Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2015, Az. 10 AZR 939/13

10. Senat | REWIS RS 2015, 8595

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Gegenstand

Tariflicher Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 2013 - 8 [X.]/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der [X.] tariflichen [X.] für im [X.] geleistete Nachtarbeit.

2

Die Klägerin arbeitet seit 1999 bei der [X.] mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20,5 Stunden an drei [X.]en in der Woche als Altenpflegehelferin. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] [X.] beider Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) einschließlich des Besonderen Teils Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) vom 1. August 2006 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

3

Die Klägerin leistete im [X.] in unterschiedlichem Umfang [X.], Schichtarbeit und Nachtarbeit. Die Beklagte gewährte ihr hierfür unter Berücksichtigung ihrer Teilzeittätigkeit insgesamt zwei [X.]e tariflichen [X.] für dieses Kalenderjahr. Die durchgeschriebene Fassung des [X.] für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der [X.] ([X.]-B) beinhaltete im Streitzeitraum diesbezüglich folgende Regelungen:

        

§ 7   

        

Sonderformen der Arbeit

        

(1)     

[X.] ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei [X.] und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

        

(2)     

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in [X.]abschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer [X.]spanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

        

…       

        
        

(5)     

Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

        

…       

        
        

§ 26   

        

Erholungsurlaub

        

(1)     

Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf [X.]e in der [X.] beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr ...

                 

Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf [X.]e in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. …

        

(2)     

Im Übrigen gilt das [X.] mit folgenden Maßgaben:

                 

a)    

Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

                 

…       

        
        

§ 27   

        

[X.]

        

(1)     

Beschäftigte, die ständig [X.] nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

                 

a)    

bei [X.] für je zwei zusammenhängende Monate und

                 

b)    

bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate

                 

einen Arbeitstag [X.].

        

(2)     

[nicht besetzt]

        

(3)     

Im Falle nicht ständiger [X.] und nicht ständiger Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.

        

(3.1) 

Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

                 

[X.]

1 Arbeitstag

                 

[X.]

2 Arbeitstage

                 

450 [X.]

3 Arbeitstage

                 

600 [X.]

4 Arbeitstage

                 

[X.] im Kalenderjahr. [X.], die in [X.]räumen geleistet werden, für die [X.] für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.

        

(3.2) 

Bei Anwendung des Absatzes 3.1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6) in der [X.] zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten [X.] berücksichtigt.

        

(3.3) 

Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absatz 3.1 geforderten [X.] entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der [X.] verteilt, ist der [X.] in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu ermitteln.

        

(4)     

[X.] nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und [X.] ([X.]) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei [X.] wegen [X.] 36 [X.]e, nicht überschreiten. Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

        

(5)     

Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.

        

Protokollerklärung zu den Absätzen 1, 2 und 3.1:

        

1.    

Der Anspruch auf [X.] nach den Absätzen 1 und 2 bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder [X.] und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige [X.] oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.

        

2.    

Der Anspruch auf [X.] nach Absatz 3.1 bemisst sich nach den abgeleisteten [X.] und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 3.1 Satz 1 erfüllt sind.“

4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünden insgesamt vier [X.]e [X.] für das Kalenderjahr 2010 zu. Wegen der insbesondere in den Monaten November und Dezember 2010 erbrachten [X.] habe sie Anspruch auf weitere [X.]stage. Die Beklagte dürfe die Monate November und Dezember 2010 nicht kalenderjahresübergreifend mit den Monaten Januar und Februar 2011 zu einem „[X.]stagszeitraum“ für vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit zusammenziehen. Der [X.] wegen [X.] sei vielmehr nach der tariflichen Regelung auf das Kalenderjahr beschränkt.

5

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihr zwei weitere [X.]e [X.] für das [X.] zu gewähren.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Klägerin stehe für den [X.]raum von November 2010 bis Februar 2011 wegen vier zusammenhängender Monate Schichtarbeit ein weiterer [X.]stag für das [X.] zu. Die Klägerin könne daher für die im November und Dezember 2010 geleisteten [X.] gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 2 [X.]-B keinen [X.]stag verlangen. Es sei kalenderjahresübergreifend eine vorrangige Prüfung der [X.]sansprüche für Wechselschicht- oder Schichtarbeit vor der Gewährung von [X.] für Nachtarbeit durchzuführen.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Endurteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

9

I. Der auf Gewährung von zwei weiteren Tagen Zusatzurlaub für das [X.] gerichtete Leistungsantrag ist zulässig. Der Antrag genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Klagen, mit denen der Arbeitgeber zur Gewährung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen ab einem in der Zukunft liegenden, nicht näher genannten Zeitpunkt verurteilt werden soll, sind zulässig (st. Rspr., zB [X.] 18. März 2014 - 9 [X.] - Rn. 12 mwN).

