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PDF anzeigen[X.] vom 23. März 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der [X.] dahin klargestellt, dass der [X.] und wegen sexueller Nöti-gung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Die vom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der [X.] zum ergänzenden Vortrag für eine Verfahrensrüge - fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags - kommt nicht in Betracht. Die Rüge ist - ihre Zu-lässigkeit unterstellt - aus den Gründen der Antragsschrift des - 3 - [X.] vom 6. Februar 2007 jedenfalls auch un-begründet. Das [X.] konnte den Beweisantrag rechtsfeh-lerfrei unter Berufung auf eigene Sachkunde ablehnen. [X.] Roggenbuck
Meta
23.03.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2007, Az. 2 StR 46/07 (REWIS RS 2007, 4584)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4584
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