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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 138/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u. a. hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. März 2009 - 5 StR 530/08 - - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen: Wird anlässlich der Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss des Angeklagten aus der Hauptverhandlung eine Augen-scheinseinnahme durchgeführt, so muss sie nach Rückkehr des Angeklagten in die Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit wie-derholt werden. Dies erfordert nicht eine "vollständige" Wiederho-lung des Verfahrensvorganges. Gründe: Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 Erfolgt nach Entfernung des Angeklagten während einer Zeugen-vernehmung gemäß § 247 StPO in seiner andauernden Abwe-senheit eine förmliche Augenscheinseinnahme, die mit der Ver-nehmung in engem Sachzusammenhang steht, so ist dem Ange-klagten bei seiner Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO das in seiner Abwesenheit in Augenschein genommene Objekt vorzuzei-gen; das ist im Zusammenhang mit der Unterrichtung zu protokol-lieren. Bei einer so gestalteten Unterrichtung ist der absolute Re-visionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht erfüllt. Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese gegebe-nenfalls an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. 2 - 3 - Die Rechtsprechung des 2. Strafsenats steht der beabsichtigten Verwer-fung der Revision nicht entgegen. Nach dem der Anfrage zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der Verfahrensverstoß nachträglich geheilt; denn das Au-genscheinsobjekt wurde vom Angeklagten während seiner Unterrichtung ge-mäß § 247 Abs. 4 StPO in Augenschein genommen. 3 Der 2. Strafsenat hat bereits mit Beschluss vom 10. Juni 1987 - 2 StR 242/87 (StV 1987, 475) entschieden, dass eine in Abwesenheit des Angeklag-ten erfolgte Augenscheinseinnahme nach Rückkehr des Angeklagten in die Hauptverhandlung wiederholt werden muss und kann, wobei aber die Anwe-senheit der Auskunftsperson hierbei nicht unbedingt geboten ist. Eine nochma-lige "vollständige" Wiederholung des Verfahrensvorganges ist danach zur Hei-lung nicht erforderlich (vgl. hierzu auch schon Urteil des Senats vom 20. Oktober 1982 - 2 StR 263/82 = StV 1983, 3). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. 4 Der vom 5. Strafsenat beabsichtigten Ausdehnung des Begriffs der Ver-nehmung in § 247 StPO und der angestrebten Herabstufung des Verfahrens-verstoßes von einem absoluten in einen relativen Revisionsgrund tritt der 2. Strafsenat entgegen. 5 Rissing-van Saan Rothfuß Appl Cierniak Schmitt
Meta
17.06.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 2 ARs 138/09 (REWIS RS 2009, 3042)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3042
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