II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von zwei weiteren Tagen tariflichen Zusatzurlaub für das [X.]. Zwar hat die Klägerin insbesondere in den Monaten November und Dezember 2010 [X.] geleistet. Diese bleiben jedoch gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 2 [X.] für [X.] unberücksichtigt. Sie wurden in Zeiträumen geleistet, für die der Klägerin Zusatzurlaub wegen Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. [X.] zusteht.

1. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 16. Juli 2014 (- 10 [X.] -) eingehend begründet hat, ergibt die Auslegung des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 [X.], dass mit „Zeiträumen“ die in § 27 Abs. 1 [X.] genannten [X.] gemeint sind, für die dem Beschäftigten Zusatzurlaub für ständige [X.] bzw. ständige Schichtarbeit zusteht.

a) Schon der Wortlaut des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 [X.] spricht für diese Auslegung. Unter „Zeiträumen“ werden im allgemeinen Sprachgebrauch mehr oder weniger ausgedehnte Zeitspannen verstanden, deren Beginn und Ende zeitlich festgelegt sind. Zeitspannen für die Berechnung des Zusatzurlaubs für [X.] und Schichtarbeit haben die Tarifvertragsparteien in § 27 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. [X.] definiert und in diesem Zusammenhang auf „je zwei“ und „je vier zusammenhängende Monate“ abgestellt. Indem die Tarifvertragsparteien in § 27 Abs. 3.1 Satz 2 [X.] angeordnet haben, dass die in „Zeiträumen“ geleisteten Stunden unberücksichtigt bleiben, „für die Zusatzurlaub für [X.] und Schichtarbeit zusteht“, haben sie inhaltlich auf die Regelung in Abs. 1 Bezug genommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass auf die dort definierten, nach Monaten bemessenen Zeitspannen abzustellen ist (vgl. [X.] 16. Juli 2014 - 10 [X.] - Rn. 14).

b) Diese Auslegung wird durch die Tarifsystematik unterstützt. § 27 [X.] enthält ein geschlossenes Regelungskonzept zum Zusatzurlaub bei [X.], Schicht- und Nachtarbeit. Die einzelnen Regelungen bauen aufeinander auf und bestimmen das Verhältnis der [X.] zueinander (vgl. [X.] 12. Dezember 2012 - 10 [X.] - Rn. 20 [zu § 27 [X.]-K idF vom 1. August 2006]). Aus § 27 Abs. 3.1 Satz 2 [X.] ergibt sich ein [X.] des [X.] gegenüber dem Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige [X.] oder Schichtarbeit nach Abs. 1, für dessen Berechnung die dort genannten Zwei- bzw. Viermonatszeiträume maßgeblich sind. Denn nach der Systematik der tariflichen Regelung wird der Zusatzurlaub für geleistete [X.] gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 1 [X.] nicht zusätzlich, sondern anstelle des Zusatzurlaubs für [X.] und Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 [X.] gewährt. Einer Kumulation von [X.]n steht § 27 Abs. 3.1 Satz 2 [X.] entgegen. Vorrangig ist stets die Entstehung des Zusatzurlaubs gemäß § 27 Abs. 1 [X.] zu prüfen. Erst wenn diese Prüfung ergibt, dass danach kein Zusatzurlaubstag besteht, kommt nachrangig ein Zusatzurlaubstag wegen geleisteter [X.] gemäß § 27 Abs. 3.1 [X.] in Betracht. Dieses [X.] kann nur dann zum Tragen kommen, wenn für die Berechnung der [X.] für [X.] nach § 27 Abs. 3.1 Satz 1 [X.] auf dieselben Zeiträume abgestellt wird, die für den Zusatzurlaub für [X.] oder Schichtarbeit nach Abs. 1 relevant sind (vgl. [X.] 16. Juli 2014 - 10 [X.] - Rn. 16).

c) Dieses Normverständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 [X.]. Dieser will Doppelansprüche für zusatzurlaubsbegründende Tätigkeiten in gleichen Zeiträumen verhindern. Hierfür ist es erforderlich, dass für die Bestimmung möglicher [X.] aus [X.] und Schichtarbeit einerseits sowie Nachtarbeit andererseits auch die gleichen Zeiträume zugrunde gelegt werden.

