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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 1/08 vom 30. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. November 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.] - 4. Zivilsenat - vom 29. November 2007 wird als unzulässig [X.], weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Parteien streiten allein noch über die Berechtigung der Schadensersatzforderung in Höhe von 16.030,91 • nebst Zin-sen, mit der der Beklagte gegen die unbestrittene und bereits un-ter Vorbehalt beglichene Klageforderung aufgerechnet hat und die er zugleich im Wege der Widerklage geltend macht. Eine Addition von Klage- und Widerklageforderung kommt daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 16.030,91 •. Ball [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 O 247/05 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2007 - 4 U 86/07 -
Meta
30.11.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. VIII ZR 1/08 (REWIS RS 2010, 962)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 962
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