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PDF anzeigen[X.] [X.] ZR 303/08 vom 19. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbe-schluss vom 14. September 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tra-gen. [X.]: bis 200.000 •. Gründe: Der Senat hat in dem Beschluss vom 14. September 2010 die von der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholten Angriffe der Nichtzulassungsbe-schwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie eine Zulassung der Revision erfordern. Er hat dies aus den in dem Beschluss genannten Gründen verneint. Von einer weiter reichenden Begründung sieht er auch in diesem [X.] in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab ([X.], Beschluss vom 28. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 63 unter [X.]). 1 Ball [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.04.2008 - 89 O 77/07 - O[X.], Entscheidung vom 07.11.2008 - 19 U 75/08 -
Meta
19.10.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. VIII ZR 303/08 (REWIS RS 2010, 2231)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2231
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