2. Die Zeiträume iSd. § 27 Abs. 3.1 Satz 2 [X.] sind nicht auf das Kalenderjahr beschränkt. Die [X.] bleiben auch dann unberücksichtigt, wenn sich der zwei- oder viermonatige Zeitraum gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. [X.] über den Jahreswechsel erstreckt.

a) Der Wortlaut des § 27 Abs. 1 [X.] enthält für die vorrangig zu betrachtenden Zeiträume zusammenhängender Monate mit [X.] und Schichtarbeit keine Beschränkung auf das Kalenderjahr.

aa) Allerdings wird in § 27 Abs. 3.1 Satz 1 [X.] für den nachrangig zu betrachtenden Zusatzurlaubsanspruch für Nachtarbeit zweimal der Begriff „Kalenderjahr“ verwendet. Ferner bemisst sich nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu den Absätzen 1, 2 und 3.1 des § 27 [X.] der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den abgeleisteten [X.] und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 3.1 Satz 1 [X.] erfüllt sind.

bb) Aus diesen Formulierungen lässt sich aber nichts für die Position der Klägerin ableiten. Der Verweis in der Protokollerklärung Nr. 2 allein auf § 27 Abs. 3.1 Satz 1 [X.] beinhaltet keine Beschränkung der gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 2 [X.] zu berücksichtigenden Zeiträume auf das Kalenderjahr. Die Protokollerklärung Nr. 2 besagt nichts zu den Anspruchsvoraussetzungen des Zusatzurlaubs für geleistete [X.]. Anderenfalls entstünde nach dem Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 2 der Zusatzurlaub stets, sobald die Anspruchsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 3.1 Satz 1 [X.] erfüllt sind. [X.] wären nach § 27 Abs. 3.1 Satz 2 [X.] nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn zugleich auch die [X.] gemäß § 27 Abs. 1 [X.] erfüllt sind. Eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 27 Abs. 3.1 Satz 2 [X.] hat sich nicht im Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 2 niedergeschlagen. Diese stellt vielmehr in Einklang mit der Protokollerklärung Nr. 1 lediglich klar, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub bereits tageweise im laufenden Jahr entsteht.

b) Da der Zeitraum für die Bemessung des Zusatzurlaubs für [X.] und Schichtarbeit nicht auf das Kalenderjahr beschränkt ist, gilt dies nach der Systematik der Regelung auch für den Zeitraum des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 [X.] zur Berechnung des Zusatzurlaubs für Nachtarbeit. Das [X.] des Zusatzurlaubs für Nachtarbeit bleibt von der Protokollerklärung Nr. 2 unberührt. Der Anspruch auf Zusatzurlaub wegen geleisteter [X.] entsteht damit nicht schon bei Erreichen der Schwellenwerte des § 27 Abs. 3.1 Satz 1 [X.]. Erst wenn nach Ablauf der Zeiträume des § 27 Abs. 1 Buchst. a bzw. Buchst. [X.] feststeht, dass dem Beschäftigten kein Zusatzurlaub wegen [X.] oder Schichtarbeit zusteht, kommt ein Anspruch auf Zusatzurlaub wegen geleisteter [X.] nach § 27 Abs. 3.1 Satz 1 [X.] in Betracht. Bleiben [X.] wegen des [X.]ses unberücksichtigt, stellt sich bereits nicht die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Zusatzurlaub wegen [X.] nach der Protokollerklärung Nr. 2 entstehen könnte. Die Entstehung ist bereits wegen der in § 27 Abs. 3.1 Satz 2 [X.] angeordneten Nichtberücksichtigung ausgeschlossen. Dass der Ausschluss erst nach Ablauf der in § 27 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. [X.] festgelegten Zeiträume feststeht, ist lediglich Folge des [X.] mit dem Zeitraum des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 [X.].

