordernissen des Verbraucherschutzes einräumt (Erwägungsgrund 1).
In derartigen Fällen ist jedoch der Mieter des eingesetzten Flugzeugs in seiner Eigenschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Flug-gastrechteverordnung verpflichtet, den Fluggast im Rahmen des schriftlichen Hinweises gemäß Art. 14 Abs. 2 [X.], der dem Fluggast die wirk-same Wahrnehmung seiner Rechte ermöglichen soll (Erwägungsgrund 20 [X.]) konkret darüber zu belehren, dass er selbst Schuldner etwa-iger Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung ist (vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 2016

[X.], [X.], 183, 186
Rn.
22). Wenn dem Flug-gast bereits eine -
im Hinblick auf die Fluggastrechte möglicherweise irrefüh-rende -
Information nach Art. 11 [X.] 2111/2005 erteilt worden ist, muss dieser Hinweis nach Art. 14 Abs. 2 [X.] durch das Luftfahrtunternehmen, das den Flug auf der Grundlage einer "[X.]"
mit einem gemieteten Luftfahrzeug durchgeführt hat, im Falle einer Nichtbeförderung, [X.] oder erheblichen Verspätung ([X.], Urteil vom 19.
November 2009

C402/07, [X.],
282 Rn. 69

[X.]) unaufgefordert gegenüber dem Fluggast erteilt werden, damit er seinen Zweck erfüllen kann.
d) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] ist nicht veranlasst. Unter Berücksichtigung anderer Sprachfas-sungen, des Zwecks und der Entstehungsgeschichte der Fluggastrechteverord-nung bestehen keine Zweifel an deren Auslegung im vorgenannten Sinne ([X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982

Rs.
283/81, NJW 1983, 1257, 1258

C.I.L.F.I.T.).
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I[X.] Der Senat kann gemäß
§ 563 Abs. 3 [X.] in der Sache selbst [X.], weil der im Berufungsurteil tatbestandlich festgestellte Sachverhalt eine verwertbare tatsächliche Grundlage für eine rechtliche Beurteilung bietet und ein anderes Ergebnis auch bei einer Zurückverweisung der Sache nicht möglich erscheint ([X.], Urteil vom 12. November 2009

Xa
ZR
76/07, [X.], 1070, Rn. 8).
1. Die Kläger haben gegen die [X.] entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c [X.] Anspruch auf Ausgleichsleistungen.
a) Die Kläger verfügten über bestätigte Buchungen für den von der [X.]n durchgeführten Flug.
b) Einer Annullierung im Sinne von Art. 5 [X.] steht es gleich, wenn Fluggäste infolge einer Verspätung ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen ([X.], Urteil vom 19.
November 2009

[X.]/07, [X.], 282 Rn. 69

[X.]/[X.]). Im Streitfall
erreichten die Kläger ihr Endziel [X.] mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden.
c) Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b [X.] steht auf Grund der hier vorliegenden Flugentfernung von mehr als 1.500 km jedem Kläger ein Aus-

2.
Der Zinsanspruch folgt aus Art. 255, 259 marokkanisches
Obligations-
und Vertragsgesetz.
a) Der Beförderungsvertrag zwischen den Parteien unterliegt nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-[X.] [X.] Recht.
(1) Eine Rechtswahl haben die Parteien nicht vorgetragen.
(2) Einer Anwendung des Rechts [X.], in denen die Kläger ausweislich der Buchungsbestätigung bereits bei Vertragsschluss (Art.
19 26
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31
32
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12
-
Abs.
3 Rom-I-[X.]) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, nach Art. 5 Abs.
2 Satz
1 Rom-I-[X.] steht entgegen, dass dort weder Abgangs-
noch Bestim-mungsort des gebuchten Fluges lagen.
(3) Damit ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Rom-I-[X.] das Recht [X.] maßgeblich. Dort hat die [X.] ausweislich der Klageschrift ihre Hauptverwaltung. Auf etwaige Agenturen (Art. 19 Abs. 2 Rom-I-[X.]) in [X.] oder den [X.] kommt es nicht an, weil die Kläger nicht dargelegt haben, dass solche Agenturen am Vertragsabschluss beteiligt oder für die [X.] verantwortlich waren.
b) Nach Art. 259 marokkanisches
Obligations-
und Vertragsgesetz
hat der Gläubiger im Verzugsfall Anspruch auf Schadensersatz.
Aus Art.
255 [X.] Obligations-
und Vertragsgesetz
ergibt sich, dass die Verzugszin-sen ab dem Tag laufen,
an welchem dem Schuldner eine schriftliche Mahnung zugeht ([X.]. [X.]. vom 10. Februar 1959, [X.]. [X.]. [X.] vom 10.
Juni 1959, [X.], zitiert nach der am 12.
September 2017 auf der Internetseite des marok-kanischen Schatzamtes (www.tgr.gov.ma) verfügbaren
kommentierten
franzö-sischen
Fassung des Obligations-
und Vertragsgesetzbuchs).
Der gesetzliche Zinssatz nach [X.] Recht beträgt 6 % (Art. 1 der Verordnung über die gesetzlichen Zinssätze in Zivil-
und Handelssachen und die Höchstgrenze für vereinbarte Zinssätze
vom 9. Oktober 1913
in der Fassung der Verordnung vom 16. Juni 1950, [X.]. vom 14.
Juli 1950, [X.], Generalsekretariat
der Re-gierung, www.sg.gov.ma).
Die
[X.]
ist
durch die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung vom 19.
November 2014
in Verzug geraten.
Die Verurteilung ist gemäß § 308 Abs. 1 ZPO auf die beantragte Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 [X.] ab dem 4. Dezember 2014 zu begrenzen.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob sich die Rechtshängigkeitszinsen ebenfalls nach [X.] Recht oder nach [X.] Recht als lex fori
richten (für Anwendung der lex fori
OLG [X.], Urteil vom 15. Oktober 2013 35
36
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13
-

3
U 209/12, juris Rn. 27; [X.], [X.] nach [X.] Recht bei Vorliegen eines ausländischen [X.]s, [X.], 179; für Anwendung des [X.]s [X.], Urteil vom 25. März 2013

15
U
458/14, juris Rn. 87 f.).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
38
-
14
-
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim [X.] in [X.] von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zu-stellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzu-legen.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
Marx
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 17.02.2016 -
54 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 28.10.2016 -
22 [X.]/16 -

Meta

X ZR 106/16

12.09.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. X ZR 106/16 (REWIS RS 2017, 5519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5519

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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