Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 2 ARs 138/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3042

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 138/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u. a. hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. März 2009 - 5 StR 530/08 - - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen: Wird anlässlich der Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss des Angeklagten aus der Hauptverhandlung eine Augen-scheinseinnahme durchgeführt, so muss sie nach Rückkehr des Angeklagten in die Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit wie-derholt werden. Dies erfordert nicht eine "vollständige" Wiederho-lung des Verfahrensvorganges. Gründe: Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 Erfolgt nach Entfernung des Angeklagten während einer Zeugen-vernehmung gemäß § 247 StPO in seiner andauernden Abwe-senheit eine förmliche Augenscheinseinnahme, die mit der Ver-nehmung in engem Sachzusammenhang steht, so ist dem Ange-klagten bei seiner Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO das in seiner Abwesenheit in Augenschein genommene Objekt vorzuzei-gen; das ist im Zusammenhang mit der Unterrichtung zu protokol-lieren. Bei einer so gestalteten Unterrichtung ist der absolute Re-visionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht erfüllt. Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese gegebe-nenfalls an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. 2 - 3 - Die Rechtsprechung des 2. Strafsenats steht der beabsichtigten Verwer-fung der Revision nicht entgegen. Nach dem der Anfrage zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der Verfahrensverstoß nachträglich geheilt; denn das Au-genscheinsobjekt wurde vom Angeklagten während seiner Unterrichtung ge-mäß § 247 Abs. 4 StPO in Augenschein genommen. 3 Der 2. Strafsenat hat bereits mit Beschluss vom 10. Juni 1987 - 2 StR 242/87 (StV 1987, 475) entschieden, dass eine in Abwesenheit des Angeklag-ten erfolgte Augenscheinseinnahme nach Rückkehr des Angeklagten in die Hauptverhandlung wiederholt werden muss und kann, wobei aber die Anwe-senheit der Auskunftsperson hierbei nicht unbedingt geboten ist. Eine nochma-lige "vollständige" Wiederholung des Verfahrensvorganges ist danach zur Hei-lung nicht erforderlich (vgl. hierzu auch schon Urteil des Senats vom 20. Oktober 1982 - 2 StR 263/82 = StV 1983, 3). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. 4 Der vom 5. Strafsenat beabsichtigten Ausdehnung des Begriffs der Ver-nehmung in § 247 StPO und der angestrebten Herabstufung des Verfahrens-verstoßes von einem absoluten in einen relativen Revisionsgrund tritt der 2. Strafsenat entgegen. 5 Rissing-van Saan Rothfuß Appl Cierniak Schmitt

Meta

2 ARs 138/09

17.06.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 2 ARs 138/09 (REWIS RS 2009, 3042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3042

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.