c) Es ist Sinn und Zweck dieser tariflichen Regelung, [X.] wegen Nachtarbeit über das [X.] gegenüber [X.]n wegen [X.] und Schichtarbeit hinaus durch die Begrenzung auf das Kalenderjahr auch generell zu beschränken. Wenn in einem Kalenderjahr kein Anspruch auf Zusatzurlaub besteht, weil nicht genügend [X.] angefallen sind, können deshalb die in diesem Jahr geleisteten [X.] nicht rechnerisch auf das Folgejahr übertragen werden, um zusammen mit dann geleisteten [X.] einen Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag zu begründen ([X.]/[X.] Das Tarifrecht in Krankenhäusern S. 175). Ferner führt die Beschränkung auf das Kalenderjahr dazu, dass für Nacharbeitsstunden von mehr als 600 Stunden keine weiteren [X.], auch nicht im Folgejahr, entstehen. Der Zusatzurlaub wegen im Kalenderjahr geleisteter [X.] ist damit auf höchstens vier Tage beschränkt. Eine solche tarifliche Regelung, die eine Beschränkung von [X.]n wegen Nachtarbeit bezweckt, kann nicht zugleich so verstanden werden, dass sie über eine Entkoppelung des Zusatzurlaubszeitraums für Nachtarbeit von den Zeiträumen des Zusatzurlaubs für [X.] und Schichtarbeit im Ergebnis zu einer Ausweitung dieser Ansprüche führt. Nach der Tarifauslegung der Klägerin wäre dies aber der Fall. Sie beansprucht für die im November und Dezember 2010 geleisteten [X.] gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 1 [X.] Zusatzurlaub. Zugleich stünde ihr für den Zeitraum von November 2010 bis Februar 2011 für vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit ein weiterer Zusatzurlaubstag gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. [X.] zu. Damit würden die Monate November und Dezember 2010 zu Unrecht doppelt für tarifliche [X.] berücksichtigt.

d) Schließlich spricht auch die Tarifgeschichte dafür, das Entstehen von [X.]n wegen Nachtarbeit durch kalenderjahresübergreifende Zeiträume, aus denen sich [X.] für [X.] oder Schichtarbeit ergeben, zu begrenzen. Die Vorgängerregelung zu § 27 [X.] - § 48a Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) - hat den Zusatzurlaub nach der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung bemessen. Nach § 48a Abs. 2 und Abs. 9 [X.] richtete sich der Umfang des Zusatzurlaubs nach der Zahl der Arbeitstage im vorangegangenen Kalenderjahr, an denen ständig [X.] oder Schichtarbeit geleistet wurde. Der Zusatzurlaub entstand erst mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres. Damit war eine kalenderjahresübergreifende Zusammenfassung solcher anspruchsbegründender Zeiten nicht möglich (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] § 48a [X.]. 8). Der Anspruch auf Zusatzurlaub für [X.] und Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. [X.] entsteht dagegen nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu den Absätzen 1, 2 und 3.1 im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für den Zusatzurlaub gemäß § 27 Abs. 1 [X.] kommt es dabei nicht auf die im Kalenderjahr, sondern auf die in den festgelegten [X.]n erbrachte Arbeitsleistung an. Die Tarifvertragsparteien haben damit einen zeitnahen Ausgleich für die mit der [X.] und Schichtarbeit einhergehenden Belastungen geschaffen. Noch nicht berücksichtigte Zeiten, in denen ständig [X.] oder Schichtarbeit geleistet wurde, können auch kalenderjahresübergreifend für den Zusatzurlaubsanspruch herangezogen werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Mai 2015 § 27 Rn. 12; [X.]/[X.] [X.] Krankenhäuser 1. Aufl. § 27 [X.]-K Rn. 26).

3. Es begegnet keinen Bedenken, dass § 27 [X.] keinen zusätzlichen Ausgleich für Beschäftigte vorsieht, die - wie die Klägerin - ständig [X.], Schicht- und Nachtarbeit in einem gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 1 [X.] relevanten Umfang leisten. Die Tarifvertragsparteien, denen insoweit eine [X.] zukommt ([X.] 11. Dezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 14, [X.]E 147, 33), haben offensichtlich für die Beschäftigten, denen bereits nach § 27 Abs. 1 [X.] für ständige [X.] oder Schichtarbeit bis zu sechs [X.] im Jahr zustehen, einen über den Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.] hinausgehenden Ausgleich für geleistete [X.] als entbehrlich angesehen (vgl. [X.] 16. Juli 2014 - 10 [X.] - Rn. 20). Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt ([X.] 23. März 2011 - 10 [X.] - Rn. 21). Tarifvertragsparteien dürfen auch pauschalieren und generalisieren ([X.] 14. November 2012 - 10 [X.] - Rn. 19 mwN).

