Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. 5 StR 439/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 217

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5 [X.][X.] vom 15. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2005 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in 73 Fällen und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen —gewerbsmäßigenfi Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 73 Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Erfüllung des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ist nicht zu tenorieren (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 260 [X.]. 25). Insoweit korrigiert der Senat den Schuldspruch. Dieser ist im Übrigen rechtsfehlerfrei. Dass die [X.] - 3 - bei dem die Einlassung verweigernden Angeklagten mangels sonstiger [X.] eine Zusammenfassung der Einzelfälle zur Bewertungseinheit nicht näher erwogen hat, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 13). Hingegen halten die [X.] und der Gesamtstrafaus-spruch der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil der Schuldumfang der [X.] Straftaten nicht hinreichend bestimmt ist. Das [X.] hat zwar im Fall III. 4 der Urteilsgründe dargelegt, dass die dort sichergestellten 14,6 g [X.] einen Wirkstoffanteil von 6,187 g Metamphetaminbase enthielten. Für die übrigen Fälle hat es aber lediglich bemerkt: —Das [X.] war von [X.] ([X.]). Damit hat der Tatrichter im Wesentlichen keine Feststellungen zur Qualität und zur Wirkstoffmenge des gehandelten Rauschgifts getroffen und damit einen für die Bestimmung des Schuldum-fangs wesentlichen Umstand außer Betracht gelassen. Ohne diese Angaben vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen, inwieweit die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei bemessen sind, da die Wirkstoffmenge einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung der Schwere der Tat und die Bestimmung des Schuldumfangs darstellt (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 18 und 19 m.w.N.). Auf nähere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt, die [X.] unter Beach-tung des Zweifelsgrundsatzes [X.] mit hinreichender Genauigkeit auch dann möglich sind, wenn Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden konnten und daher für eine Untersuchung durch Sachverständige nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 3; [X.], 1885, 1886; [X.], 221, 273; [X.], BtMG 2. Aufl. § 29a [X.]. 92 f.), konnte hier deshalb nicht verzichtet werden. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass an-gesichts einer Gesamtmenge von 1,8 kg gehandelten Rauschgifts ([X.]) sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren vom üblichen Maß in derar-tigen Fällen verhängter Strafen ganz erheblich nach oben abheben würde. Zumal bei dem gegebenen engen sachlichen Zusammenhang der Taten und - 4 - einem auch verhältnismäßig engen zeitlichen Zusammenhang bedürfte eine so hohe Gesamtstrafe trotz der Vielzahl der Taten auf der Basis einer Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und nicht überaus gravierenden Vorbelastungen des Angeklagten einer sehr eingehenden Begründung, um ihre ungewöhnlich hohe Bemessung nachvollziehbar zu machen. [X.] [X.]

Meta

5 StR 439/05

15.12.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. 5 StR 439/05 (REWIS RS 2005, 217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 217

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