Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. V ZB 179/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 571

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[X.]BESCHLUSS [X.]/06 vom 29. November 2007 Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 19 Abs. 1 Soweit der [X.]aufwand des Verwalters darin seinen Grund findet, dass der Verwalter das verwaltete Objekt beschädigt hat, handelt es sich bei dem Aufwand nicht um im Sinne von § 19 Abs. 1 [X.] erforderlichen Aufwand. [X.], [X.]. v. 29. November 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 29. November 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den [X.]uss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 10. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 4.131,05 • festgesetzt. Gründe: [X.] Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht am 5. Mai 2004 die Zwangsverwaltung des im Eingang bezeichneten Grundstücks an und bestellte den Antragsteller zum Verwalter. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus be-baut. Dieses hatte der Schuldner zu einem Teil als Wohnung genutzt, im Übri-gen hatte er es seiner Schwester und seiner Mutter mietweise überlassen. Nach dem Auszug auch der Mutter des Schuldners im Januar 2005 stand das Haus leer. Anfang Februar 2005 stellte der Antragsteller den Eintritt eines Frostschadens fest. Der zur Beseitigung des Schadens notwendige Aufwand beträgt mindestens 35.000 •; zu dessen Feststellung und Beseitigung wurde der Antragsteller umfangreich tätig. 1 - 3 - Der Antragsteller hat beantragt, seine Vergütung als Verwalter auf der Grundlage einer Tätigkeit von 71,25 Stunden auf 6.364,05 • einschließlich [X.] und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag statt-gegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin und des Schuldners hat das [X.] die Festsetzung auf 2.233 • herabgesetzt. Mit der zugelasse-nen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. 2 I[X.] Das [X.] meint, ein Vergütungsanspruch des Antragstellers scheide aus, soweit der von ihm geltend gemachte [X.]aufwand auf [X.] wegen des eingetretenen Frostschadens beruhe. Der Antragsteller habe den Eintritt des Schadens zu vertreten, eine Vergütung für die von ihm wegen des Schadensereignisses ihm geleisteten Tätigkeiten habe er gemäß § 154 [X.] zu erstatten. Das stehe nach § 242 BGB der Festsetzung in Höhe von ins-gesamt 4.131,05 • entgegen. 3 II[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 4 1. Die Vergütung des [X.] ist grundsätzlich nach § 18 [X.] zu bemessen. Eine Vergütung nach [X.]aufwand setzt gemäß § 19 [X.] voraus, dass das verwaltete Objekt nicht durch Vermietung oder [X.] genutzt wird oder dass die Bemessung der Vergütung nach § 18 [X.] auch unter Ausschöpfung der Erhöhung nach § 18 Abs. 2 [X.] of-fensichtlich unangemessen ist. Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass es sich so verhält. Dem ist das Beschwerdegericht gefolgt. Beanstandungen [X.] - 4 - den von den Beteiligten insoweit nicht erhoben. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. 6 2. Auf die Frage, ob die § 242 BGB zuzuordnende Einrede des "[X.] –" im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist, wegen derer das Be-schwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, kommt es nicht an. 7 Der Ausschluss der Festsetzung des von dem Antragsteller über den von dem Beschwerdegericht erkannten Betrag hinausgehenden Betrages folgt schon daraus, dass der Festsetzung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur die für die Tätigkeit des Verwalters erforderliche [X.] zugrunde gelegt werden kann. Die Tätigkeit, die der Zwangsverwalter zu erbringen hat und für die er zu vergü-ten ist, besteht darin, aus der Bewirtschaftung eines Grundstücks Überschüsse für den Gläubiger zu erzielen und/oder das Grundstück im Interesse des Gläu-bigers vor Schäden zu bewahren. Daran fehlt es, wenn der Zwangverwalter das verwaltete Objekt beschädigt und im Rahmen des Ausgleichs des nach § 154 Satz 1 [X.] von ihm zu verantwortenden Schadens tätig wird. So begründeter [X.]aufwand des Verwalters findet seinen Grund nicht in der Tätigkeit, für die der Verwalter bestellt und zu vergüten ist, sondern in dessen Fehlverhalten. Von dem Verwalter insoweit aufgewendete [X.] ist nicht im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Verwaltung erforderlich. Über die Frage der Erforderlichkeit der zur Festsetzung beantragten [X.] ist von dem [X.] zu entscheiden. Ist die geltend ge-machte Vergütung nicht erforderlich, kommt ihre Festsetzung nicht in Betracht. 8 3. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hatte gemäß § 152 Abs. 1 [X.] dafür zu sorgen, dass es nicht zu Frostschäden in dem [X.] kam. Dass er diese Pflicht vorwerfbar nicht erfüllt hat, stellt er nicht in Abrede. Ohne die Pflichtverletzung wäre es zu Tätigkeiten des Antragsstellers zur [X.] - stellung und Behebung des Schadens nicht gekommen. Weiterer Feststellun-gen hierzu bedarf es nicht. Der durch die Pflichtverletzung des Antragstellers begründete [X.]aufwand ergibt sich aus dem Festsetzungsantrag. [X.] 10 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens wie in einem Zwangsversteigerungsverfah-ren auch in einem sich hieran anschließenden [X.] in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberste-hen. Die steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (st. Rechtspr. vgl. Senat, [X.]. v. 25. Januar 2007, [X.], [X.], 947; [X.]. v. 15. März 2007, [X.], [X.], 1284, 1285). Krüger [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom [X.]

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V ZB 179/06

29.11.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. V ZB 179/06 (REWIS RS 2007, 571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 571

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