4. Die von der Klägerin im Januar und Juni 2010 geleistete [X.] ist bei der Ermittlung von [X.]n für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. [X.] zu berücksichtigen.

a) [X.] iSv. § 7 Abs. 1 [X.] erfüllt zugleich die Voraussetzungen von Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 [X.] und ist bei der Berechnung des Zusatzurlaubs für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. [X.] berücksichtigungsfähig (vgl. [X.]/[X.] [X.] Krankenhäuser § 27 [X.]-K Rn. 24 f.). Schichtarbeit ist im Ergebnis ein „Minus“ zu [X.]. Während bei der Wechselschicht die Arbeitszeit nach einem Schichtplan zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten erfolgt, liegt Schichtarbeit bereits dann vor, wenn der Beginn der Arbeitszeit nach einem Schichtplan sich um mindestens zwei Stunden verschiebt (vgl. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]).

b) Ob ein Monat mit [X.] mit drei Monaten Schichtarbeit zur Erfüllung der Voraussetzung „vier zusammenhängender Monate“ Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. [X.] zusammengerechnet werden kann, hängt davon ab, ob sich an den Monat mit [X.] ein weiterer derartiger Monat anschließt und deshalb nach § 27 Abs. 1 Buchst. a [X.] ein Anspruch auf einen [X.] entsteht. Insofern besteht ein Rangverhältnis, wonach zunächst [X.] für zwei zusammenhängende Monate mit [X.] entstehen.

aa) Wenn zunächst zwei Monate [X.] geleistet werden, ist für diese beiden Monate ein Zusatzurlaubstag zu gewähren, auch wenn darauf noch zwei Monate mit Schichtarbeit folgen. Dieses Ergebnis folgt aus der Protokollerklärung Nr. 1 zu den Absätzen 1, 2 und 3.1 des § 27 [X.], wonach der Anspruch auf Zusatzurlaub für [X.] oder Schichtarbeit entsteht, sobald die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 [X.] erfüllt sind. Diese beiden nachfolgenden Monate mit Schichtarbeit sind dann nicht für die Berücksichtigung von Nachtarbeitszusatzurlaubstagen gesperrt, falls sie nicht nachfolgend noch mit anderen Monaten einen Zeitraum von vier zusammenhängenden Monaten Schichtarbeit ergeben.

bb) Wenn auf zwei Monate Schichtarbeit zwei Monate [X.] folgen, führt der Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 1 zu den Absätzen 1, 2 und 3.1 des § 27 [X.] allerdings zu keinem eindeutigen Ergebnis. In diesem Fall lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl für den Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag für vier Monate Schichtarbeit als auch diejenigen für einen entsprechenden Anspruch wegen zwei zusammenhängender Monate [X.] zeitgleich vor. Systematisch wird allerdings in § 27 Abs. 1 [X.] der Zusatzurlaub für [X.] in Buchst. a vor dem Zusatzurlaub für Schichtarbeit in Buchst. b angeführt. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll der Anspruch auf Zusatzurlaub für [X.] vorrangig vor solchem für Schichtarbeit entstehen. Die Tarifvertragsparteien haben ersichtlich die [X.] als besonders belastend eingestuft, da bereits zwei zusammenhängende Monate einen Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag begründen, während bei bloßer Schichtarbeit hierfür vier zusammenhängende Monate zu leisten sind. Auch die Regelung in § 27 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 [X.] zeigt die besondere Bedeutung, die der Tarifvertrag dem Zusatzurlaub für [X.] beimisst. Wenn die Tarifvertragsparteien [X.] als besonders belastend ansehen, kann es für das vorrangige Entstehen des diesbezüglichen Zusatzurlaubsanspruchs nicht darauf ankommen, ob zwei Monate Wechselschicht am Anfang oder am Ende eines Zeitraums mit weiteren zwei Monaten Schichtarbeit geleistet werden. Sonst würde es zu nicht begründbaren Zufallsergebnissen kommen, die im Tarifvertrag keine innere Rechtfertigung fänden. Dementsprechend sind zwei zusammenhängenden Monaten mit [X.] vorangehende Monate mit Schichtarbeit ebenfalls nicht für die Berücksichtigung von Nachtarbeitszusatzurlaubstagen gesperrt, falls sie nicht bereits mit anderen vorangehenden Monaten einen Zeitraum von vier zusammenhängenden Monaten Schichtarbeit ergeben.

