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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 308/08 vom 11. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2008 wird [X.], weil weder die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der geltend gemachte [X.] ist durch das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 25. Februar 2010 ([X.]/08, [X.] 2010, 106) entfal-len. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) mit Ausnahme der Kosten der [X.], die diese selbst zu tragen hat (§ 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). - 3 - Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.006,52 •. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.2008 - 15 O 56/06 - [X.], Entscheidung vom 21.11.2008 - [X.]/08 -
Meta
11.05.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. VIII ZR 308/08 (REWIS RS 2010, 6774)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6774
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