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PDF anzeigen[X.] StR 191/00vom6. Juni 2000in der Strafsachegegenwegenversuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2000 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 6. Januar 2000a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der [X.] versuchten schweren räuberischen Erpressung [X.] mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte dieVerletzung formellen und materiellen Rechts.1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344Abs. 2 Satz 2 StPO).- 3 -2. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs und zurAufhebung des Strafausspruchs; im übrigen hält das Urteil sachlich-rechtlicherNachprüfung [X.]) Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme einer vollendetenNachteilszufügung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. Zwar kannbereits die erzwungene Ausstellung eines [X.] einen [X.] in Form einer Vermögensgefährdung darstellen. Dies setzt aber [X.], daß hierdurch das Vermögen schon konkret gefährdet, also mit wirtschaft-lichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist ([X.]St 34, 394, 395 m.w.N.). Das istdann der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Sicht [X.] konkret mit der Inanspruchnahme durch den nach [X.] Erklärung beweisbegünstigten Täter zu rechnen ist ([X.] aaO; [X.]NStZ-RR 1998, 233, 234). Dafür, daß der Angeklagte den durch die Drohungenmit dem Messer erzwungenen Schuldschein gerichtlich durchsetzen wollte,enthält das Urteil jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr kam es dem Ange-klagten ersichtlich auf die unmittelbare Herausgabe von Geld an: Er verein-barte mit dem Geschädigten, daß der angeblich geschuldete Betrag am2. Dezember 1997 - vier Tage nach Ausstellung des [X.] - zu über-geben sei; auf einen Einwand des [X.] erklärte er sodann sein [X.] mit einer Herabsetzung der zu zahlenden Summe. Der [X.] somit unter den hier gegebenen Umständen durch die erzwungene bloßeAusstellung des [X.] noch keinen wirtschaftlichen Nachteil (vgl. [X.]NStZ 1999, 618, 619; 2000, 197). Ein solcher konnte auch nicht im weiterenVerlauf des Geschehens entstehen, da der Angeklagte "bei der Übergabe" [X.] durch die vom Erpressungsopfer eingeschaltete Polizei festgenommenwurde (vgl. zur polizeilichen Überwachung der Geldübergabe [X.] StV 1989,149; 1998, 661; [X.]R StGB § 255 Versuch 1). Feststellungen, die die [X.] -me einer Tatbestandsvollendung rechtfertigen könnten, sind von einer neuenHauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Senat hat daher den [X.] geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließenist, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders alsgeschehen verteidigt hätte.b) Die Schuldspruchänderung nötigt zur Aufhebung des [X.]. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob dieDauer des Verfahrens Anlaß zu einer Strafmilderung gibt (vgl. [X.] NJW 1999,1198).3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des [X.] Urteils ist durch dessen Teilaufhebung gegenstandslos.[X.] am [X.] Dr. Kuckein Athing ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Meyer-Goßner
Meta
06.06.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2000, Az. 4 StR 191/00 (REWIS RS 2000, 2031)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2031
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