cc) Zur Bestimmung der Urlaubsansprüche ist eine nachträgliche Gesamtbetrachtung durchzuführen. Dabei besteht, neben dem im Urteil des Senats vom 16. Juli 2014 (- 10 [X.] -) beschriebenen Vorrang von [X.]n aus [X.] und Schichtarbeit gegenüber solchen aus Nachtarbeit, ein Vorrang von [X.]n für [X.] gegenüber solchen für Schichtarbeit. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Zusatzurlaub für je zwei zusammenhängende Monate [X.] nach § 27 Abs. 1 Buchst. a [X.] besteht. Sodann ist hinsichtlich der nicht für die Zuerkennung eines solchen Anspruchs herangezogenen Monate ein Anspruch auf Zusatzurlaub für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. [X.] zu prüfen. Die dann noch verbleibenden, nicht für einen Anspruch auf Zusatzurlaub für [X.] und Schichtarbeit herangezogenen Monate sind bei der Prüfung eines Zusatzurlaubs für Nachtarbeit nach § 27 Abs. 3.1 Satz 1 [X.] zu berücksichtigen.

c) Aufgrund dieses Hierarchieverhältnisses ergeben sich, je nach Fallgestaltung, [X.] für Nachtarbeit in einem Kalenderjahr gegebenenfalls erst, wenn im darauf folgenden Kalenderjahr eine solche Gesamtbetrachtung angestellt werden kann. Dies würde einen Übertragungsgrund im Sinne von § 27 Abs. 5, § 26 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 [X.]. 2 [X.] darstellen.

5. Im Fall der Klägerin ergibt sich demnach folgende Berechnung:

a) Januar bis April 2010: Ein [X.] gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. [X.]; die [X.] im Januar 2010 bildet mit der Schichtarbeit im Februar bis April 2010 einen Zeitraum von vier zusammenhängenden Monaten Schichtarbeit.

b) Mai bis August 2010: Ein [X.] gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. [X.]; die [X.] im Juni 2010 bildet mit der Schichtarbeit im Mai, Juli und August 2010 einen Zeitraum von vier zusammenhängenden Monaten Schichtarbeit. Soweit die Klägerin vorinstanzlich streitig behauptet hat, auch im Juli und August 2010 [X.] geleistet zu haben, fehlt es an jedem substanziierten Vortrag hierzu. Die Beklagte hat hingegen unter Bezugnahme auf die vorgelegten Dienstpläne schlüssig dargelegt, dass die Klägerin in diesen Monaten nur Schichtarbeit geleistet habe und die Zahlung einer Wechselschichtzulage versehentlich erfolgt sei. Hierauf hat die nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln darlegungs- und beweisbelastete Klägerin keinen konkreten Vortrag geleistet, aus dem sich [X.] in diesen Monaten ergeben würde.

c) September und Oktober 2010: Ein [X.] für [X.] gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. a [X.].

6. Im Hinblick auf die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin an nur drei Tagen in der Woche sind diese drei Tage Zusatzurlaub nach Maßgabe von § 27 Abs. 3.3 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 4 [X.] umzurechnen (3 : 5 x 3 = 1,8). Nach der tariflichen Aufrundungsregelung in § 27 Abs. 3.3 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 [X.] ergibt sich somit ein Zusatzurlaubsanspruch im Umfang von zwei Tagen, die der Klägerin bereits gewährt wurden. Weitere [X.] der Klägerin für das [X.] bestehen nicht. Die [X.] aus den Monaten November und Dezember 2010 sind gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 2 [X.] nicht für [X.] nach § 27 Abs. 3.1 Satz 1 [X.] zu berücksichtigen. Sie wurden in Zeiträumen geleistet, für die der Klägerin zusammen mit ihrer Schichtarbeit in den Monaten Januar und Februar 2011 ein Zusatzurlaubstag für Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. [X.] im Jahr 2011 zusteht.

III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    Schlünder    

        

        

        

    Schürmann    

        

    A. Effenberger    

                 

Meta

10 AZR 939/13

07.07.2015

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Würzburg, 5. Juli 2012, Az: 8 Ca 261/12, Urteil

§ 27 Abs 3.1 S 2 TVöD-B, § 27 Abs 1 TVöD-B, § 7 Abs 1 TVöD-B, § 7 Abs 2 TVöD-B

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2015, Az. 10 AZR 939/13 (REWIS RS 2015, 8595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8595

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden


10 AZR 661/09 (Bundesarbeitsgericht)

Anspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste während der Nachtzeit - TV-Ärzte/Hessen - tarifliche Ausschlussfrist


10 AZR 192/11 (Bundesarbeitsgericht)

Zusatzurlaub für Nachtarbeit - Nächtlicher Bereitschaftsdienst - TVöD-K


10 AZR 194/11 (Bundesarbeitsgericht)


10 AZR 193/11 (Bundesarbeitsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

7 Sa 95/17

7 Sa 91/17

11 Sa 248/16

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